HTGV · Hessen

Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) Vom 21. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
21.12.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1993, 738
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Verfahrensvorschriften

§ 10 Verfahrensvorschriften (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. (2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung ( § 12 Abs. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) zu belegen.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 12,42 Euro; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 8,44 Euro; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 5,98 Euro. § 12 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 6

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; § 5 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,13 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn Berechtigte nachweisen, daß sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten. (2) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. (3) Das Trennungsgeld nach Abs. 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise ( § 16 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 12,42 Euro; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 8,44 Euro; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 5,98 Euro. § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 4

Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle 1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, 2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei 1. Dienstbefreiung, 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus, 3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort, 4. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des § 10 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zustehen würde, 5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und 6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. (2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. (3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. (4) Wird in den Fällen 1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 , 2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen. (7) Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3 , 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , wenn a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist. (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

§ 5

Reisebeihilfe für Heimfahrten

§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten (1) Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden. (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes . Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können Flugkosten erstattet werden.

§ 6

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,13 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn Berechtigte nachweisen, daß sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten. (2) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. (3) Das Trennungsgeld nach Abs. 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise ( § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.

§ 2

Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Uneingeschränkt umzugswillig im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. (2) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden. (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 12,42 Euro; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 8,44 Euro; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 5,98 Euro. § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 4

Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle 1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, 2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei 1. Dienstbefreiung, 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus, 3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort, 4. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des § 10 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zustehen würde, 5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und 6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. (2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. (3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. (4) Wird in den Fällen 1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 , 2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen. (7) Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3 , 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , wenn a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist. Dies gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

§ 5

Reisebeihilfe für Heimfahrten

§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten (1) Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden. (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes . Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können Flugkosten erstattet werden.

§ 7a

Auslandstrennungsgeld

§ 7a Auslandstrennungsgeld Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt. (9) § 7a gilt nicht für Berechtigte in Ausbildung.

Eingangsformel HTGV

Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464) und des § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 16 Abs. 6 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie des § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 390) vom Minister des Innern und für Europaangelegenheiten verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der 1. Versetzung aus dienstlichen Gründen, 2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 6 des Hessischen Richtergesetzes mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 6. Abordnung, 7. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes , 8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, 10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nr. 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 11. Überweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und Teilnahme an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen ( § 8 ), 12. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß. (2) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn 1. bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 11 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) liegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes, wird bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, längstens für sechs Monate gewährt; 2. bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ).

§ 10

Verfahrensvorschriften

§ 10 Verfahrensvorschriften (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. (2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung ( § 12 Abs. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) zu belegen.

§ 11

Übergangsvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften (1) Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhält § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte und Richter, die von Maßnahmen der Verwaltungsreform betroffen werden, vom 5. Juli 1973 (GVBl. I S. 252), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1976 (GVBl. I S. 311), folgende Fassung: " § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 4 der Hessischen Trennungsgeldverordnung finden keine Anwendung." (2) Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn, die Berechtigten beantragen, die Bewilligung nach bisherigem Recht aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der Umstellung auf das neue Recht entsprechend.

§ 12(vollzogen)

§ 12 (vollzogen)

§ 13(vollzogen)

§ 13 (vollzogen)

§ 14(vollzogen)

§ 14 (vollzogen)

§ 15

Verwaltungsvorschriften

§ 15 Verwaltungsvorschriften Das Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

§ 17

Außer-Kraft-Treten

§ 17 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 2

Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Uneingeschränkt umzugswillig im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. (2) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden. (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 24,30 DM; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 16,50 DM; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 11,70 DM. § 12 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 4

Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle 1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, 2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei 1. Dienstbefreiung, 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus, 3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort, 4. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zustehen würde, 5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und 6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. (2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. (3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. (4) Wird in den Fällen 1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 , 2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen. (7) Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3 , 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , wenn a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist. (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

§ 5

Reisebeihilfe für Heimfahrten

§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten (1) Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden. (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes . Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können Flugkosten erstattet werden.

§ 6

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; § 5 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,25 Deutsche Mark je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn Berechtigte nachweisen, daß sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten. (2) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. (3) Das Trennungsgeld nach Abs. 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise ( § 16 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 7

Sonderfälle

§ 7 Sonderfälle (1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 der neue Dienstort nicht ändert. (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige. (3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens acht Deutsche Mark täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als acht Deutsche Mark täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 25 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1994 [GVBl. I S. 74], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1996 [GVBl. I S. 320]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.

§ 9

Ende des Trennungsgeldanspruchs

§ 9 Ende des Trennungsgeldanspruchs (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt. (2) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht. (3) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den Berechtigte für ihre Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes. (4) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.