Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVT) Vom 3. August 1981 *
- Ausfertigungsdatum:
- 03.08.1981
- Fundstelle:
- StAnz. 1981, 1696
Auf Grund des § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen, (ABG) in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), des § 3 Abs. 2 und des § 3 a Abs. 1 Satz 1 ABG in Verbindung mit § 197 ABG, des § 1 Abs. 1, des § 3 a Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der Fassung vom 9. August 1968 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598), des § 2 des Erdölgesetzes in der Fassung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598), des § 3 des Phosphoritgesetzes in der Fassung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598), sowie des § 6 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-3, veröffentlichten bereinigten Fassung erläßt das Hessische Oberbergamt nach Anhören der Vorstände der Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie und der Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke für seinen Verwaltungsbezirk folgende Bergverordnung:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Die Verordnung gilt 1. für die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Bohrungen, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Belastung des Hebesystems von mehr als 100 kN niedergebracht werden und 2. für das der Aufsicht der Bergbehörde unterstehende Gewinnen von Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen, Herstellen und Betreiben von Tiefspeichern und Einleiten von Stoffen durch über Tage angesetzte Bohrungen einschließlich der Anlagen, die zur Beförderung, Aufbereitung, Lagerung und Abfüllung erforderlich sind. (2) Die Verordnung gilt nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.
Grundsätze der Sicherheit
§ 10 Grundsätze der Sicherheit (1) ... (2) ... (3) Anlagen und Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiter benutzt oder betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist. (4) ... (5) Die Beschäftigten dürfen sich durch Alkohol- oder Rauschmittelgenuß nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Betrunkene und Berauschte dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.
Verhalten bei Ausbrüchen
§ 100 Verhalten bei Ausbrüchen (1) Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus dem Bohrloch hin, hat die zuständige Aufsichtsperson unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Ausbruches zu treffen. (2) Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruches und zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Können durch den Ausbruch Leben und Gesundheit von Personen in der Umgebung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Personen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer Entfernung von der Bohrung abzuperren. (3) Bei Ausbrüchen von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas sind die im Gasalarmplan nach § 69 Abs. 2 festgelegten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. (4) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die nach § 90 mit Absperreinrichtungen auszurüsten sind, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen nach einem Plan geschult worden sind, dem die Bergbehörde zugestimmt hat. Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.
Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
§ 101 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen (1) Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrloches oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem gefährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. Der gefährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson betreten werden. Wird auch der Bereich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet, gilt § 100 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche entstandene Vertiefungen dürfen nur nach höherer Anweisung der Aufsichtsperson verfüllt werden.
Überwachung des Bohrlochverlaufs
§ 102 Überwachung des Bohrlochverlaufs (1) Bei den in § 89 Abs. 1 genannten Bohrungen ist der Bohrlochverlauf jeweils rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus sind in den vom Unternehmer festzulegenden Abständen Richtungs- und Neigungsmessungen durchzuführen. Deuten diese auf eine größere horizontale Abweichung der Bohrung gegenüber der durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen. (2) Bei planmäßig gerichteten Bohrungen nach Abs. 1 sind die Maßabstände entsprechend zu verkürzen. (3) Für andere Bohrungen, bei denen die Kenntnisse des Bohrlochverlaufs zur Vermeidung und Bekämpfung von Ausbrüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist, gilt Abs. 1 entsprechend.
Bohrergebnisse
§ 103 Bohrergebnisse (1) Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren. (2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Meßverfahren genauer zu bestimmen.
Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte
§ 104 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte (1) Bohrungen sind so auszuführen, daß nutzbar Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflußt werden. (2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- und Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind der Bergbehörde mitzuteilen. (3) Das Anbohren unbekannter oder zu erschließender Erdölträger, Erdgasträger oder anderer Lagerstätten sowie angetroffene Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Bohrbericht
§ 105 Bohrbericht (1) Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht). (2) Der Bohrbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Teufenlage, Art. Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, Zuflüsse; 2. Spülungsbeschaffenheit und -verluste; 3. Teufe der Bereiche, in denen gekernt worden ist; 4. Durchmesser, Werkstoff und Absetzteufe der Verrohrung sowie Teufenlage der Zementationsstrecken; 5. Durchmesser, Einbauteufe und Verkiesung von Filtern; 6. Art der Abschlüsse von Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonten; 7. Art der Absperreinrichtungen und Zeitpunkt des Einbaus; 8. Öl- und Gasspuren, Testarbeiten und Förderversuche; 9. Druckproben, Teufen-, Richtungs- und Neigungsmessungen und andere besondere Messungen; 10. Gestänge- und Meißelbrüche, Fangarbeiten und andere besondere Vorkommnisse. (3) Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann die Bergbehörde Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen. (4) Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfügung hinaus aufzubewahren.
Sicherung stilliegender Bohrungen
§ 106 Sicherung stilliegender Bohrungen Stilliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
Allgemeine Anforderungen
§ 107 Allgemeine Anforderungen (1) Die Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen müssen dicht schließen. Der Bohrlochkopf muß so ausgelegt sein, daß er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die für den Bohrlochverschluß und den Förderstrang verwendeten Werkstoffe müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein. (2) Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muß der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden können. (3) Am Bohrlochkopf müssen Meßeinrichtungen eingebaut sein, die den Druck im Förderstrang und im Förderringraum ständig anzeigen. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Meßeinrichtungen besteht. (4) Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung, die örtliche Betriebsstelle des Unternehmers und die Rufnummer der ständig besetzten Stelle vermerkt sind.
Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
§ 108 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen (1) Bei Förderbohrungen, die der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- und Erdgasförderbohrungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossenem Bohrloch zu erwarten ist. Kann durch Fördermaßnahmen ein höherer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend. (2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasförderbohrungen müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein. (3) Die Bohrlochverflanschung muß mit Vorrichtungen zum Anschluß von Meßeinrichtungen versehen sein, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie bei Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind. (4) Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erdgasförderbohrungen muß hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung eingebaut sein, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage oder in der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten wird. Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erdgases in einer dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage gemindert, muß die in Satz 1 genannte Absperreinrichtung das Bohrloch auch dann selbsttätig schließen, wenn der zulässige Betriebsdruck im Niederdruckteil der nachgeschalteten Anlage überschritten wird. (5) Im Förderstrang der in Abs. 4 genannten Bohrungen müssen im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen angebracht sein, die es ermöglichen, den Förderstrang durch Einbau geeigneter Rückschlagventile oder Stopfen abzusperren. Soweit es der Stand der Technik zuläßt, muß im Förderstrang außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. (6) Bei Förderung mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren müssen an Erdölförderbohrungen Einrichtungen vorhanden sein, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten wird. (7) Die Abs. 5 und 6 finden auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch bedingte Betriebsweise der Bohrungen dem Einbau der in den Abs. 5 und 6 genannten Einrichtungen entgegenstehen. (8) Bei auf dem Festland gelegenen Erdgasförderbohrungen findet Abs. 5 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind, der Schwefelwasserstoffgehalt des geförderten Erdgases 1,0 Vol.-% nicht übersteigt und benachbarte Bohrungen im Falle eines Ausbruches nicht gefährdet sind.
Tiefspeicherbohrungen
§ 109 Tiefspeicherbohrungen (1) Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Tiefspeichern dienen (Tiefspeicherbohrungen), gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der beim zulässigen Speicherinnendruck zu erwarten ist. (2) Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Förderringraum mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein. (3) Für den Anschluß von Druckmeßeinrichtungen an der Bohrlochverflanschung von Tiefspeicherbohrungen gilt § 108 Abs. 3 entsprechend, (4) Der Bohrlochkopf von Tiefspeicherbohrungen muß mit Absperreinrichtungen versehen sein, die den in § 108 Abs. 4 genannten Anforderungen genügen. Wird das Speichergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium umgeschlagen, muß an beiden Eingängen des Bohrlochkopfes eine Absperreinrichtung vorhanden sein. Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der abgehenden Leitung überschritten wird. Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese von der ständig besetzten Stelle aus jederzeit geschlossen werden können. (5) Bei Tiefspeichern für Erdgas oder andere brennbare Gase muß der Förderstrang der Bohrungen mit Vorrichtungen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und, soweit es der Stand der Technik zuläßt, mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 108 Abs. 5 entsprechen. (6) Bei Speicherkavernen für verflüssigte und nichtverflüssigte Gase, bei denen das Speichergut mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die Bohrungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sein. (7) Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt verhindern.
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen
§ 11 Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen und Untersuchungen, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
Kavernenbohrung
§ 110 Kavernenbohrung (1) Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kavernen zur Salzgewinnung oder Tiefspeicherung dienen (Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den Kopfdruck auszulegen, der bei dem nach § 122 zulässigen Kaverneninnendruck zu erwarten ist. (2) Am Bohrlochkopf muß eine Meßeinrichtung vorhanden sein, die den Druck auch in dem mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt.
Einpreß- und Versenkbohrungen
§ 111 Einpreß- und Versenkbohrungen (1) Bei Förderbohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpreßbohrungen) oder die zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrungen), ist Vorsorge zu treffen, daß die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen können. (2) Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpreß- und Versenkbohrungen muß am Bohrlochkopf ein Rückschlagventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird. (3) Der Förderstrang der in Abs. 2 genannten Bohrungen ist mit einer Vorrichtung zu versehen, die es ermöglicht, den Förderstrang durch Einbau eines geeigneten Stopfens oder eines anderen Absperrorganes abzusperren. Werden einer der genannten Bohrungen in erheblichem Umfang giftige, ätzende oder ähnliche gefährdende Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, muß der Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die der Anforderung in § 108 Abs. 5 Satz 2 genügt. (4) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. Zugängliche heiße Teile sind gegen unabsichtliche Berührung zu schützen. (5) Werden durch Einpreß- oder Versenkbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, ist der Förderringraum gegen den Förderstrang dicht abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen. (6) Treten beim Betrieb von Versenkbohrungen schädliche Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muß der zur Einleitung dienende Förderstrang der Bohrung entweder aus einem geschlossenem System oder über eine zuverlässig wirkende Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel oder Dämpfe verhindert. (7) Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ableitung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, daß Personen nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern oder Verbrennen unschädlich zu machen.
Arbeiten an Förderbohrungen
§ 112 Arbeiten an Förderbohrungen (1) Der Bohrlochverschluß einer unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise gegen Ausbrüche gesichert worden ist. Nach dem Abbau muß das Bohrloch unverzüglich mit einem anderen Bohrlochverschluß oder mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden, die den Anforderungen nach § 90 Abs. 6 genügen. (2) Übertrageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen sind vor Beginn von Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung mit mindestens dem höchsten zu erwartenden Betriebsdruck zu unterziehen. (3) Während einer Druckbehandlung ist der Betriebsdruck in der zur Druckbehandlung dienenden Rohrleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, daß der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, ist der Druckerzeuger zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten. (4) Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen sind nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit zu prüfen. Sie sind darüber hinaus mindestens halbjährlich im ausgebauten Zustand zu prüfen und einer Druckprobe mit dem vom Hersteller angegebenen Prüfdruck zu unterziehen. (5) Für Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen gilt Abschnitt 11.
Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen
§ 113 Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen (1) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, ist anfallendes Erdgas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen; anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen. (2) Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen sind vor ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit zu prüfen.
Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen
§ 114 Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen gelten § 100 Abs. 1 bis 3 und § 101 .
Überwachung der Förderung und Einleitung
§ 115 Überwachung der Förderung und Einleitung (1) An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung von Lagerstätten, der Tiefspeicher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen. Die Betriebsdrücke, die Förder- und Entnahmemengen und die Zusammensetzung der geförderten oder eingeleiteten Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln. Soweit Gründe der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Umweltschutzes es erfordern, sind weitere Daten regelmäßig zu erfassen. (2) Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu führen und der Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der Überwachung nach Abs. 1 festgestellte Unregelmäßigkeiten, die eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der Lagerstätten oder der Umwelt befürchten lassen, sind der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Prüfungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und Überprüfungen
§ 116 Prüfungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und Überprüfungen (1) Bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen sind die Bohrlochverschlüsse vor dem Einbau einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes zu unterziehen. Die Bohrlochverschlüsse sind darüber hinaus vor der Inbetriebnahme der Bohrung sowie nach jedem Umbau und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihrer Funktionssicherheit zu prüfen. (2) Fernüberwachte Förderbohrungen sind wöchentlich mindestens einmal, nicht fernüberwachte Förderbohrungen mindestens in Abständen von zwei Tagen zu überprüfen. In diese Überprüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Meß-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Erdgasförderbohrungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% gefördert wird, sind täglich zu überprüfen, auch wenn sie fernüberwacht werden. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die Bergbehörde längere Fristen bewilligen. (3) Die Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen sind in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssicherheit zu überprüfen und jährlich mindestens einmal zu prüfen.
Förderbuch
§ 117 Förderbuch (1) Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle aufzubewahren. (2) Das Förderbuch muß mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten: 1. eine Ausfertigung des Bohrlochbildes, 2. einen vollständigen Ausrüstungsplan der Bohrung, 3. ein Verzeichnis aller wesentlichen für die Ausrüstung der Bohrung verwendeten Teile mit den zugehörigen Werkstoffangaben, 4. die Daten und Ergebnisse der in § 116 vorgeschriebenen Prüfungen, 5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Bohrung durchgeführten Arbeiten und 6. Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenden besonderen Vorkommnisse.
Sicherung stilliegender Förderbohrungen
§ 118 Sicherung stilliegender Förderbohrungen Für die Sicherung stilliegender Förderbohrungen gilt § 106 entsprechend.
Erlaubnis
§ 119 Erlaubnis Das Herstellen von Kavernen zur Tiefspeicherung oder Salzgewinnung sowie das sonstige Gewinnen von Salzen durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten durch über Tage angesetzte Bohrungen bedarf der Erlaubnis der Bergbehörde.
Standsicherheit von Kavernen
§ 120 Standsicherheit von Kavernen (1) Kavernen dürfen nur in dafür geeignetem Salzgebirge hergestellt werden. Die Eignung des Gebirges ist vor Beginn des Aussolens zu erkunden. (2) Kavernen sind standsicher anzulegen. Gegen die das Salzgebirge begrenzenden Schichten und zwischen den einzelnen Kavernen müssen ausreichende Salzfesten stehen bleiben. (3) Gegenüber den Grenzen der Gewinnungsberechtigung müssen Salzfesten von mindestens der halben Stärke der zwischen benachbarten Kavernen erforderlichen Festen stehen bleiben.
Aussolen von Kavernen
§ 121 Aussolen von Kavernen (1) Beim Aussolen von Kavernen dürfen nur Aussolverfahren angewendet werden, die mit zwei beweglichen Solsträngen arbeiten und die Beherrschung des Aussolvorganges gewährleisten. (2) Zur Regelung und Begrenzung der Aussolhöhe ist ein Schutzmedium anzuwenden, das das anstehende Salz nicht löst und im Wasser praktisch unlöslich ist. Die Lage der Grenzfläche zwischen Schutzmedium und Sole ist in den festgesetzten Fristen nach einem geeigneten Verfahren zu überwachen und erforderlichenfalls zu berichtigen.
Kaverneninnendruck
§ 122 Kaverneninnendruck (1) Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, daß die Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht erreicht wird. Die zur Gewährung der Standsicherheit einzuhaltenden Druckänderungsraten dürfen nicht überschritten werden. (2) Ist zu besorgen, daß der sich aus Abs. 1 Satz 1 ergebende zulässige Kaverneninnendruck bei geschlossener Kaverne durch Einwirkung des Gebirgsdrucks oder der Gebirgswärme überschritten wird, ist die Kaverne zu entlasten.
Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen
§ 123 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen (1) Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der entstandenen Hohlräume monatlich aus den in den Kavernen eingeleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu errechnen. Die Ergebnisse sind der Bergbehörde schriftlich mitzuteilen. (2) Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind in den in der Erlaubnis festgelegten Fristen nach einem vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde anerkannten Meßverfahren zu ermitteln. Die Meßergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und der Bergbehörde unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der im Zeitpunkt der Messung nach Abs. 1 errechnete Hohlraum zum Vergleich anzugeben. (3) Soweit Kavernen zu Tiefspeicherzwecken genutzt werden und durch Umschlag des Speichergutes eine Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Allgemeine Anforderungen
§ 124 Allgemeine Anforderungen (1) Erdöl und andere brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, daß Brände, Explosionen und sonstige Gefahren für Personen und Sachgüter vermieden werden. (2) Der Lagerung dienende Anlagen und Einrichtungen - insbesondere Lagerbehälter, Lagerräume, Auffangräume, Füll- und Entleerstellen sowie deren Zubehör - müssen den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, ohne undicht zu werden, und gegen die in ihnen gelagerten Stoffe widerstandsfähig sein. Sie sind so anzuordnen oder aufzustellen, daß sie gegen gefährdende Einwirkungen von außen geschützt sind. (3) Die Anlagen sind so zu errichten, daß auftretende Undichtheiten leicht erkennbar sind und etwaige auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeiten nicht in oberirdische Gewässer oder ein öffentliches Entwässerungsnetz gelangen oder in den Untergrund versickern können. (4) Der Befüllung oder Entleerung von Behältern dienende Fördereinrichtungen müssen im Falle eines Brandes oder einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist. (5) Eine Lagerung im Sinne der §§ 125 und 134 liegt nicht vor, wenn die in Abs. 1 genannten Flüssigkeiten in Aufbereitungsanlagen oder in anderen verfahrenstechnischen Anlagen sich im Arbeitsgang befinden oder an Arbeitsstellen in der für den Handgebrauch oder Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden oder im Zusammenhang mit der Beförderung in Behältern kurzfristig abgestellt werden.
Zulässige Lagerung
§ 125 Zulässige Lagerung (1) Erdöl und andere brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in Lagerbehältern oder in ortsbeweglichen Gefäßen, die den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten entsprechen, gelagert werden. In Gebäuden ist die Lagerung nur in den dafür bestimmten Lagerräumen zulässig. (2) Die für Lagerräume, Lagerbehälter und Auffangräume festgesetzten zulässigen Lagermengen dürfen nicht überschritten werden.
Lagerung in Lagerbehältern
§ 126 Lagerung in Lagerbehältern (1) Als Lagerbehälter gelten ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter, die der Lagerung von Erdöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten dienen. (2) Oberirdische Lagerbehälter müssen wenn sie in Lagerräumen aufgestellt sind: bei einem Rauminhalt von mehr als 300 l wenn sie im Freien stehen, bei einem Rauminhalt von mehr als 1000 l einen Auffangraum haben. In unterirdischen Lagerräumen aufgestellte Lagerbehälter gelten als oberirdische Behälter. (3) Unterirdische Lagerbehälter müssen mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sein, das Undichtheiten optisch und akustisch selbsttätig anzeigt. Die Lagerbehälter müssen doppelwandig sein oder sich in einem Auffangraum befinden. Als unterirdische Lagerbehälter gelten auch Behälter, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die von Bauteilen so umgeben sind, daß eintretende Undichtheiten nicht oder nur schwer erkennbar sind. (4) Auf Lagerbehälter, die ihrer Bauart oder Ausrüstung nach gegen Undichtwerden besonders geschützt sind, finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Lagerbehälter dieser Art dürfen nur verwendet werden, wenn die Behälter oder ihre Ausrüstung der Bauart nach zugelassen ist.
Ausrüstung von Lagerbehältern
§ 127 Ausrüstung von Lagerbehältern (1) Lagerbehälter müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungsöffnung versehen sein, die das Entstehen gefährlicher Über- und Unterdrücke verhindert. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die bei der Befüllung ausströmenden Dampf-Luftgemische gefahrlos abgeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lagerbehälter, die mit einem geschlossenen Gaspendelsystem arbeiten. (2) Öffnungen von Lagerbehältern, durch die Flammen in den Lagerbehälter schlagen können, müssen mit einer der Bauart nach zugelassenen Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sein, wenn im Innern des Behälters mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Das gilt nicht für Behälter, die einer Explosion in ihrem Innern standhalten. Das gilt ferner nicht für Peilöffnungen und sonstige Öffnungen, die betriebsmäßig dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind. (3) Lagerbehälter, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,1 bar betrieben werden, müssen mit einer Einrichtung zur Überwachung des inneren Überdrucks ausgerüstet sein. Sie müssen darüber hinaus mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung versehen sein, wenn der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. Werden Lagerbehälter dieser Art betriebsmäßig geöffnet, müssen sie mit einer von Hand bedienbaren Abblaseinrichtung versehen sein. (4) Lagerbehälter, in denen Unterdrücke auftreten können, gegen die der Behälter nicht widerstandsfähig ist, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks verhindert. (5) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes ausgerüstet werden. Der höchstzulässige Füllstand muß deutlich gekennzeichnet sein. Satz 1 findet keine Anwendung auf Lagerbehälter mit durchscheinenden Wandungen, die den jeweiligen Füllstand eindeutig erkennen lassen. (6) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern, die unterhalb des zulässigen Füllstandes liegen, müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein. (7) Lagerbehälter müssen mit wenigstens einer Einstiegsöffnung versehen sein. Bei kleineren Lagerbehältern genügt es, wenn wenigstens eine Besichtigungsöffnung vorhanden ist. (8) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein. Soweit es die Eigenschaften des Lagergutes erfordern, sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Innenkorrosion zu treffen. (9) Jeder Lagerbehälter muß mit einem Herstellerschild versehen sein. Außerdem müssen am Lagerbehälter die Gefahrklasse der in ihm gelagerten Flüssigkeiten und die zulässige Lagermenge gut sichtbar bezeichnet sein.
Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen
§ 128 Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen (1) Bei der Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen -Gefäßen wie Flaschen, Kannen, Kanistern und Fässern ist Vorsorge zu treffen, daß mechanische Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit und Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen, vermieden werden. (2) Zerbrechliche Gefäße, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzbehältern befördert werden dürfen, dürfen im Freien nicht gelagert werden. (3) Ortsbewegliche Gefäße müssen mit den ihren Inhalt kennzeichnenden Angaben versehen sein. Gefäße mit leicht entzündlichem oder feuergefährlichem Inhalt müssen die dafür notwendige zusätzliche Kennzeichnung oder Beschriftung tragen, soweit Art und Menge der in den Gefäßen enthaltenen Stoffe dies erfordern.
Lagerräume
§ 129 Lagerräume (1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein und aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. (2) Lagerräume dürfen an Räume, die Wohnzwecken oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, nicht angrenzen. Das gilt nicht für Räume, die, für den Aufenthalt des Bedienungspersonals bestimmt sind. (3) Die Fußböden von Lagerräumen müssen für die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (4) Die Türen von Lagerräumen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen. (5) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und elektrisch beleuchtbar sein. (6) Die in einem Lagerraum zu lagernden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten sind zur Verminderung der Brandbelastung und Erleichterung der Brandbekämpfung im Brandfalle nach der Brandgefährlichkeit der Stoffe und Art ihrer Lagerung zu begrenzen. (7) Lagerräume sind an den Zugängen als solche zu kennzeichnen.
Blitzschutz
§ 13 Blitzschutz Betriebsanlagen sind gegen Blitzeinschläge zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist. Blitzschutzanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu untersuchen.
Auffangräume
§ 130 Auffangräume (1) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt und so beschaffen sein, daß austretende brennbare Flüssigkeiten zuverlässig aufgefangen werden. Auffangräume im Freien müssen mit Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser versehen sein. Die dafür notwendigen Abläufe müssen absperrbar und gegen unbeabsichtigtes öffnen gesichert sein. (2) Auffangräume oberirdischer Anlagen sind so zu bemessen, daß sie den Inhalt des größten in ihnen aufgestellten Lagerbehälters oder ortsbeweglichen Gefäßes, wenigstens aber 10 % der innerhalb des Auffangraumes gelagerten Gesamtmenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können. (3) Auffangräume unterirdischer Lagerbehälter müssen den gesamten Inhalt der in ihnen aufgestellten Lagerbehälter aufnehmen können. (4) Innerhalb eines Auffangraumes dürfen höchstens 30000 m 3 Erdöl oder andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden. (5) Außer Lagerbehältern und ortsbeweglichen Gefäßen dürfen innerhalb der Auffangräume nur die dem Betrieb der Lagerung dienenden Einrichtungen wie Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen und ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen
§ 131 Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen (1) Werden brennbare Flüssigkeiten, die verschiedenen Gefahrklassen im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten angehören, zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils ungünstigsten Gefahrklasse für den gesamten Bereich der Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der Lagermengen. (2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen 1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffangraum oder in einem unterteilten Behälter, 2. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Lagerbehälter oder 3. bei der Lagerung in Gebäuden in einem Lagerraum gelagert werden. (3) Leichtes Heizöl darf mit Vergaserkraftstoffen oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B nicht zusammen gelagert werden. (4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen gelagert, muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschiedene brennbare Flüssigkeiten der gleichen Gefahrklasse, wenn sie oder ihre Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden können.
Füll- und Entleerstellen
§ 132 Füll- und Entleerstellen (1) Die Fülleinrichtungen von Anlagen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Beförderung dienende Behälter oder ortsbewegliche Gefäße mit Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten zu füllen oder diese Stoffe aus Behältern und Gefäßen der genannten Art zu entleeren, müssen mit Schnellschlußeinrichtungen versehen sein. (2) Zum Befüllen dürfen nur Rohre oder Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Bewegliche Rohrleitungen müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein. (3) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge und Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß sie im Gefahrenfall schnell geräumt werden können. (4) Für Füll- und Entleerstellen in Gebäuden gelten die Vorschriften über Lagerräume entsprechend. (5) Tankstellen gelten nicht als Füll- und Entleerstellen.
Bedienung und Wartung
§ 133 Bedienung und Wartung (1) Die Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. (2) Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, daß das Auslaufen oder Überlaufen von Flüssigkeiten vermieden wird. (3) Das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern ist von den damit beauftragten Personen ständig zu überwachen. Das gilt nicht bei selbsttätig geregelten Füll- und Entleerungsvorgängen, wenn das Auslaufen oder Überlaufen durch geeignete Vorrichtungen verhindert wird. (4) Die Verschlüsse von Peilöffnungen an Lagerbehältern dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung von Lagerbehältern dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet werden. (5) Transportbehälter dürfen mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als der ihrer vorherigen Füllung nur gefüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischung nicht auftreten können. (6) Außer Betrieb genommene Lagerbehälter sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht eintreten können.
Untersuchungen und Prüfungen
§ 134 Untersuchungen und Prüfungen (1) Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten sind 1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung, 2. vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen oder nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr, 3. in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu untersuchen, wenn das Fassungsvermögen der Anlage bei der Lagerung in unterirdischen Lagerbehältern insgesamt 1000 l, in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt 5000 l überschreitet. (2) Anlagen mit einem geringeren Fassungsvermögen sind in den in Abs. 1 genannten Fällen und Fristen zu prüfen. (3) Tankstellen für Vergaserkraftstoffe sind unabhängig vom Fassungsvermögen ihrer Lagerbehälter in den in Abs. 1 genannten Fällen und Fristen zu untersuchen. (4) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufiger umgesetzt werden, kann an die Stelle der in Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Untersuchung nach dem Umsetzen eine Prüfung treten.
Allgemeine Anforderungen
§ 135 Allgemeine Anforderungen (1) Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer, giftiger, ätzender oder heißer Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung der Bergbehörde nachgewiesen worden ist. (2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen. (3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muß gewährleistet sein, daß der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen. (4) Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können. (5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann. (6) Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
Leitungsführung, Schutzstreifen
§ 136 Leitungsführung, Schutzstreifen (1) Rohrleitungen für die in § 135 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, daß gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen. (2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Sie dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht errichtet werden. Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. (3) Werden zwei oder mehr der in Abs. 1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, daß der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.
Leitungsverlegung
§ 137 Leitungsverlegung (1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 135 Abs. 1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten. (3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen. (4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden. (5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, daß sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen. (6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch einen vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde anerkannten Sachverständigen begutachtet worden ist. (7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung nachgewiesen haben. (8) Während des Baues der Rohrleitungen ist eine genügende Anzahl der auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen. Im Bereich von Kreuzungen mit Anlagen der in § 136 Abs. 1 Satz 2 genannten Art sowie in Bebauungsgebieten sind alle auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei zu untersuchen.
Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
§ 138 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen (1) Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluß oder den Zufluß aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können. (2) Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Abs. 1 genannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die in § 108 Abs. 7 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
§ 139 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas (1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind. (2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird. (3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muß so weit getrocknet sein, daß der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen naß befördert werden muß. Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen. (4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. (5) Bei den in Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen. (6) Die Rohrleitungen sind vor Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.
Sicherung des Personen- und Fahrzeugverkehrs
§ 14 Sicherung des Personen- und Fahrzeugverkehrs (1) ... (2) Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befahren, hat der Unternehmer die erforderlichen Verkehrsregelungen entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu treffen.
Untersuchungen vor Inbetriebnahme
§ 140 Untersuchungen vor Inbetriebnahme (1) Die in § 135 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu untersuchen. (2) Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprobe mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprobe eine Druckprobe mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. (3) Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, daß die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und daß die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Überwachung der Leitungsstrasse
§ 141 Überwachung der Leitungsstrasse (1) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, im übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen. (2) Die Bergbehörde kann für die Begehung der Leitungstrassen nach Abs. 1 längere Fristen bewilligen, wenn die Trassen regelmäßig durch Befliegen überwacht werden oder wenn Rohrleitungen mit vermindertem Betriebsdruck über längere Zeit ruhen. (3) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändigen.
Wiederkehrende Prüfungen
§ 142 Wiederkehrende Prüfungen (1) Die für die Sicherheit wesentlichen Betriebseinrichtungen der in § 135 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie mindestens jährlich einmal zu prüfen. (2) Die Überwachung nach Abs. 1 hat sich auch auf die Sicherungen gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen meßtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.
Rohrleitungsbuch
§ 143 Rohrleitungsbuch (1) Der Unternehmer hat für jede der in § 135 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden. (2) Das Rohrleitungsbuch muß wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten: 1. eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung, 2. ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Lieferbescheinigungen, 3. Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtuntersuchungen, 4. Daten und Ergebnisse der in den §§ 140 , 141 und 142 vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen und Berichte, 5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohrleitung durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und 6. Angaben, über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetretenen besonderen Vorkommnisse.
Allgemeine Anforderungen
§ 144 Allgemeine Anforderungen (1) Der Unternehmer hat unbeschadet der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes zu sorgen. Dabei ist sicherzustellen, daß Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. (2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.
Ständig besetzte Stelle
§ 145 Ständig besetzte Stelle Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.
Fernüberwachung
§ 146 *) Fernüberwachung (1) In Erdgasförderbetrieben sowie in Tiefspeicherbetrieben für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. Die zu diesem Zweck zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen. (2) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Anlagen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Anlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird. (3) Werden andere Förderbohrungen oder damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit fernüberwacht, finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Einfriedung und Betreten der Betriebsanlagen
§ 15 Einfriedung und Betreten der Betriebsanlagen (1) Unbefugten ist das Betreten der Betriebsanlagen verboten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen. (2) Betriebsplätze mit ortsfesten Betriebsanlagen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch Zäune oder Mauern einzufriedigen; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. Dies gilt nicht für zugehörige Teilflächen, die nur für den gelegentlichen Einsatz von Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung von Betriebsstoffen bestimmt sind. (3) Betriebsplätze ohne ortsfeste Betriebsanlagen sind einzufriedigen, soweit die persönliche Sicherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs es erfordert.
Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche
§ 150 *) Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche (1) Über Aussol- und Laugungsfeldern sowie über Kavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde festgelegten Zeitabständen zu vermessen. (2) Die Ergebnisse der Messungen nach Abs. 1 sind auszuwerten. Läßt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Bodenbewegungsriß darzustellen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen der Bergbehörde vorzulegen.
Eintragungen und Nachtragungen in rißlichen Darstellungen
§ 151 Eintragungen und Nachtragungen in rißlichen Darstellungen Der Unternehmer hat zu veranlassen, daß auf den Amts- und Werksrissen Betriebsanlagen, sofern diese nicht innerhalb von zwei Jahren wieder entfernt werden, und sonstige Tagesgegenstände einschließlich unterirdische Anlagen und unterirdisch verlegter Kabel und Leitungen, Ansatzpunkte und Verlauf der Bohrlöcher unter Kennzeichnung ihres jeweiligen Zustandes, Grenzen und ggf. Namen der Berechtigungen zur Gewinnung, Speicherung oder Versenkung von Stoffen, politische Grenzen, die Ergebnisse der Bohrlochvermessungen, der echometrischen Hohlraumvermessungen und sonstiger geophysikalischer Messungen, Sicherheitspfleiler und Sicherheitsabstände und die Ergebnisse geologischer Untersuchungen eingetragen und in den in § 155 genannten Fristen nachgetragen werden, Quellen- und Wasserschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie zu schützende Natur- und Kulturdenkmale, Einflugschneisen und Richtfunkstrecken unverzüglich nachgetragen werden.
Mitteilungspflicht
§ 152 Mitteilungspflicht (1) Der Unternehmer hat der mit der Anfertigung und Nachtragung der rißlichen Darstellungen beauftragten Person die zur Eintragung und Nachtragung nach § 151 erforderlichen Angaben unverzüglich schriftlich oder zeichnerisch mitzuteilen. (2) Der Unternehmer hat die mit der Anfertigung und Nachtragung der rißlichen Darstellungen beauftragte Person über die Einstellung des Betriebes rechtzeitig, spätestens mit der Anzeige der Betriebseinstellung an das Bergamt, schriftlich zu unterrichten und dafür zu sorgen, daß die rißlichen Darstellungen vollständig nachgetragen und in allen Teilen abgeschlossen werden.
Grenzbaue
§ 153 Grenzbaue (1) Der Unternehmer hat Ansatzpunkt und Verlauf jeder Bohrung, die innerhalb eines Abstandes von 50 m zu den Grenzen einer benachbarten Gewinnungsberechtigung angesetzt ist oder in diesen Bereich eindringt, sowie die Lage der innerhalb eines Abstandes von 200 m zu diesen Grenzen gelegenen Kavernen und Grubenbaue (Grenzbaue) dem benachbarten Unternehmer auf Anforderung anzugeben. (2) Der benachbarte Unternehmer hat die Grenzbaue auf seinen rißlichen Darstellungen auftragen zu lassen.
Vollständigkeit der rißlichen Darstellungen
§ 154 Vollständigkeit der rißlichen Darstellungen Nach Anfertigung und Nachtragung der rißlichen Darstellungen hat sich der Unternehmer von der Vollständigkeit der Eintragungen zu überzeugen und für die Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
Vorlage- und Nachtragsfristen
§ 155 Vorlage- und Nachtragsfristen (1) Die Amtsrisse sind dem Bergamt erstmalig innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Betriebes und alsdann nach jeder Nachtragung vorzulegen. (2) Die rißlichen Darstellungen sind jährlich nachzutragen. Für die Nachtragung des Kavernenbildes legt das Oberbergamt die Fristen im Einzelfall fest. (3) Bei Einstellung des Betriebes sind die abgeschlossenen Amtsrisse innerhalb eines Jahres dem Bergamt zu übergeben.
Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen
§ 156 Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen (1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen gefordert wird, muß ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. (2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen berühren, sind die Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen den Änderungen anzupassen.
Bauartzulassungen
§ 157 Bauartzulassungen In dieser Verordnung vorgeschriebene Bauartzulassungen werden durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde erteilt. Den Bauartzulassungen des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde stehen Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Länder sowie anderer nach anderen Rechtsvorschriften für Bauartzulassungen zuständiger Stellen gleich.
Anerkennung von Sachverständigen
§ 158 Anerkennung von Sachverständigen (1) Der Unternehmer darf in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde anerkannt sind. (2) Der Unternehmer darf Untersuchungen nach § 13 , § 40 Abs. 8 , § 42 Abs. 12 , § 51 Abs. 1 und 2 , § 84 Abs. 3 , § 85 Abs. 1 , § 134 Abs. 1 und 3 , § 140 Abs. 1 auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind, die Gewähr dafür geboten ist, daß sie ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben können, und sie für diese Untersuchungen vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde anerkannt sind. (3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden.
Ausnahmebewilligungen
§ 159 Ausnahmebewilligungen (1) Die Bergbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung die Bergbehörde nach dieser Verordnung befugt ist.
Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände
§ 16 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände (1) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein. (2) Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. (3) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die Beschäftigten angeseilt sein. Ist das aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, hat die Aufsichtsperson andere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
Bekanntmachung der Verordnung
§ 160 Bekanntmachung der Verordnung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Er muß einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 161 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 207 Abs. 2 ABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. entgegen § 3 Abs. 4 nicht für die Anwesenheit der Aufsichtpersonen sorgt oder der Anwesenheitspflicht nicht nachkommt, 6. ... 7. ... 8. ... 9. ... 10. als Unternehmer die Anzeige besonderer Ereignisse nach § 7 unterläßt, 11. als Unternehmer gegen Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 3 über die Durchführung von Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen verstößt oder entgegen § 8 Abs. 4 keine Betriebsanweisung über Art und Umfang der Prüfungen und Überprüfungen aufstellt oder die aufgestellten Betriebsanweisungen nicht an die mit der Prüfung und Überprüfung beauftragten Personen aushändigt und diese nicht unterweist, 12. entgegen § 8 Abs. 5 bei der Überwachung festgestellte Schäden oder Mängel nicht unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson mitteilt, 13. als Unternehmer gegen die Vorschriften des § 9 über die Anforderungen an Tafeln und Schilder oder das Anbringen von Tafeln und Schildern verstößt, 14. ... 15. ... 16. entgegen § 10 Abs. 3 Anlagen und Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, weiter benutzt oder betreibt, 17. ... 18. sich selbst oder andere nach § 10 Abs. 5 Satz 1 durch Alkohol- oder Rauschmittelgenuß gefährdet, 19. sich entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 als Betrunkener oder Berauschter innerhalb der Betriebsanlagen aufhält und wer den Aufenthalt der vorgenannten Personen innerhalb des Betriebes nicht verhindert, 20. Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen entgegen § 11 beseitigt, ändert, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt, 21. ... 22. als Unternehmer entgegen § 13 den erforderlichen Blitzschutz nicht anbringen oder Blitzschutzanlagen nicht fristgerecht untersuchen läßt, 23. als Unternehmer entgegen § 14 nicht für die Verkehrssicherheit von Anlagen und Einrichtungen sorgt oder die erforderlichen Verkehrsregelungen nicht trifft, 24. als Unternehmer entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 das Betretungsverbot nicht bekanntmacht oder entgegen § 15 Abs. 2 oder 3 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt. 25. gegen eine Vorschrift über die Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände nach § 16 verstößt, 26. einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Anlage und Sicherung von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten zuwiderhandelt, 27. als Aufsichtsperson entgegen § 18 Abs. 1 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern und Rohrleitungen nicht oder nur unzureichend überwacht, 28. bei Arbeiten in Behältern und Rohrleitungen eine Vorschrift des § 18 Abs. 2 oder 4 nicht beachtet, 29. entgegen § 19 Bohrlöcher ohne besondere Einrichtungen befährt oder ohne diese Einrichtungen dort arbeitet oder einen Sonderbetriebsplan nicht vorlegt, 30. als Aufsichtsperson die nach § 20 Abs. 1 notwendigen Anweisungen für das Auf- und Abladen sowie Anschlagen von Lasten nicht erteilt, 31. als Unternehmer es unterläßt, Betriebsanweisungen nach § 20 Abs. 2 aufzustellen oder an die betroffenen Personen auszuhändigen, 32. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 21 Abs. 1, 3 bis 5 über die Anlegung und Beschäftigung von Personen sowie die damit verbundenen ärztlichen Untersuchungen verstößt, 33. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 22 über die Verständigung mit fremdsprachigen Beschäftigten verstößt, 34. als Unternehmer entgegen § 23 Abs. 1 Jugendliche beschäftigt, 35. ... 36. ... 37. ... 38. ... 39. ... 40. als Unternehmer Arbeitsschutzkleidung nach § 27 Abs. 1 oder 2 nicht zur Verfügung stellt, 41. als Beschäftigter bei Arbeiten nach § 27 Abs. 3 durch entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung trägt oder bei Arbeiten nach § 27 Abs. 4 keine enganliegende Kleidung oder Haarschutz trägt, 42. ... 43. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 29 über die Einrichtungen und Organisation der Ersten Hilfe verstößt, 44. als Unternehmer entgegen § 30 ausreichende Sicherheitsabstände nicht einhält, 45. als Unternehmer den Mutterboden nicht gemäß den Vorschriften des § 31 behandelt, 46. es als Unternehmer unterläßt, einen Sonderbetriebsplan über die Lagerung und Beseitigung von Abfällen nach § 32 vorzulegen, 47. als Unternehmer entgegen § 33 ortsfeste Betriebsanlagen nicht landschaftsgerecht gestaltet und in die Umgebung einfügt, 48. als Unternehmer gegen die Vorschrift des § 34 über die Behandlung des Betriebsgeländes nach Einstellung des Betriebes verstößt, 49. als Unternehmer entgegen § 35 auflässige Bohrungen nicht verfüllt oder die dabei erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht trifft, 50. als Unternehmer den Schutzbestimmungen des § 36 über die Benutzung von Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln nicht genügt, 51. entgegen § 37 Abs. 1 Maschinen unbefugt in oder außer Betrieb setzt oder Maschinen in Gang setzt, wenn sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, oder entgegen § 37 Abs. 2 an Maschinen während ihres Betriebes arbeitet, wenn dies nicht ohne Gefahr geschehen kann, oder wer als Unternehmer, Aufsichtsperson oder Vormann solche Arbeiten anordnet oder duldet, 52. gegen die Vorschriften des § 37 Abs. 3 über Sicherungsmaßnahmen an Maschinen bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten verstößt, 53. entgegen § 38 unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen nicht ausreichend sichert oder festlegt, 54. gegen eine Vorschrift über die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Dampfkesselanlagen nach § 39 Abs. 2, 4 oder 5 , Verdichtern nach § 40 Abs. 1 bis 8 verstößt, 55. entgegen § 41 offene Behälter mit gefährlichem Inhalt unzureichend sichert, 56. gegen eine Vorschrift des § 42 Abs. 1 bis 9 und 11 bis 13 über die Aufstellung, den Betrieb und die Überwachung von Kranen oder anderen Hebezeugen verstößt, 57. entgegen § 42 Abs. 10 Personen ohne ausdrückliche Zulassung befördert, 58. gegen eine Vorschrift des § 43 über die Anforderungen an Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sowie deren Verwendung und Überwachung verstößt, 59. gegen eine Vorschrift des § 44 über den Betrieb und die Überwachung von Erdbaugeräten und Flurförderzeugen verstößt, 60. entgegen § 45 Schußapparate und Eintreibgeräte nicht unter Verschluß aufbewahrt oder Personen einsetzt, die über die Verwendung von Schußapparaten und Eintreibgeräten nicht unterwiesen sind, 61. als Unternehmer ... entgegen § 46 Abs. 2 keine explosionsgefährdeten Bereiche festlegt, entgegen § 46 Abs. 3 Anlagen und Einrichtungen nicht so errichtet, daß der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt, Anlagen und Einrichtungen nach § 46 Abs. 4 in Gebäuden errichtet oder betreibt, 62. gegen eine Vorschrift des § 47 über Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche, der §§ 48 , 49 und 50 über die Verwendung von Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 2, des § 51 Abs. 1 oder 2 über die Überwachung von Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen verstößt, 63. als Unternehmer entgegen § 51 Abs. 3 mit der Bedienung und Wartung von Betriebsmitteln Personen beauftragt, die hierin nicht unterwiesen sind oder denen keine Dienstanweisung ausgehändigt wurde, 64. gegen eine Vorschrift des § 52 Abs. 1 bis 4 über das Rauchen, den Umgang mit offenem Feuer oder den Einsatz von Werkzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen oder des § 53 über das Verhalten beim Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche verstößt, 65. als Unternehmer entgegen § 54 eine ausreichende Anzahl zugelassener Handmeßgeräte nicht zur Verfügung stellt oder die Unterweisung der Personen unterläßt, die diese Geräte handhaben, 66. als Unternehmer ... die brandgefährdeten Bereiche nicht entsprechend § 56 Abs. 1 festlegt oder kennzeichnet, 67. als Unternehmer entgegen § 57 Abs. 1 oder 2 Schutzabstände nicht einhält oder entgegen § 57 Abs. 3 Schutzstreifen nicht festlegt und die damit verbundenen Anforderungen nicht einhält, 68. gegen eine Vorschrift des § 58 über die Anforderungen an brandgefährdete Bereiche und das Verhalten in diesen Bereichen verstößt, 69. entgegen § 59 Angriffswege zur Brandbekämpfung nicht anlegt oder freihält, 70. als Unternehmer entgegen § 60 Feuerlöscheinrichtungen nicht bereitstellt oder sie nicht ständig in gebrauchsfähigem Zustand erhält oder die erforderlichen Prüfungen oder Überprüfungen unterläßt, 71. als Unternehmer die nach § 61 Abs. 1 erforderliche Unterweisung unterläßt oder eigene Feuerwehren entgegen § 61 Abs. 2 nicht aufstellt, 72. als Unternehmer entgegen § 62 keinen Brandschutzbeauftragten bestellt, 73. als Unternehmer ... entgegen § 64 Abs. 1 die Gasschutzausrüstung nicht im gebrauchsfähigen Zustand erhält oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, gegen die Vorschrift des § 64 Abs. 2 über die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung oder gegen die Vorschrift des § 64 Abs. 3 über Instandsetzungsarbeiten an Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten verstößt, 74. als Unternehmer die nach § 65 Abs. 1 oder 2 erforderliche Unterweisung oder die nach § 65 Abs. 3 oder 4 erforderliche Schulung unterläßt oder ... 75. als Beschäftigter entgegen § 66 Abs. 1 oder 2 kein Fluchtgerät mit sich führt, 76. gegen eine Vorschrift des § 67 über Arbeiten bei Gasgefahr verstößt, 77. als Unternehmer entgegen § 68 Abs. 1 keinen Gasschutzbeauftragten bestellt oder entgegen § 68 Abs. 2 oder 3 nicht für die vorgeschriebene Überwachung der Gasschutzausrüstung sorgt, 78. es als Unternehmer unterläßt, einen Sonderbetriebsplan nach § 69 Abs. 1 oder einen Gasalarmplan nach § 69 Abs. 2 vorzulegen, 79. gegen eine Vorschrift des § 70 Abs. 1 über die Bestellung einer Aufsichtsperson, des § 70 Abs. 2, 5, oder 6 über den Umgang mit Sprengmitteln, des § 70 Abs. 3 oder 4 über die Ausführung von Sprengarbeiten, des § 71 Abs. 1 oder 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln verstößt, 80. es als Unternehmer unterläßt, einen Sonderbetriebsplan nach § 71 Abs. 3 vorzulegen, 81. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 1 bis 3 über den Schutz vor Sprengwirkungen verstößt oder es als Unternehmer unterläßt, eine Anzeige nach § 72 Abs. 3 zu erstatten oder einen Sonderbetriebsplan nach § 72 Abs. 4 vorzulegen, 82. gegen eine Vorschrift des § 73 über Sprengarbeiten im Bohrloch verstößt, 83. gegen eine Vorschrift des § 74 Abs. 1 über das Weiterbohren beim Auftreten von Versagern verstößt oder als Unternehmer die Anzeige nach § 74 Abs. 2 über das Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch unterläßt, 84. gegen eine Vorschrift des § 75 Abs. 1 oder 2 über den Verlust und das Auffinden von Sprengmitteln verstößt oder als Unternehmer die Anzeige nach § 75 Abs. 3 über das Auffinden von Sprengmitteln unbekannter Herkunft unterläßt, 85. als Unternehmer Gerüste verwendet, für die der nach § 76 Abs. 1 geforderte und von einem Sachverständigen bestätigte Nachweis oder die nach § 76 Abs. 2 oder 3 geforderte Bauartzulassung nicht vorliegt, 86. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 77 über die Kennzeichnung der Gerüste mit einem Typen- und Belastungschild, des § 78 über Einrichtungen zum sicheren Erreichen und Verlassen von Gerüstbühnen, des § 79 über Wetterschutz an Gerüsten, des § 80 über Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen für Hebewerke an Gerüsten verstößt, 87. als Unternehmer entgegen § 81 Abs. 1 eine ausreichende Seilsicherheit nicht sicherstellt oder das nach § 81 Abs. 2 erforderliche Nachnehmen und Kürzen der Seile unterläßt, 88. als Unternehmer entgegen § 82 Abs. 1 Personen einsetzt, die nicht unterwiesen sind oder keine Dienstanweisung erhalten haben oder als Hebewerkfahrer den Vorschriften des § 82 Abs. 2 über die Belastung des Hebewerkes zuwiderhandelt oder entgegen § 82 Abs. 4 Personen mit dem Hebewerk befördert, als Aufsichtsperson gegen die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die Prüfung des Hebewerkseiles verstößt oder entgegen § 82 Abs. 3 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die entbehrlichen Personen die Arbeitsbühne verlassen, 89. gegen eine Vorschrift des § 83 über Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten, des § 84 Abs. 1 bis 3 über die Überwachung der Tragwerke von Gerüsten, des § 85 Abs. 1 oder 2 über die Überwachung der maschinellen Ausrüstung der Gerüste verstößt, 90. es als Unternehmer unterläßt, ein Gerüst nach § 86 Abs. 1 oder 2 zu führen oder das Gerüstbuch nicht nach § 86 Abs. 3 aufbewahrt, 91. als Unternehmer eine Bohrung nicht nach § 87 kennzeichnet oder die in § 88 geforderten Mindestabstände unterschreitet, 92. gegen eine Vorschrift des § 89 über Verrohrung und Zementation von Bohrungen, des § 90 über Absperreinrichtungen an Bohrungen, des § 91 über Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen, des § 92 über Bohrspülungen, des § 93 über Spülungspumpen, des § 94 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 95 über den Umgang mit Zangen, des § 96 über Spillarbeiten, des § 97 über Abseilvorrichtungen, des § 98 über Zementierarbeiten verstößt, 93. gegen eine Vorschrift des § 100 über das Verhalten bei Ausbrüchen, des § 101 über das Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen, des § 102 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs, des § 103 über Bohrergebnisse, des § 104 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte verstößt, 94. es als Unternehmer unterläßt, den nach § 105 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Bohrbericht zu führen oder führen zu lassen oder nach § 105 Abs. 4 aufzubewahren, 95. entgegen § 106 stilliegende Bohrungen oder entgegen § 118 stilliegende Förderbohrungen nicht sichert oder überwacht, 96. den Vorschriften des § 107 Abs. 1 bis 3 über die am Bohrlochkopf befindlichen Bohrlochverschlüsse oder Absperreinrichtungen oder Meßeinrichtungen nicht genügt oder eine Förderbohrung nicht nach § 107 Abs. 4 kennzeichnet, 97. gegen eine Vorschrift des § 108 Abs. 2 bis 6 über Erdöl- und Erdgasförderbohrungen, des § 109 Abs. 2 bis 7 über Tiefspeicherbohrungen, des § 110 über Kavernenbohrungen, des § 111 über Einpreß- und Versenkbohrungen verstößt, 98. gegen eine Vorschrift des § 112 Abs. 1 bis 4 über Arbeiten an Förderbohrungen verstößt, 99. gegen eine Vorschrift des § 113 über das Testen und Freifördern von Erdöl- oder Erdgasbohrungen verstößt, 100. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 115 Abs. 1 über die Überwachung der Förderung und Einleitung verstößt oder entgegen § 115 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht führt oder Unregelmäßigkeiten der Bergbehörde nicht unverzüglich anzeigt, 101. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 116 über die Überwachung von Förderbohrungen verstößt, 102. es als Unternehmer unterläßt, ein Förderbuch nach § 117 zu führen oder aufzubewahren, 103. als Unternehmer entgegen § 119 Kavernen ohne Erlaubnis herstellt oder Salze durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten ohne Erlaubnis gewinnt, 104. als Unternehmer entgegen § 120 Abs. 1 vor Beginn des Aussolens die Eignung des Gebirges nicht erkundet, entgegen § 120 Abs. 2 Kavernen nicht standsicher anlegt, entgegen § 120 Abs. 3 die erforderlichen Salzfesten nicht stehen läßt, 105. als Unternehmer nicht die nach § 121 Abs. 1 zulässigen Aussolverfahren anwendet oder nicht ein nach § 121 Abs. 2 Satz 1 zulässiges Schutzmedium anwendet, 106. als Unternehmer entgegen § 121 Abs. 2 Satz 2 die Lage der Grenzflächen zwischen Schutzmedien und Sole nicht nach einem geeigneten Verfahren überwacht oder sie nicht berichtigt, 107. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 122 Abs. 1 über die Begrenzung des Kaverneninnendruckes oder die einzuhaltenden Druckänderungsraten verstößt, 108. als Unternehmer entgegen § 122 Abs. 2 die Kaverne nicht entlastet, 109. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 123 Abs. 1 oder 2 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung der Kavernen verstößt, 110. gegen eine Vorschrift des § 124 Abs. 1 bis 4 oder § 125 über die allgemeinen Anforderungen an die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, des § 126 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 2 über die Lagerung in Lagerbehältern, des § 127 über die Ausrüstung von Lagerbehältern, des § 128 über die Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen, des § 129 über Lagerräume, des § 130 über Auffangräume, des § 131 Abs. 3 oder 4 über das Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen, des § 132 Abs. 1 bis 3 über Füll- und Entleerstellen verstößt, 111. als Unternehmer entgegen § 133 Abs. 1 für die Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Personen einsetzt, die nicht unterwiesen sind, 112. gegen eine Vorschrift des § 133 Abs. 2 bis 5 über das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern verstößt oder außer Betrieb genommene Lagerbehälter nicht nach § 133 Abs. 6 sichert, 113. gegen eine Vorschrift nach § 134 Abs. 1 bis 3 über die Überwachung von Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten verstößt, 114. gegen eine Vorschrift des § 135 über Anforderungen an Rohrleitungen, des § 136 über Leitungsführungen und Schutzstreifen, des § 137 über Leitungsverlegungen, des § 138 über die mit Förderbohrungen verbundenen Rohrleitungen, des § 139 über Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas verstößt, 115. als Unternehmer gegen eine Vorschrift über die Überwachung der Rohrleitungen nach § 140 oder § 142 Abs. 1 oder 2 oder die Überwachung der Leitungstrassen nach § 141 Abs. 1 oder 3 verstößt, 116. es als Unternehmer unterläßt, ein Rohrleitungsbuch nach § 143 zu führen oder aufzubewahren. 117. als Unternehmer entgegen § 144 Abs. 1 nicht für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes sorgt, entgegen § 144 Abs. 2 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, entgegen § 145 für Förderbetriebe eine ständig besetzte Stelle nicht einrichtet, gegen eine Vorschrift des § 146 Abs. 1 bis 2 über die Fernüberwachung in Erdgasförderbetrieben oder Tiefspeicherbetrieben verstößt, 118. als Unternehmer das Bohrlochbild nicht nach § 147 Abs. 1 anfertigen oder nachtragen läßt, das Bohrlochbild entgegen § 147 Abs. 2 der Bergbehörde nicht vorlegt, das Bohrlochbild entgegen § 147 Abs. 3 durch Darstellung der bei der Verfüllung durchgeführten Maßnahmen nicht nachtragen läßt, 119. als Unternehmer entgegen § 148 Abs. 1 Satz 1 für Förderbetriebe rißliche Darstellungen nicht anfertigen und nachtragen läßt, 120. als mit der rißlichen Darstellung beauftragte Person entgegen § 148 Abs. 2 oder § 149 Abs. 1 die Bestimmungen der Markscheideordnung nicht einhält, 121. als Unternehmer es unterläßt, die nach § 149 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen der mit der Anfertigung und Nachtragung der rißlichen Darstellungen beauftragten Person zur Verfügung zu stellen. 122. als Unternehmer entgegen § 150 Abs. 1 Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche nicht durchführen oder entgegen § 150 Abs. 2 Satz 1 nicht auswerten läßt oder entgegen § 150 Abs. 2 Satz 2 oder 3 die Meßergebnisse nicht darstellen läßt oder fristgerecht bei der Bergbehörde vorlegt, 123. es als Unternehmer nicht veranlaßt, daß die nach § 151 erforderlichen Eintragungen und Nachtragungen in rißlichen Darstellungen erfolgen, 124. als Unternehmer seiner Mitteilungspflicht nach § 152 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt oder nicht dafür sorgt, daß die rißlichen Darstellungen vollständig nachgetragen und in allen Teilen abgeschlossen werden. 125. als Unternehmer entgegen § 153 Abs. 1 Grenzbaue dem benachbarten Unternehmer nicht angibt oder als benachbarter Unternehmer entgegen § 153 Abs. 2 diese Grenzbaue nicht auf seinen rißlichen Darstellungen auftragen läßt, 126. als Unternehmer entgegen § 154 sich nicht von der Vollständigkeit der rißlichen Darstellungen überzeugt oder für die Beseitigung festgestellter Mängel sorgt, 127. als Unternehmer die Amtsrisse der Bergbehörde nicht in den nach § 155 Abs. 1 festgelegten Fristen vorlegt, die rißlichen Darstellungen entgegen § 155 Abs. 2 nicht fristgerecht nachtragen läßt, die abgeschlossenen Amtsrisse der Bergbehörde nicht in der nach § 155 Abs. 3 festgelegten Frist vorliegt, 128. es als Unternehmer unterläßt, entgegen § 156 Abs. 1 die Aushändigung von Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen schriftlich bestätigen zu lassen oder die Empfangsbestätigungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch sechs Monate lang aufzubewahren oder entgegen § 156 Abs. 2 Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen nicht den geänderten Betriebsverhältnissen anpaßt, 129. ... 130. als Unternehmer den Vorschriften des § 160 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt, 131. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des § 162 Abs. 2 über die fristgerechte Anpassung, Einfriedung, Ausrüstung und Kennzeichnung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Anlagen und Einrichtungen, des § 162 Abs. 4 über die fristgerechte Anlegung von Förderbüchern und Rohrleitungsbüchern, des § 162 Abs. 5 über die fristgerechte Aushändigung von erstmals zu erstellenden Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen verstößt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Übergangsvorschriften
§ 162 Übergangsvorschriften (1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Bauartzulassungen, die für vorhandene Anlagen und Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Abs. 2 bis 5 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften über den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen und Einrichtungen bleiben unberührt. (2) Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen 1. den Vorschriften des § 12 über Arbeitsstätten anzupassen, 2. gemäß § 15 Abs. 2 und 3 einzufriedigen, 3. mit den in § 36 Abs. 4 und 5 , § 80 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 , § 107 Abs. 2 und 3 , § 108 Abs. 2 bis 8 , § 109 Abs. 2 bis 5 , § 111 Abs. 2, 3 und 5 , § 124 Abs. 4 , § 127 Abs. 1 bis 6 , § 132 Abs. 1 , § 135 Abs. 3 bis 5 , § 138 , § 139 Abs. 2 und § 146 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen auszurüsten und 4. mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen. (3) Förderbohrungen brauchen abweichend von Abs. 2 mit den in § 108 Abs. 5 , § 109 Abs. 4 und § 111 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 30 und § 57 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Anlagen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können. (4) Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind 1. bei Förderbohrungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Förderung ausgerüstet waren, die in § 117 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen zum Förderbuch, 2. bei Rohrleitungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits verlegt waren, der in § 143 Abs. 2 unter Nr. 1 genannte Verlegungsplan der Rohrleitung und - soweit noch verfügbar -die unter Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen zum Rohrleitungsbuch zu nehmen. Auf Nachweise und Angaben aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung finden § 117 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 und § 143 Abs. 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung. (5) Nach dieser Verordnung erstmals zu erstellende Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen müssen den in Frage kommenden Beschäftigten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehändigt werden. (6) In dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchungen dürfen für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach dieser Verordnung nicht anerkannt sind, wenn diese Sachverständigen auf Grund anderer Vorschriften für entsprechende Untersuchungen ermächtigt waren. In dieser Verordnung erstmals vorgeschriebene Untersuchungen dürfen innerhalb der gleichen Frist durch eine Prüfung ersetzt werden, sofern ein Sachverständiger für die Untersuchung noch nicht anerkannt ist. (7) Atemschutzgeräte, deren Bauart vom Deutschen Ausschuß für das Grubenrettungswesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung für geeignet erklärt worden sind, dürfen ohne Bauartzulassung weiterverwendet werden. (8) In begründeten Einzelfällen kann das Bergamt die in Abs. 2 genannte Frist um höchstens zwei Jahre, die in den Abs. 5 und 6 genannten Fristen um höchstens ein Jahr verlängern.
Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 164 Aufhebung bisheriger Vorschriften Es werden aufgehoben 1. ... 2. ...
Inkrafttreten
§ 165 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.
Gräben und sonstige Bodeneinschnitte
§ 17 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte (1) Böschungen und Wände von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten, die tiefer als 1,25 m sind, müssen so flach oder durch besondere Maßnahmen so gesichert sein, daß sie nicht rutschen oder einstürzen können. (2) Die Ränder der in Abs. 1 genannten Gräben und Einschnitte müssen in einer von den Bodenverhältnissen und der Tiefe abhängigen Breite, mindestens jedoch 0,60 m, von jeder Belastung freigehalten werden. Jeweils vor Arbeitsbeginn sind die Böschungen und Wände durch die zuständige Aufsichtsperson oder eine von ihr beauftragte Person zu besichtigen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern. (3) In Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten von mehr als 1,25 m Tiefe muß eine genügende Anzahl von Leitern vorhanden sein, wenn der Ein- und Ausstieg über eine Böschung gefährlich oder nicht möglich ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten. (4) Die Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn sichergestellt ist, daß der durch Einsturz oder Rutschung gefährdete Bereich nicht betreten oder befahren wird.
Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern und Rohrleitungen
§ 18 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern und Rohrleitungen (1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen und Gruben dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß die Arbeiten ständig von außen überwacht werden. (2) Arbeiten in Behältern, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, dürfen erst begonnen werden, nachdem die Behälter vollständig entleert und von allen angeschlossenen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen Gase oder Flüssigkeiten der genannten Art in den Behälter eindringen können, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von Steckscheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt worden sind. Soweit erforderlich, sind die Behälter vor Beginn der Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit anderen geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbstentzündung oder zur Nachvergasung neigende Rückstände sind zu entfernen oder unschädlich zu machen. (3) Für Arbeiten in Rohrleitungen, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen anfallenden Gase oder Flüssigkeiten sind gefahrlos abzuführen.
Arbeiten in Bohrlöchern
§ 19 Arbeiten in Bohrlöchern Bohrlöcher dürfen nur mit schwebenden Arbeitsbühnen oder mit besonderen Befahrungseinrichtungen befahren werden. Personen dürfen in Bohrlöchern nur von diesen Einrichtungen aus arbeiten. Für das Befahren eines Bohrloches oder die Durchführung von Arbeiten im Bohrloch ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Unternehmer - derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird; 2. Aufsichtsperson - vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Person; 3. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses; 4. fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson - Person oder Aufsichtsperson, die auf Grund ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen; 5. Betriebsanweisung - vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten; 6. Dienstanweisung - Betriebsanweisung, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richtet; 7. Untersuchung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Messungen; 8. Prüfung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben; 9. Überprüfung - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben; 10. Arbeitsstätte - Betriebsbereich, der zum Aufenthalt von Personen bestimmt ist, insbesondere Arbeitsraum, Arbeitsplatz im Freien, Verkehrsweg, Lager-, Maschinen-, Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenraum; 11. explosionsfähige Atmosphäre - Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt; 12. explosionsgefährdeter Bereich -Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann; 13. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die leicht entzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, daß durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen könnten; 14. Bohrbetrieb - Betrieb zum Niederbringen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung; 15. Gerüst - Turm, Mast oder sonstiges Tragwerk zum Niederbringen oder Aufwältigen von Bohrungen einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung; 16. Förderbetrieb - Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind; 17. Förderbohrung - jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird; 18. Tiefspeicher - Anlage zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Stoffen; 19. Kaverne - durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum.
Auf- und Abladen, Anschlagen von Lasten
§ 20 Auf- und Abladen, Anschlagen von Lasten (1) Für das Auf - und Abladen, Anschlagen sowie Festlegen schwerer oder sperriger Gegenstände hat die Aufsichtsperson jeweils die nötigen Anweisungen zu geben. (2) Für das Auf - und Abladen sowie für das Stapeln von Rohren hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit diesen Arbeiten Beschäftigten auszuhändigen.
Fremdsprachige Beschäftigte
§ 22 Fremdsprachige Beschäftigte (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht verstehen, die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden Dienst- und Betriebsanweisungen. (2) Fremdsprachige Beschäftigte dürfen mit selbständigen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen können. (3) Weisungsberechtigte Personen müssen deutsch sprechen, deutsch lesen und deutsch schreiben können.
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 26 *) Persönliche Schutzausrüstungen (1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für Arbeiten, bei denen die Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen durch Verwendung solcher Ausrüstung entgegengewirkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und andere Schutzkleidung, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Gesichts- und Augenschutzmittel. (2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bei den in Abs. 1 genannten Arbeiten benutzen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Werksfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sind.
Arbeitsschutzkleidung
§ 27 Arbeitsschutzkleidung (1) Bei Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, muß der Unternehmer den mit diesen Arbeiten Beschäftigten wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung stellen. (2) Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, muß der Unternehmer den mit diesen Arbeiten Beschäftigten bei kaltem Wetter warme Zusatzbekleidung wie Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Ohren- und Kopfschützer zur Verfügung stellen. (3) Bei Schweiß-, Brenn- und anderen Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden. (4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.
Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume
§ 28 Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Den Beschäftigten muß Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. (7) Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung "Kein Trinkwasser" zu versehen. Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse.
Einrichtungen und Organisationen der Ersten Hilfe
§ 29 Einrichtungen und Organisationen der Ersten Hilfe (1) ... (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß 1. die Aufsichtspersonen und eine genügende Anzahl weiterer Beschäftigter in der Ersten Hilfe ausgebildet sind (Nothelfer), 2. an Betriebsstätten, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist, 3. Aufsichtspersonen und Nothelfer in Abständen von höchstens drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden, 4. bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.
Betriebsaufsicht
§ 3 Betriebsaufsicht (1) ... (2) ... (3) ... (4) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine Aufsichtsperson an der Arbeitsstelle anwesend sein. (5) ...
Sicherheitsabstände
§ 30 Sicherheitsabstände Betriebsanlagen, von denen in Stör- oder Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, daß Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.
Schutz des Mutterbodens
§ 31 Schutz des Mutterbodens Bei der Errichtung von Betriebsanlagen ist der Mutterboden so zu behandeln, daß er nutzbar bleibt. Er ist nötigenfalls abzuräumen und getrennt so zu lagern, daß er wieder verwendet werden kann.
Lagerung und Beseitigung von Abfällen
§ 32 Lagerung und Beseitigung von Abfällen Für die Lagerung und Beseitigung von Bohrschlamm und anderen Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallen, ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
Einfügen der Betriebsanlagen in die Landschaft
§ 33 Einfügen der Betriebsanlagen in die Landschaft Ortsfeste Betriebsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß das Landschaftsbild nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. Sie sind landschaftsgerecht zu gestalten und in ihre Umgebung einzufügen.
Herrichten des Geländes nach Betriebseinstellung
§ 34 Herrichten des Geländes nach Betriebseinstellung (1) Nach Einstellung des Betriebes ist das Betriebsgelände so herzurichten, daß Gefahren für die persönliche Sicherheit sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen können. (2) Das Betriebsgelände ist nach Einstellung des Betriebes wieder nutzbar zu machen und in die Landschaft einzufügen; oberirdische Anlagen sind zu beseitigen, soweit sie nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden.
Verfüllen auflässiger Bohrungen
§ 35 Verfüllen auflässiger Bohrungen (1) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, daß Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Tiefspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen, soweit sie später vom Abbau erfaßt werden. (2) Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutzbare Wasserstockwerke sind abzudichten. Im Bereich nutzbarer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, daß Wasser nicht in die Lagerstätte eindringen kann.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 36 Allgemeine Schutzmaßnahmen (1) ... (2) ... (3) ... (4) Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn die Fernsteuerung unterbrochen wird. Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unterbrechung beseitigt ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die ferngesteuerte Maschine mit einem Sicherheitsstromkreis versehen ist, der in Störfällen das Stillsetzen der Maschine bewirkt, und wenn die Unterbrechung der Fernsteuerung am Steuerstand selbsttätig angezeigt wird. (5) Können bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Maschinen durch deren Anlaufen Personen gefährdet werden, muß die Energiezufuhr absperrbar, bei elektrischen Antrieben die Hauptstromzufuhr allpolig abtrennbar sein. Die Einrichtungen zum Absperren oder Abtrennen müssen abschließbar oder verriegelbar sein oder durch andere technische Maßnahmen gegen unbefugte Betätigung gesichert werden können. (6) ... (7) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und Leitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten gefährdet wird.
Umgang mit Maschinen
§ 37 Umgang mit Maschinen (1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt werden. Diese dürfen die Maschinen erst dann in Gang setzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß sich niemand im Gefahrenbereich aufhält. (2) An Maschinen darf während des Betriebes nur gearbeitet werden, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann. (3) Bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an stillstehenden Maschinen ist für die Dauer dieser Arbeiten sicherzustellen, daß die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Dazu muß die Energiezufuhr entsprechend § 36 Abs. 5 zuverlässig unterbrochen werden. Für die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen der von der zuständigen Aufsichtsperson bestimmte Vormann, bei Arbeiten, die unmittelbar von einer Aufsichtsperson überwacht werden, diese Aufsichtsperson.
Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen
§ 38 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen (1) Unter innerem Überdruck stehende Schläuche mit mehr als 35 mm Innendurchmesser sind an den Anschluß- und Verbindungsstellen gegen selbsttätiges Lösen zu sichern, wenn beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen Personen durch Umherschlagen der Schlauchenden gefährdet werden können. (2) Unter innerem Überdruck stehende Gelenkleitungen und sonstige bewegliche Leitungen sind so festzulegen, daß sie nicht umherschlagen können und keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden.
Dampfkesselanlagen
§ 39 Dampfkesselanlagen (1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen. (2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Bergbehörde errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht. (3) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Abs. 2. (4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, Prüffristen, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Prüfung nach Schadensfällen, angeordnete Prüfung, Prüfung vor Instandsetzung, Prüfbescheinigungen und Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung . (5) Prüfungen nach Abs. 4 und von der Bergbehörde geforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde anerkannt worden sind.
Verdichter
§ 40 Verdichter (1) Die von Verdichtern angesaugten Gase oder Dämpfe dürfen keine Beimengungen enthalten, die in den Verdichtern zu Bränden oder Explosionen führen können. Die von Luftverdichtern angesaugte Luft darf nicht aus brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen zugeführt werden. (2) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen sind so zu betreiben, daß die nach der Verdichtungsbauart zulässigen Endtemperaturen der erzeugten Druckluft nicht überschritten werden. (3) Die in Abs. 2 genannten Verdichter und ihr Zubehör sind in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen, längstens nach jeweils 5000 Betriebsstunden oder nach jeweils drei Jahren zu reinigen. Dabei sind Ölrückstände und andere Ablagerungen aus den Druckräumen, Kühlern und anderen Teilen, die der heißen Druckluft ausgesetzt sind, zu entfernen. (4) Zum Schmieren der in Abs. 2 genannten Verdichter darf nur alterungs- und hitzebeständiges Öl verwendet werden, das für die Betriebsbedingungen geeignet und dessen Eignung nachgewiesen ist. Gebrauchtes Öl darf nicht verwendet werden. (5) Verdichter für brennbare Gase dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß sich in ihrem Gehäuse kein explosionsfähiges Gasgemisch befindet oder bilden kann. (6) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson geöffnet werden. Sie hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Das Betriebsgas ist vor dem Öffnen aus dem Verdichter zu entfernen und gefahrlos abzuleiten. Die Zu- und Ableitungen sind vor dem Öffnen zuverlässig abzusperren. (7) Die Bedienung und Wartung von Verdichtern darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Eine Dienstanweisung ist ihnen auszuhändigen und an der Betriebsstelle auszuhängen. (8) Verdichter sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen festzusetzenden Fristen zu prüfen. Bei Verdichtern mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 20 kW kann an die Stelle der in Satz 1 genannten Untersuchung eine Prüfung treten, (9) Die Abs. 7 und 8 finden keine Anwendung 1. auf Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind; 2. auf Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,2 bar nicht überschreitet.
Behälter mit gefährlichem Inhalt
§ 41 Behälter mit gefährlichem Inhalt Offene Behälter mit heißem, giftigem oder ätzendem Inhalt sind so zu sichern, daß niemand unabsichtlich hineingeraten kann oder durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten gefährdet wird.
Krane und andere Hebezeuge
§ 42 Krane und andere Hebezeuge (1) Krane und andere Hebezeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem Hersteller, Bauart Baujahr, Herstellernummer und zulässige Belastungen angegeben sind. Die Belastungsangaben müssen zusätzlich am Bedienungsstand dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein (2) Es dürfen nur Hebezeuge verwendet werden, die so beschaffen sind, daß 1. die Energiezufuhr der Antriebe nach dem Loslassen der Bedienungsvorrichtung selbsttätig unterbrochen wird, 2. das unbeabsichtigte Absinken der Last durch eine Rücklaufsicherung verhindert wird, 3. die Handkurbel oder der Handhebel handbetriebener Geräte nicht zurückschlagen und sich nicht von selbst lösen kann. Dies gilt nicht für Seilrollen und Flaschenzüge ohne Vorgelege. (3) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß sie nicht kippen und sich unter Last nicht verlagern können. (4) Bei ortsveränderlichen Kranen, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- oder abgebaut oder umgerüstet werden, sind Aufbau, Abbau und Umrüsten von einer Aufsichtsperson ständig zu überwachen. Der Aufsichtsperson ist eine Dienstanweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen. (5) Hebezeuge sowie deren Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nur bis zur angegebenen Tragkraft belastet werden. (6) Krane dürfen nicht zum Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten, andere Hebezeuge nicht zum Festlegen von in Betrieb befindlichen Maschinen oder maschinellen Anlagen verwendet werden. (7) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen müssen schwebende Lasten oder Lastaufnahmemittel ständig beobachten. Ist das nicht möglich, dürfen sie die Last oder das Lastaufnahmemittel nur bewegen, wenn sie hierzu Signal oder Weisung erhalten haben. (8) Schwebende Lasten dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und nur aus sicherer Entfernung geführt werden. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten. (9) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen dürfen ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn die Last oder das Lastaufnahmemittel abgesetzt worden ist. Sie müssen kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane außerdem gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. (10) Personen dürfen mit den Lastaufnahmeeinrichtungen von Hebezeugen nur befördert werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. (11) Der Unternehmer darf mit der Bedienung und Wartung von Kranen und kraftbetriebenen anderen Hebezeugen nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen. (12) Kraftbetriebene Hebezeuge sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus alle vier Jahre zu untersuchen. Nicht kraftbetriebene Hebezeuge sind in den in Satz 1 genannten Fällen zu prüfen, wenn ihre zulässige Trag- oder Zugkraft 10 kN übersteigt. (13) Hebezeuge sind in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich einmal zu prüfen. Turmdrehkrane sowie ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden, sind darüber hinaus vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten zu prüfen. (14) Die Abs. 1 bis 13 finden auf die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren bestimmten Hebesysteme von Gerüsten keine Anwendung. Auf andere mit Gerüsten verbundene Hebezeuge finden die Abs. 12 und 13 keine Anwendung.
Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
§ 43 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (1) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen müssen so beschaffen sein, daß die Last bei bestimmungsmäßiger Verwendung dieser Betriebsmittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann. (2) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels verhindert. (3) Seile dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer dafür anerkannten Norm hergestellt und geprüft sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind. (4) Seilendverbindungen müssen fach- und normgerecht hergestellt sein. Ihre Tragfähigkeit muß mindestens der des Seiles entsprechen. Preßklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich der Preßhülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Verwendung von Seilschlössern muß das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein. (5) Ketten dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütezeichen versehen sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen. (6) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden. (7) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muß die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein. (8) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die regelmäßig benutzt werden, sind wöchentlich zu überprüfen. Betriebsmittel dieser Art, die nicht regelmäßig benutzt werden, sind vor jeder Benutzung zu überprüfen. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind über Satz 1 und 2 hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Ketten sind darüber hinaus in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen einer besonderen Prüfung auf Verformung und Rißfreiheit zu unterziehen. Für die Überwachung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemittel an Gerüsten gelten im übrigen die weitergehenden Vorschriften des § 85 . (9) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden.
Erdbaugeräte und Flurförderzeuge
§ 44 Erdbaugeräte und Flurförderzeuge (1) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge dürfen nur so bewegt werden, daß sie nicht kippen können. (2) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem Hersteller, Bauart, Baujahr, Herstellernummer und zulässige Belastung angegeben sind. (3) Der Unternehmer darf mit dem Führen von Erdbaugeräten und Flurförderzeugen nur Beschäftigte beauftragen, die hierin unterwiesen worden sind. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen. (4) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mindestens einmal jährlich sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und nach jeder besonderen Beanspruchung zu prüfen.
Schußapparate und Eintreibgeräte
§ 45 Schußapparate und Eintreibgeräte Schußapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluß aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesenen Personen verwendet werden.
Verhütung explosionsfähiger Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche, Schutzmaßnahmen
§ 46 Verhütung explosionsfähiger Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche, Schutzmaßnahmen (1) ... (2) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen: Zone 0 - Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig auftritt; Zone 1 - Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt; Zone 2 - Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre nur selten und kurzzeitig auftritt. (3) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, daß der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt. Werden Anlagen und Einrichtungen dieser Art in Gebäuden errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich. (4) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in Gebäuden nicht errichtet und betrieben werden.
Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche
§ 47 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche (1) ... (2) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf nicht aus anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen. (3) Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können. (4) ...
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0
§ 48 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 (1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener Flamme arbeiten, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funken auftreten können, auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebsstörungen zu rechnen ist. , (2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsfähig erwärmen kann, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nur verwendet werden, wenn ihre Bauart hierfür zugelassen ist. Einer Bauartzulassung bedarf es nicht, wenn die Erwärmung offensichtlich gefahrlos ist. (3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken eingeleitet werden. Dabei darf die Gastemperatur 80 % der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei Gasen aus Flammenreaktionen muß gewährleistet sein, daß mitgerissene Funken nicht in den explosionsgefährdeten Bereich gelangen können. (4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Anlagenteilen ist durch besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials vorzunehmen. Das gilt auch für nachträglich oder nur vorübergehend in den explosionsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, z. B. Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks. (5) Es ist Vorsorge zu treffen, daß elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, vermieden werden.
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1
§ 49 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 (1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nicht verwendet werden. (2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, 80 % der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden. Aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn die Ansaugleitung druckfest und rückschlagsicher ist. (3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die in Abs. 2 genannte Oberflächentemperatur nicht überschritten wird. (4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt ist, daß mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können. (5) Im übrigen gilt § 48 Abs. 4 und 5 . Bei Anlagenteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen nach § 48 Abs. 4 Satz 1 verzichtet werden, wenn ein ausreichender Potentialausgleich durch stark vermischte elektrisch leitfähige Anlagenteile, wie Rohrnetze oder ausgedehnte Erdungsanlagen, gewährleistet ist.
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2
§ 50 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 (1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden. (2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, die Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. § 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn die nach Abs. 2 zulässige Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.
Überwachung der Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 51 Überwachung der Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen (1) In explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzte Betriebsmittel, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet werden, sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmenden Fristen zu überprüfen, vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen zu prüfen und in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut darauf zu untersuchen, ob sie den an den Explosionsschutz zu stellenden Anforderungen genügen. (2) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 und 1 sind entsprechend Abs. 1 darauf zu überwachen, daß an den dort vorhandenen Betriebsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten. (3) Die Bedienung und Wartung der in Abs. 1 genannten Betriebsmittel darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 52 *) Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen (1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer jeder Art verboten. Auf das Verbot ist durch Sicherheitskennzeichnung hinzuweisen. (2) Zur Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie von anderen notwendigen Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen -abweichend von Abs. 1 - Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist. Das gleiche gilt für die bei den genannten Arbeiten verwendeten Werkzeuge und andere Betriebsmittel, die den nach §§ 48 bis 50 zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen. (3) Arbeiten der in Abs. 2 genannten Art dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmers durchgeführt werden, in der Art und Umfang der Arbeiten und die zu treffenden Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind. Die Arbeiten sind von einer mit den Betriebsbedingungen vertrauten Aufsichtsperson ständig zu überwachen. (4) An Bohrungen dürfen die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren erforderlichen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 auch dann verwendet werden, wenn sie den sich aus § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 ergebenden Anforderungen nicht uneingeschränkt entsprechen. Beim Auftreten vergaster Spülung sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre auf der Arbeitsbühne zu treffen. Der Bereich der Arbeitsbühne ist, solange die Gefahr des Entstehens explosionsfähiger Atmosphäre besteht, mit einem der Bauart nach zugelassenen Gasmeßgerät zu überwachen. (5) Soweit der Betrieb es erfordert, kann die zuständige Aufsichtsperson gestatten, daß explosionsgefährdete Bereiche der Zone 2 mit Kraftfahrzeugen normaler Bauart befahren werden, auch wenn diese den Anforderungen des § 50 nicht voll entsprechen. Das gleiche gilt für fahrbare Geräte, die wie Kraftfahrzeuge normaler Bauart angetrieben und bewegt werden.
Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten ...
§ 53 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche Bei Stör- und Schadensfällen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Betriebsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen.
Handmeßgeräte zur Überwachung explosionsfähiger Atmosphäre
§ 54 Handmeßgeräte zur Überwachung explosionsfähiger Atmosphäre In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in ausreichender Zahl geeignete, der Bauart nach zugelassene Handmeßgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Messungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit der Handhabung dieser Geräte vertraut und entsprechend unterwiesen sind.
Festlegung von brandgefährdeten Bereichen
§ 56 Festlegung von brandgefährdeten Bereichen (1) Der Unternehmer hat die brandgefährdeten Bereiche festzulegen und als solche zu kennzeichnen. (2) Bei Anlagen, die die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erfordern, muß der brandgefährdete Bereich mindestens den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.
Schutzabstände, Schutzstreifen
§ 57 Schutzabstände, Schutzstreifen (1) Anlagen, die die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, müssen von Gebäuden und anderen zu schützenden Gegenständen in der Umgebung sowie von Wald-, Heide- und Moorflächen so weit entfernt sein, daß eine gegenseitige Gefährdung im Brandfalle nicht zu besorgen ist. (2) Einzelne Anlagen nach Abs. 1 müssen, auch wenn sie innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches liegen, so weit von einander entfernt sein, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und das Übergreifen eines Brandes möglichst vermieden wird. (3) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Bränden erforderlich ist, sind um die brandgefährdeten Bereiche Schutzstreifen anzulegen. Ihre Größe richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe und nach der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Anlagen. Für Schutzstreifen gelten § 46 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 3 entsprechend.
Anforderungen an brandgefährdete Bereiche
§ 58 Anforderungen an brandgefährdete Bereiche (1) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden. (2) Für das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen gilt § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend. § 52 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß mit der Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erst begonnen werden darf, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen sind.
Angriffswege zur Brandbekämpfung
§ 59 Angriffswege zur Brandbekämpfung In brandgefährdeten Bereichen müssen Angriffswege zur Brandbekämpfung vorhanden sein, auf denen Feuerlösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräte ungehindert zum Einsatzort gebracht werden können. Diese Wege müssen freigehalten werden.
Feuerlöscheinrichtungen
§ 60 *) Feuerlöscheinrichtungen (1) In Betrieben und Betriebsteilen, in denen die Entstehung von Bränden möglich ist, müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die erforderliche Ausrüstung richtet sich im einzelnen nach Art und Umfang der Brandgefahr und nach der Möglichkeit einer wirksamen Löschhilfe durch örtliche Feuerwehren. (2) Die Feuerlöscheinrichtungen sind ständig in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Sie sind mindestens vierteljährlich zu überprüfen und jährlich zu prüfen. Abweichend von § 8 Abs. 1 kann die Prüfung durch einen Beauftragten des Herstellers der Feuerlöscheinrichtungen vorgenommen werden.
Löschmannschaften
§ 61 Löschmannschaften (1) ) Im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen ist eine genügende Anzahl von Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens vierteljährlich zu wiederholen und jährlich mindestens einmal mit einer Übung zu verbinden. (2) Sind die örtlichen Feuerwehren nicht in der Lage, rechtzeitig oder in ausreichendem Maße Löschhilfe zu leisten, sind eigene Feuerwehren aufzustellen.
Brandschutzbeauftragter
§ 62 Brandschutzbeauftragter Für die Überwachung des Brandschutzes ist eine Aufsichtsperson als Brandschutzbeauftragter zu bestellen.
Geräteraum, Gerätewart
§ 64 Geräteraum, Gerätewart (1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden. (2) Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen, Ihm ist eine Dienstanweisung auszuhändigen. (3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerk oder von einer vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.
Unterweisung und Schulung im Gasschutz, Eignungszeugnis
§ 65 *) Unterweisung und Schulung im Gasschutz, Eignungszeugnis (1) Beschäftigte, die durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, sind vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit über die möglichen Gefahren und das Verhalten bei deren Auftreten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind halbjährlich zu wiederholen. (2) ... (3) Beschäftigte, die Arbeitsgeräte benutzen sollen, müssen im Gebrauch dieser Geräte geschult sein. Die Schulung ist halbjährlich zu wiederholen. Über die Schulungen sind Aufzeichnungen zu führen. (4) Für Beschäftigte, denen die Anwendung von Wiederbelebungsgeräten übertragen wird, gilt Abs. 3 entsprechend. (5) ...
Mitführen von Fluchtgeräten
§ 66 Mitführen von Fluchtgeräten (1) In Anlagen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die als Fluchtgeräte zugelassen sind. Personen, die an Arbeitsstellen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängiges Fluchtgerät bei sich führen. Die Fluchtgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein. (2) Abs. 1 gilt auch für Bohrungen, mit denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas angebohrt worden ist oder angebohrt werden kann. Beim Niederbringen von Bohrungen, mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden kann, müssen die Beschäftigten die Fluchtgeräte bereits bei sich führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können. (3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, daß der Schwefelwasserstoffgehalt des Erdöls oder Erdgases so gering ist, daß beim Freisetzen von Gasen in Stör- oder Schadensfällen gesundheitschädliche Konzentrationen von Schwefelwasserstoff nicht auftreten können.
Arbeiten bei Gasgefahr
§ 67 Arbeiten bei Gasgefahr Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer dafür bestimmten Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson hat den Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher festzulegen. Sie hat dafür zu sorgen, daß mit Atemschutzgeräten gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbeiten muß eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
Gasschutzbeauftragter, Überwachung des Gasschutzwesens
§ 68 Gasschutzbeauftragter, Überwachung des Gasschutzwesens (1) Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine Aufsichtsperson als Gasschutzbeauftragter zu bestellen. (2) Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte nebst Zubehör sind monatlich sowie nach jedem Gebrauch zu prüfen. Abweichend von § 8 Abs. 1 kann die Prüfung auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers der Geräte vorgenommen werden. (3) Die gesamte Gasschutzausrüstung ist jährlich mindestens einmal zu untersuchen.
Gasschutzplan, Gasalarmplan
§ 69 Gasschutzplan, Gasalarmplan (1) Über die Einrichtungen und die Organisation des Gasschutzwesens ist ein Sonderbetriebsplan (Gasschutzplan) vorzulegen. (2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl oder Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nachbarschaft durch auftretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und der Bergbehörde vorzulegen. Abs. 1 bleibt unberührt.
Anzeige besonderer Ereignisse
§ 7 Anzeige besonderer Ereignisse Der Unternehmer hat der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen: 1. Unfälle, durch die eine Person schwer verletzt oder getötet oder mehr als zwei Personen verletzt worden sind, 2. besondere Ereignisse, wie Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, Auslaufen größerer Mengen gefährlicher oder wassergefährdender Stoffe und größere Schäden an Betriebseinrichtungen, 3. größere Störungen im Betrieb, soweit sie von sicherheitlicher Bedeutung sind, 4. außergewöhnliche, vom Betrieb ausgehende Emissionen oder Verunreinigungen von Gewässern, 5. Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit explosionsgefährlichen oder radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder Fund solcher Stoffe.
Allgemeines
§ 70 Allgemeines (1) Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine Aufsichtsperson zu bestellen. (2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der nach Abs. 1 bestellten Aufsichtsperson und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet. Die Aufsichtsperson hat für die von ihr beauftragten Personen Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln festzulegen. (3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Sprengberechtigte). Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen. (4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen helfen lassen, doch muß er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen. (5) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muß sichergestellt sein, daß diese nicht durch Funken oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können. (6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.
Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
§ 71 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln (1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen. (2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in geeigneten verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag wiederstandsfähig sind, aufbewahrt werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen nach Beendigung der Arbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden. (3) Für die Errichtung und den Betrieb eines Sprengmittellagers ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
Schutz vor Sprengwirkungen
§ 72 Schutz vor Sprengwirkungen (1) In der Nähe von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen, Deichen, Versorgungsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen darf nur gesprengt werden, wenn diese nicht gefährdet werden. (2) Können durch Sprengarbeiten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen entstehen, sind der gefährdete Bereich abzusperren und die sonstigen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (3) Sind bei Sprengarbeiten Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Betriebsanlagen im Interesse der persönlichen Sicherheit oder der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich oder sind Belästigungen der Öffentlichkeit zu befürchten, sind Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. (4) Für Sprengarbeiten über Tage ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
Sprengarbeiten im Bohrloch
§ 73 Sprengarbeiten im Bohrloch (1) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden. (2) Der Sprengberechtigte darf die Sprengarbeiten erst aufnehmen, nachdem zwischen dem Bohrlochkopf, dem Gerüst und anderen im Bereich der Zündanlage vorhandenen elektrisch leitfähigen Teilen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials hergestellt worden ist und nachdem alle für die Sprengung nicht benötigten Stromquellen im Bereich der Zündanlage abgeschaltet worden sind. Wird die Zündung von einem Fahrzeug aus vorgenommen, ist dieses in den Potentialausgleich einzubeziehen und zusätzlich zu erden. Die Wirksamkeit des Potentialausgleiches ist durch Messung zu ermitteln.
Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch
§ 74 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch (1) In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies offensichtlich gefahrlos ist. (2) Das Verbleiben von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln im Bohrloch ist der Bergbehörde anzuzeigen.
Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
§ 75 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln (1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 70 Abs. 1 bestellten Aufsichtsperson unvermittelt zu melden. (2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren Aufsichtsperson abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die nach § 70 Abs. 1 bestellte Aufsichtsperson zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden. (3) Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, sind der Bergbehörde vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen anzuzeigen.
Festigkeit und Standsicherheit der Gerüste, Bauartzulassung
§ 76 Festigkeit und Standsicherheit der Gerüste, Bauartzulassung (1) Es dürfen nur Gerüste verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen rechnerisch nachgewiesen sind. Die Richtigkeit des Nachweises muß von einem vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde anerkannten Sachverständigen bestätigt sein. (2) Ortsveränderliche Gerüste mit einer zulässigen Belastung des Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen der Bauartzulassung. Bei Gerüsten, die mit einem Flaschenzugsystem arbeiten, gilt als zulässige Belastung die Hakenregellast bei der größten zulässigen Einscherung. (3) Einer Bauartzulassung bedarf auch jede wesentliche Änderung der in Abs. 2 genannten Gerüste. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und der Ausrüstung der Gerüste. Das Auswechseln von Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Bauart gilt nicht als wesentliche Änderung. (4) Für Gerüste mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Abs. 1 entfallen, wenn die Sicherheit des Gerüstes anderweitig nachgewiesen ist.
Kennzeichnung der Gerüste, Belastungsangaben
§ 77 Kennzeichnung der Gerüste, Belastungsangaben (1) Jedes Gerüst ist mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem Hersteller Gerüstbauart und Typenbezeichnung, Herstellernummer und Baujahr angegeben sind. (2) Im Blickfeld des Hebewerkfahrers sind auf einem weiteren Schild die Hakenregellast und die Hakenausnahmelast für jede zugelassene Einscherung des Hebewerkseils und die zulässige Belastung der Arbeitsbühne anzugeben.
Gerüstbühnen
§ 78 Gerüstbühnen Gerüstbühnen müssen über, fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sein. Liegt die Arbeitsbühne mehr als 2 m über dem Erdboden, müssen von ihr wenigstens zwei Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden führen. Satz 1 gilt nicht für verfahrbare Verrohrungsbühnen.
Wetterschutz an Gerüsten
§ 79 *) Wetterschutz an Gerüsten ... Soweit es die Bauart und Betriebsweise der Gerüste zuläßt, müssen Gestänge und Arbeitsbühne umkleidet sein, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern.
Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen
§ 8 Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen (1) Soweit in dieser Verordnung Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen vorgeschrieben sind, sind Untersuchungen durch Sachverständige, Prüfungen durch fachkundige Aufsichtspersonen und Überprüfungen durch fachkundige Personen vorzunehmen. (2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zu sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmitteln zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über die Ergebnisse der Untersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte der Bergbehörde unverzüglich vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren. (4) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch Betriebsanweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen. (5) Bei Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen Aufsichtspersonen unverzüglich mitzuteilen. (6) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine Überprüfung.
Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
§ 80 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen (1) Hebewerke an Gerüsten müssen mit einer zuverlässigen Bremseinrichtung versehen sein, die es dem Hebewerkfahrer ermöglicht, das Hebewerk jederzeit gefahrlos stillzusetzen. (2) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Hakenlast versehen sein. Bei einer Hakenregellast über 600 kN muß die Anzeigevorrichtung schreibend sein. (3) An Gerüsten, bei denen eine Gestängebühne verwendet wird, muß das Hebewerk mit einer Übertreibsicherung versehen sein, die ein Unterfahren des Rollenlagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson überbrückt werden. Die Überbrückung muß für den Hebewerkfahrers deutlich erkennbar sein.
Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles
§ 81 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles (1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben Hebewerkseile bei Hakenregellast 3,0fach bei Hakenausnahmelast 2,0fach Nackenseile 2,5fach Abspannseile 2,5fach Errichteseile 2,0fach. (2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Gerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.
Bedienung des Hebewerkes
§ 82 Bedienung des Hebewerkes (1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung des Hebewerkes nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen. (2) Der Hebewerkfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden. (3) Vor Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, ist das Hebewerkseil zu prüfen. Die Arbeiten dürfen durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zuständige Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß alle entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen. (4) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Arbeiten in Bohrlöchern nach § 19 .
Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten
§ 83 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten (1) Gerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach der statischen Berechnung zulässige Schiefstellung des Gerüstes darf nicht überschritten werden. (2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Gründung des Gerüstes nicht hinterspült oder unterspült werden kann. (3) Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Gerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten Bereich aufhalten. Höhenarbeiten dürfen nur von fachkundigen und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden. (4) Gerüste sind fachgerecht zu erden. Die Ableitungen sind nach jedem Abbau oder Umsetzen zu überprüfen. (5) Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast über 600 kN und einer Gerüsthöhe über 20 m durch eine fachkundige Aufsichtsperson, bei allen anderen Gerüsten durch eine fachkundige Person ständig überwacht werden. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung für die gesamten Arbeiten auszuhändigen. (6) Vor ihrer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder nach dem Umsetzen sind Gerüste und ihre maschinellen Ausrüstungen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle der Prüfung eine Überprüfung treten. Die §§ 84 und 85 bleiben unberührt.
Überwachung der Tragwerke von Gerüsten
§ 84 Überwachung der Tragwerke von Gerüsten (1) Die Tragwerke ortsveränderlicher Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und darüber hinaus in Abständen von höchstens vier Jahren von einem für Aufgaben nach § 76 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. Die Untersuchungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im angebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen. (2) Die Tragwerke ortsfester Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung von einem für Aufgaben nach § 76 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen zu untersuchen und darüber hinaus alle zwei Jahre zu prüfen. (3) An ortsveränderlichen Gerüsten sind über die in Abs. 1 genannten Untersuchungen hinaus in halbjährlichen Abständen Zwischenuntersuchungen auf den betriebssicheren Zustand der Gerüste durchzuführen. Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle dieser Zwischenuntersuchungen jeweils eine Prüfung treten. (4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Untersuchungen und Prüfungen an ortsveränderlichen Gerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Gerüste nur unterbrochen, wenn eine fällige Untersuchung und Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Untersuchung oder Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Gerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.
Überwachung der maschinellen Ausrüstung der Gerüste
§ 85 Überwachung der maschinellen Ausrüstung der Gerüste (1) Die maschinelle Ausrüstung der Gerüste ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus mindestens in halbjährlichen Abständen zu untersuchen. Sie ist täglich zu überprüfen. (2) Das Hebewerkseil ist wöchentlich mindestens einmal zu prüfen. Die übrigen tragenden Teile des Flaschenzugsystems wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken und Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke sind ebenfalls wöchentlich mindestens einmal zu prüfen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen im ausgebauten Zustand unter Zuhilfenahme zerstörungsfreier Verfahren zu prüfen. (3) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle der in Abs. 1 genannten halbjährlichen Untersuchung eine halbjährliche Prüfung treten. Bei diesen Gerüsten kann bei den Prüfungen nach Abs. 2 Satz 3 auf die Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren verzichtet werden. (4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
Gerüstbuch
§ 86 Gerüstbuch (1) Für jedes ortsveränderliche Gerüst ist ein Gerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muß: 1. Bauartzulassungen, mit denen das Gerüst erstmals und nach wesentlichen Änderungen zugelassen worden ist mit den zugehörigen Unterlagen; bei Gerüsten, die einer Bauartzulassung nicht bedürfen, die entsprechenden Betriebsplanzulassungen mit den zugehörigen Betriebsplänen, 2. Bauartzulassung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung, 3. Verzeichnis der zum Gerüst gehörigen Ausrüstung, 4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile, 5. Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 84 und Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach § 83 Abs. 6 , 6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Untersuchungen und Prüfungen festgestellt wurden, 7. Bescheinigungen über am Gerüst vorgenommene Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen, 8. Betriebsanweisung für die Montage und 9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes. (2) Bei Gerüsten, deren Zulassung auf Antrag des Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Bauartzulassung geforderte Gerüstbescheinigung des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen. (3) Das Gerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort des Gerüstes oder an einer anderen den Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.
Kennzeichnung der Bohrung
§ 87 Kennzeichnung der Bohrung Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie Namen und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers bezeichnet sind.
Ansatzpunkte von Bohrungen
§ 88 Ansatzpunkte von Bohrungen Bohrungen sind so anzusetzen, daß ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen mindestens das 1,1fache der Gerüsthöhe beträgt. § 30 bleibt unberührt.
Verrohrung und Zementation
§ 89 Verrohrung und Zementation (1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrung zu sichern. (2) Die Ankerrohrfahrt ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder erdgasführende Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, gilt § 90 Abs. 4 . (3) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so festzusetzen, daß ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird. (4) Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist vollständig zu zementieren. (5) Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. (6) Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung zu ermitteln. Nach der Zementation ist durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind. Ein Mißlingen der Zementation ist der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen. (7) Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Abs. 1 bis 6 entsprechend. (8) Andere als die in Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebszweckes zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange und Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist ein Standrohr zu setzen, wenn der Anfangsdurchmesser der Bohrung 400 mm überschreitet.
Tafeln und Schilder
§ 9 Tafeln und Schilder Soweit in dieser Verordnung gefordert ist, daß Gebote und Verbote auf Tafeln bekanntzumachen oder Anlagen und Einrichtungen durch Schilder zu kennzeichnen sind, müssen diese Tafeln und Schilder aus haltbaren Werkstoffen hergestellt sowie gut lesbar und dauerhaft beschriftet sein. Tafeln und Schilder müssen so angebracht sein, daß sie gut wahrgenommen werden können.
Absperreinrichtungen
§ 90 Absperreinrichtungen (1) Bei Niederbringen der in § 89 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muß der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruchs den Vollabschluß des Bohrloches und den Abschluß des Ringraumes gewährleisten. Die Absperreinrichtungen müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. (2) Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der Einbauteufe der nächsten Rohrfahrt oder nach Einbau der letzten Rohrfahrt bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten sind. (3) Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 5 bar, müssen für jede der beiden in Abs. 1 genannten Absperrfunktionen wenigstens zwei voneinander unabhängige und nach einem unterschiedlichen Prinzip arbeitende Absperreinrichtungen eingebaut sein. (4) Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt eingebaut werden kann, ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. (5) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges muß die Mitnehmerstange an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sein. Zum Verschließen des von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges muß auf der Arbeitsbühne eine geeignete Absperreinrichtung vorhanden sein. (6) Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, dürfen erst begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet worden ist. Abs. 1 Satz 1 und die Abs. 2, 3 und 5 gelten entsprechend. (7) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist. (8) Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeitsbühne des Gerüstes sowie von einem in sicherer Entfernung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsstand außerhalb des Gerüstes betätigt werden können. (9) Die Absperreinrichtungen sind nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel einer Druckprobe und einer Prüfung auf Funktionssicherheit zu unterziehen. Der Prüfdruck muß wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprobe nach Satz 1 entfallen, wenn sie technisch nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte. (10) Die Absperreinrichtungen sind unbeschadet der in Abs. 9 vorgeschriebenen Prüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen regelmäßig weiteren Funktionsprüfungen und weiteren Druckproben zu unterziehen.
Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
§ 91 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen (1) Beim Niederbringen der in § 89 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muß der Bohrlochkopf mit absperrbaren Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt werden können. Der Anschluß zum Einpumpen muß so beschaffen sein, daß die Spülungspumpen und andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können. (2) In sicherer Entfernung vom Bohrloch muß an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorhanden sein, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. Die Druckentlastungseinrichtung muß mit mindestens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich während des Betriebes einzeln auswechseln lassen. Die Druckentlastungseinrichtung und die Anschlußleitung sind so anzulegen, daß sie dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck standhalten. (3) Die Druckentlastungseinrichtung, ihre Anschlußleitungen und die Totpumpleitungen sind nach dem Aufbau einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchstens zu erwartenden Betriebsdruckes und einer Prüfung auf Funktionssicherheit zu unterziehen. (4) Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende Kopfdruck 5 bar nicht übersteigt, genügt es, wenn anstelle der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Druckentlastungseinrichtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrichtung verwendet wird. (5) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Bohrspülung
§ 92 Bohrspülung (1) Beim Niederbringen der in § 89 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen müssen Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung sind an jeder Bohrung in ausreichender Menge vorrätig zu halten. (2) Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung nachzufüllen, damit der erforderliche Mindestdruck der Spülung im Bohrloch ständig erhalten bleibt. (3) Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht. (4) Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlaufenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers zu überwachen. Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl und Gasen erstrecken. Das Spülungssystem muß mit geeigneten Meßgeräten zur Überwachung des Spülungsumlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase ausgerüstet sein. (5) Beim Niederbringen anderer als der in § 89 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen gelten die vorstehenden Abs. 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 entsprechend, wenn die Verwendung einer Bohrspülung aus Gründen der Standsicherheit des Bohrloches erforderlich ist. (6) Für das Aufwältigen von Bohrungen gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.
Spülungspumpen
§ 93 Spülungspumpen (1) Spülungspumpen müssen mit einem ausreichend bemessenen nicht absperrbaren Überdrucksicherheitsventil gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpengehäuse und im nachgeschalteten Spülungssystem ausgerüstet sein. (2) Die Überdruckventile von Spülungspumpen sind in dem vom Unternehmer nach den Betriebsbedingungen festzusetzenden Fristen regelmäßig auf Funktionssicherheit zu überprüfen. Sie sind so zu warten, daß Verstopfungen vermieden werden. (3) Die Bedienung und Wartung von Spülungspumpen darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.
Gestänge- und Verrohrungsarbeiten
§ 94 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten (1) Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. Ein- und Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden. (2) Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von Gestänge- und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. Beim Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die unmittelbar damit beschäftigten Personen auf der Arbeitsbühne anwesend sein. (3) Spinnketten dürfen zum Verschrauben von Gestänge und Rohren nur verwendet werden, wenn ein maschinelles Werkzeug zum Verschrauben nicht verfügbar ist oder nicht eingesetzt werden kann. (4) Bei Arbeiten auf der Gestängebühne muß der Bühnenmann stets angeseilt sein. Für die Bühnenarbeit notwendige Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern. (5) Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. Mitgeführte Teile sind so unterzubringen, daß sie weder unterfassen noch herabfallen können. Lasten dürfen nicht an der Bühne angeschlagen werden. Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu sichern. (6) Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren sind vor jedem erstmaligen Einsatz auf einer Bohranlage und darüber hinaus in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen zu prüfen. Sie sind täglich zu überprüfen. (7) Gestänge und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
Umgang mit Zangen
§ 95 Umgang mit Zangen (1) Rotaryzangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Belastungsgrenze beansprucht werden. Bei Beanspruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser zu verwenden. (2) Rotaryzangen sind entgegen der Drehrichtung mit ausreichend bemessenen Halteseilen zu sichern, deren Belastbarkeit größer sein muß als die der Zugseile. Halteseile sind fest zu verankern; Spill- oder Windenseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden. (3) Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Rotaryzangen dürfen nur vom Hersteller vorgenommen werden. (4) Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulisch oder pneumatisch betätigten Zangen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Drucksystem in den Zangen vollständig entlastet worden ist. § 37 Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Rotaryzangen sind nach jeder Instandsetzung zu prüfen und darüber hinaus in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen einer zerstörungsfreien Prüfung auf Oberflächenanrisse zu unterziehen.
Spillarbeiten
§ 96 Spillarbeiten (1) Spille müssen mit einer Schutzeinrichtung versehen sein, die die erste Seilumschlingung von den folgenden trennt. Sie müssen ferner mit einem Notausschalter ausgerüstet sein, den der Bedienungsmann jederzeit leicht betätigen kann. (2) Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden. (3) Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muß der Bedienungsmann die bewegte Last ständig beobachten. Ist das nicht möglich, darf er die Last nur bewegen, wenn er hierzu Signal oder Weisung erhalten hat. (4) Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.
Abseilvorrichtungen
§ 97 Abseilvorrichtungen (1) Beim Niederbringen und Aufwältigen von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können muß die Gestängebühne mit einer der Bauart nach zugelassenen Abseilvorrichtung ausgerüstet sein, mit der der Bühnenmann den Erdboden im Gefahrenfall schnell und sicher erreichen kann. (2) Abseilvorrichtungen sind vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme des Gerüstes, nach dem Aufbau oder Umsetzen und darüber hinaus mindestens in monatlichen Abständen zu prüfen.
Zementierarbeiten
§ 98 Zementierarbeiten (1) Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen sind vor Inangriffnahme der Arbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen. (2) Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der Zementierleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, daß der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten. (3) Zementierköpfe sind mindestens halbjährlich in ausgebautem Zustand zu prüfen und einer Druckprobe mit dem vom Hersteller angegebenen Prüfdruck zu unterziehen.
Testarbeiten
§ 99 Testarbeiten Werden an Erdöl- und Ergasbohrungen während des Bohrbetriebes Testarbeiten durchgeführt, ist § 113 zu beachten.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.