TheatElAnlPrGebO HE · Hessen

Gebührenordnung für die Prüfung der elektrischen Anlagen in Theatern, Lichtspieltheatern und Versammlungsräumen Vom 19. September 1953

Ausfertigungsdatum:
19.09.1953
Fundstelle:
GVBl. 1953, 154
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TheatElAnlPrGebO

Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes betreffend die Kosten der Prüfung überwachungspflichtiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (GS. S. 317) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1934 (GS. S. 315) und des § 7 der Polizeiverordnung des früheren Reichs- und preußischen Wirtschaftsministers über die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen vom 15. Februar 1935 (GS. S. 21) in der Fassung vom 29. April 1937 (GS. S. 67), des Hessischen Gesetzes über überwachungspflichtige Anlagen vom 21. Juli 1936 (Reg.Bl. S. 81) und des § 7 der Polizeiverordnung des früheren Reichsstatthalters in Hessen über die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen vom 25. Mai 1938 (Reg.Bl. S. 63) nebst Änderungsverordnung vom 28. März 1941 (Reg.Bl. S. 14), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Es werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: I. Gebühren für die Prüfung von elektrischen Anlagen in einem für die erste wiederholte Prüfung DM DM 1. Theater je Publikumsplatz 0,15 0,15 2. Lichtspieltheater je Publikumsplatz 0,12 0,12 3. öffentlichen Versammlungsraum mit einer Bühnenanlage oder einem bühnenmäßig ausgestatteten Podium, Zirkus (mit Ausnahme der Wanderzirkusse) je Publikumsplatz 0,12 0,09 4. Versammlungsraum mit einem Bildwerferraum je Publikumsplatz 0,12 0,09 5. Zuschlag für die Prüfung der elektrischen Anlagen der Bühne oder des bühnenmäßig ausgestatteten Podiums bei einer Grundfläche von bis 33 m² 6,- 6,- bei einer Grundfläche von mehr als 33 bis 110 m² 20,- 20,- bei einer Grundfläche von mehr als 110 bis 400 m² 40,- 40,- einer Grundfläche über 400 m² 60,- 60,- 6. Zuschlag für der ersten Bildwerfer 12,- 6,- 7. für jeden weiteren Bildwerfer 6,- 6,- II. Gebühren für die Prüfung der elektrischen Anlagen in einem öffentlichen Versammlungsraum ohne Bühnenanlage, ohne bühnenmäßig ausgestattetes Podium oder ohne Bildwerferraum, Wanderzirkus, Versammlungsraum für Wander-, Vereinslichtspiele und dergleichen je Publikumsplatz 0,12 0,09 Zu den wiederholten Prüfungen sind zu rechnen: Prüfungen nach wesentlichen Änderungen und außerordentliche Prüfungen. Der Kostenberechnung für Nachprüfung der Beseitigung wesentlicher Mängel auf Veranlassung der zuständigen Behörden sind die Sätze für die erste Prüfung zugrunde zu legen.

§ 2

§ 2 (1) Als gebührenpflichtige Sachverständigentätigkeit im Sinne dieser Gebührenordnung ist anzusehen: 1. Die Planprüfung gemäß § 3 der Polizeiverordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen und erste Prüfung der elektrischen Anlagen gemäß § 4 a.a.O.; 2. die in bestimmten Zeitabschnitten zu wiederholende Untersuchung der elektrischen Anlagen gemäß § 4 a.a.O.; 3. die Nachprüfung der Beseitigung wesentlicher Mängel auf Veranlassung der zuständigen Behörden; 4. die vergebliche Vorbereitung der Prüfung, der Untersuchung und der Nachprüfung einschließlich Reisen, verursacht durch Umstände, die der Polizeipflichtige zu vertreten hat. (2) Für jede Prüfung zu Absatz 1 Ziffer 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Verwaltungsarbeit sind die vollen Gebühren zu entrichten. Für die Nachprüfung zu Absatz 1 Ziffer 3 ist ein Drittel der Gebühren zu erheben. Für die Leistungen zu Absatz 1 Ziffer 4 sind die entstandenen Fahrt- und Frachtkosten (ganz oder anteilig je nach Zahl der beteiligten Anlagen) und 6 Deutsche Mark für jede angefangene Stunde des vergeblichen Zeitaufwandes in Rechnung zu stellen. (3) Für die Berechnung der Gebühren ist die Zahl der Plätze gemäß der gültigen Sitzplatzanordnung anzusetzen. Fehlt eine Sitzplatzanordnung, so sind für jedes Quadratmeter der für das Publikum bestimmten Fläche zwei Plätze anzunehmen. (4) In Einzelfällen, in denen die vorstehenden Gebührensätze mit Rücksicht auf den Umfang der Sachverständigentätigkeit unangemessen hoch erscheinen, zum Beispiel bei größeren Ausstellungshallen, Messeräumen usw., werden bei einer Grundfläche bis zu 1000 m² die vollen Gebühren, für die darüber hinausgehende Grundfläche die halben Gebühren erhoben.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 30. September 1953 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen den gleichen Gegenstand regelnden Gebührensätze außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.