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Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte und Richter, die von Maßnahmen der Verwaltungsreform betroffen werden Vom 5. Juli 1973

Ausfertigungsdatum:
05.07.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 252
62 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Verfahrensvorschriften

§ 10 Verfahrensvorschriften (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. (2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung ( § 12 Abs. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) zu belegen.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 12,42 Euro; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 8,44 Euro; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 5,98 Euro. § 12 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 6

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; § 5 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,13 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn Berechtigte nachweisen, daß sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten. (2) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. (3) Das Trennungsgeld nach Abs. 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise ( § 16 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 12,42 Euro; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 8,44 Euro; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 5,98 Euro. § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 4

Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle 1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, 2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei 1. Dienstbefreiung, 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus, 3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort, 4. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des § 10 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zustehen würde, 5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und 6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. (2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. (3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. (4) Wird in den Fällen 1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 , 2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen. (7) Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3 , 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , wenn a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist. (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

§ 5

Reisebeihilfe für Heimfahrten

§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten (1) Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden. (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes . Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können Flugkosten erstattet werden.

§ 6

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,13 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn Berechtigte nachweisen, daß sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten. (2) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. (3) Das Trennungsgeld nach Abs. 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise ( § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.

§ 2

Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Uneingeschränkt umzugswillig im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. (2) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden. (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 12,42 Euro; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 8,44 Euro; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 5,98 Euro. § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 4

Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle 1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, 2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei 1. Dienstbefreiung, 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus, 3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort, 4. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des § 10 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zustehen würde, 5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und 6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. (2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. (3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. (4) Wird in den Fällen 1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 , 2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen. (7) Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3 , 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , wenn a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist. Dies gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

§ 5

Reisebeihilfe für Heimfahrten

§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten (1) Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden. (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes . Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können Flugkosten erstattet werden.

§ 7a

Auslandstrennungsgeld

§ 7a Auslandstrennungsgeld Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt. (9) § 7a gilt nicht für Berechtigte in Ausbildung.

Eingangsformel HTGV

Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464) und des § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 16 Abs. 6 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie des § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 390) vom Minister des Innern und für Europaangelegenheiten verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der 1. Versetzung aus dienstlichen Gründen, 2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 6 des Hessischen Richtergesetzes mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 6. Abordnung, 7. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes , 8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, 10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nr. 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 11. Überweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und Teilnahme an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen ( § 8 ), 12. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß. (2) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn 1. bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 11 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) liegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes, wird bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, längstens für sechs Monate gewährt; 2. bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ).

§ 10

Verfahrensvorschriften

§ 10 Verfahrensvorschriften (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. (2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung ( § 12 Abs. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) zu belegen.

§ 11

Übergangsvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften (1) Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhält § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte und Richter, die von Maßnahmen der Verwaltungsreform betroffen werden, vom 5. Juli 1973 (GVBl. I S. 252), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1976 (GVBl. I S. 311), folgende Fassung: " § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 4 der Hessischen Trennungsgeldverordnung finden keine Anwendung." (2) Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn, die Berechtigten beantragen, die Bewilligung nach bisherigem Recht aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der Umstellung auf das neue Recht entsprechend.

§ 12(vollzogen)

§ 12 (vollzogen)

§ 13(vollzogen)

§ 13 (vollzogen)

§ 14(vollzogen)

§ 14 (vollzogen)

§ 15

Verwaltungsvorschriften

§ 15 Verwaltungsvorschriften Das Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

§ 17

Außer-Kraft-Treten

§ 17 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 2

Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Uneingeschränkt umzugswillig im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. (2) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden. (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt: 1. Berechtigte, die a) mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben oder b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten und getrennten Haushalt führen, erhalten 24,30 DM; 2. Berechtigte, die ihre Wohnung ( § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 11 nicht erfüllen, erhalten 16,50 DM; 3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1 und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 11,70 DM. § 12 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 4

Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle 1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, 2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei 1. Dienstbefreiung, 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus, 3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort, 4. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes zustehen würde, 5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und 6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird, für einen Tag. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. (2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. (3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. (4) Wird in den Fällen 1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 , 2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen. (7) Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3 , 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , wenn a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist. (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

§ 5

Reisebeihilfe für Heimfahrten

§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten (1) Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes ), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden. (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes . Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können Flugkosten erstattet werden.

§ 6

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; § 5 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,25 Deutsche Mark je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn Berechtigte nachweisen, daß sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten. (2) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. (3) Das Trennungsgeld nach Abs. 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise ( § 16 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 7

Sonderfälle

§ 7 Sonderfälle (1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 der neue Dienstort nicht ändert. (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige. (3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.

§ 8

Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

§ 8 Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung (1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist, erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein Kostenbeitrag von mindestens acht Deutsche Mark täglich zu entrichten, wird Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen Kostenbeitrag und acht Deutsche Mark, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt. Ist der Kostenbeitrag niedriger als acht Deutsche Mark täglich, steht kein Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen. (5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation ( § 25 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1994 [GVBl. I S. 74], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1996 [GVBl. I S. 320]) überwiesen, wird Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden hätte. (6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten ( § 5 ) steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt.

§ 9

Ende des Trennungsgeldanspruchs

§ 9 Ende des Trennungsgeldanspruchs (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt. (2) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht. (3) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den Berechtigte für ihre Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes. (4) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 6

Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung

§ 6 Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung(1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Für eintägige Ausbildungsreisen wird Trennungsgeld wie bei Dienstreisen gewährt. Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die keine Wohnung beibehalten und denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, haben Anspruch auf Trennungsgeld für höchstens zehn Tage nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten ist, erhalten 50 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen oder hierfür ein Kostenbeitrag von weniger als 5 Euro täglich zu entrichten ist. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle, dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten, wird als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung entsprechend § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes) wohnen.(5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren eigenen Wunsch hin einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GVBl. I S. 206), überwiesen, erhalten sie Trennungsgeld in Höhe von 25 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. (6) § 2 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrtkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland außerhalb der Europäischen Union zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 3 steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von außerhalb der Europäischen Union gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt. (9) § 5 Abs. 7 gilt nicht für Berechtigte in Ausbildung.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 3

Reisebeihilfe für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Reisebeihilfe für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben(1) Berechtigte nach § 1 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche des auswärtigen Verbleibens, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst mit Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten Berechtigte Reisebeihilfe für längstens ein Jahr. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann eine Reise einer Person nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b berücksichtigt werden.(4) Als Reisebeihilfe werden die Fahrt- oder Flugkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland außerhalb der Europäischen Union liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.

§ 5

Sonderfälle und Auslandstrennungsgeld

§ 5 Sonderfälle und Auslandstrennungsgeld(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme der neue Dienstort nicht ändert. (2) In Fällen einer Teilabordnung wird der Abordnungsort zum neuen Dienstort, wenn Berechtigte dort zeitlich überwiegend Dienst leisten. Bei zeitlich gleicher Verwendung ist derjenige Ort Dienstort, der dem Wohnort am weitesten entfernt liegt. (3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme vor dem Wirksamwerden der Umzugskostenzusage durchgeführt, kann Trennungsgeld in entsprechender Anwendung dieser Verordnung bis zu dem Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate, gewährt werden. (4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf. (5) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige. (6) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben. (7) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung

§ 6 Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung(1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Für eintägige Ausbildungsreisen wird Trennungsgeld wie bei Dienstreisen gewährt. Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die keine Wohnung beibehalten und denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, haben Anspruch auf Trennungsgeld für höchstens zehn Tage nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten ist, erhalten 50 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen oder hierfür ein Kostenbeitrag von weniger als 5 Euro täglich zu entrichten ist. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle, dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten, wird als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung entsprechend § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes) wohnen.(5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren eigenen Wunsch hin einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), überwiesen, erhalten sie Trennungsgeld in Höhe von 25 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. (6) § 2 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrtkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland außerhalb der Europäischen Union zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 3 steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von außerhalb der Europäischen Union gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt. (9) § 5 Abs. 7 gilt nicht für Berechtigte in Ausbildung.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

§ 4

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 4 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten ist, erhalten als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes. Hierauf sind die Fahrtauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,21 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen.(2) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.(3) Kehrt eine Berechtigte oder ein Berechtigter täglich zum Wohnort zurück und ist ihr oder ihm die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten, darf das ihr oder ihm in einem Kalendermonat nach Abs. 1 zustehende Trennungsgeld den Betrag des Trennungsgeldes nach den §§ 1 und 2 und des Tage- und Übernachtungsgeldes nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes nicht übersteigen, der ihr oder ihm in dem Kalendermonat zustehen würde; § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Eingangsformel HTGV

Aufgrund des § 12 Abs. 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283), und des § 22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Auswärtiges Verbleiben

§ 1 Auswärtiges Verbleiben(1) Personen, welche nach § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes oder § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes Anspruch auf Trennungsgeld haben (Berechtigte), die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten als Trennungsgeld für die ersten zehn Tage nach beendeter Dienstantrittsreise eine Erstattung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Entsprechend § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes kann das Trennungsreisegeld bis zu weiteren 30 Tagen bewilligt werden; § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist nicht zuzumuten, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück in der Regel mehr als drei Stunden beträgt. (2) Berechtigte nach Abs. 1 erhalten nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 1 Satz 1 und 2 als Trennungsgeld Trennungstagegeld in Höhe von 1. 15 Euro, wenn sie mit a) ihrer Ehegattin, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben oderb) Verwandten bis zum zweiten Grad, Verschwägerten im ersten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder teilweise gewähren oderc) Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, die Wohnung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes beibehalten und getrennten Haushalt führen;2. 10 Euro, wenn sie ihre Wohnung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes oder ihre Unterkunft beibehalten. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.(3) Als Unterkunftsanteil des Trennungsgelds können in besonderen Fällen ab dem elften Tag auch die notwendigen Auslagen für eine Unterkunft am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet gewährt werden (Trennungswohngeld).

§ 10

Verwaltungsvorschriften

§ 10 VerwaltungsvorschriftenDas für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 2

Abwesenheit, mehrere Berechtigungen, geringere Aufwendungen

§ 2 Abwesenheit, mehrere Berechtigungen, geringere Aufwendungen(1) Für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet werden für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen 1. eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage innerhalb eines Urlaubs,2. einer Dienstbefreiung,3. einer Abwesenheit aufgrund einer Erkrankung oder4. eines dienstlich erlaubten Aufenthalts an Arbeitstagen am Wohnort in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunftskosten wie bei Dienstreisen erstattet und in den Fällen des § 1 Abs. 2 35 Prozent des Trennungstagegeldes gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss. Sind Berechtigte bei einer Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung aufgrund eines für die Dauer der den Trennungsgeldanspruch begründenden Maßnahme nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes oder § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes (Maßnahme) abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung von Mietzins verpflichtet, werden abweichend von Satz 1 die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie 35 Prozent des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen. (2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 verlassen, werden die Auslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. (3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer weiteren Maßnahme für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 1 die Entschädigung nach § 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. (4) Wird in den Fällen 1. einer neuen Maßnahme,2. eines Umzugs mit Zusage der Umzugskostenvergütung,3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, wird Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. (5) Im Falle einer neuen Maßnahme wird Trennungsgeld weiter gewährt, wenn Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen können. (6) Erhält die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der oder des Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 1 oder 2 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält die oder der Berechtigte anstelle eines Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn 1. sie oder er am Dienstort der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wohnt oder2. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner am Dienstort der oder des Berechtigten beschäftigt ist. (7) Sind die einer Berechtigten oder einem Berechtigten entstehenden Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft regelmäßig geringer als das zu gewährende Trennungsgeld, kann das Trennungsgeld bis zur Höhe dieser Aufwendungen gekürzt werden.

§ 3

Reisebeihilfe für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben

§ 3 Reisebeihilfe für Heimfahrten beim auswärtigen Verbleiben(1) Berechtigte nach § 1 erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche des auswärtigen Verbleibens, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt der neue Anspruchszeitraum erst mit Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten Berechtigte Reisebeihilfe für längstens ein Jahr. (3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann eine Reise einer Person nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b berücksichtigt werden.(4) Als Reisebeihilfe werden die Fahrt- oder Flugkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland außerhalb der Europäischen Union liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.

§ 4

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

§ 4 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten ist, erhalten als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes. Hierauf sind die Fahrtauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,21 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. (2) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet. (3) Kehrt eine Berechtigte oder ein Berechtigter täglich zum Wohnort zurück, darf das ihr oder ihm in einem Kalendermonat nach Abs. 1 zustehende Trennungsgeld den Betrag des Trennungsgeldes nach den §§ 1 und 2 und des Tage- und Übernachtungsgeldes nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes nicht übersteigen, der ihr oder ihm in dem Kalendermonat zustehen würde; § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

§ 5

Sonderfälle und Auslandstrennungsgeld

§ 5 Sonderfälle und Auslandstrennungsgeld(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme der neue Dienstort nicht ändert. (2) In Fällen einer Teilabordnung wird der Abordnungsort zum neuen Dienstort, wenn Berechtigte dort zeitlich überwiegend Dienst leisten. Bei zeitlich gleicher Verwendung ist derjenige Ort Dienstort, der dem Wohnort am weitesten entfernt liegt. (3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme vor dem Wirksamwerden der Umzugskostenzusage durchgeführt, kann Trennungsgeld in entsprechender Anwendung dieser Verordnung bis zu dem Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate, gewährt werden. (4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf. (5) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige. (6) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben. (7) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung

§ 6 Abweichende Regelungen für Berechtigte in Ausbildung(1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Für eintägige Ausbildungsreisen wird Trennungsgeld wie bei Dienstreisen gewährt. Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die keine Wohnung beibehalten und denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, haben Anspruch auf Trennungsgeld für höchstens zehn Tage nach Beendigung der Antrittsreise. (2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 nicht zuzumuten ist, erhalten 50 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Trennungsreise- und Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft bereitstehen oder hierfür ein Kostenbeitrag von weniger als 5 Euro täglich zu entrichten ist. (3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle, dem Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuzumuten, wird als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung entsprechend § 6 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder in deren Einzugsgebieten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes) wohnen.(5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren eigenen Wunsch hin einer entfernteren Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GVBl. I S. 206), überwiesen, erhalten sie Trennungsgeld in Höhe von 25 Prozent des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. (6) § 2 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrtkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland außerhalb der Europäischen Union zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden. (7) Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 3 steht auch zu, wenn nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden. Reisebeihilfen für Heimfahrten von außerhalb der Europäischen Union gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen werden nicht gewährt. (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle gilt. (9) § 7 Abs. 4 gilt nicht für Berechtigte in Ausbildung.

§ 7

Ende des Trennungsgeldanspruchs

§ 7 Ende des Trennungsgeldanspruchs(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt. (2) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht. (3) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis zu dem Tag, der dem Tag vorausgeht, für den Berechtigte für sich Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenerstattung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 8

Verfahrensvorschriften

§ 8 Verfahrensvorschriften(1) Die Bewilligung von Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats von der oder dem Berechtigten vorzulegen sind. (2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie in den Fällen des § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes das fortwährende Bemühen um eine Wohnung nachzuweisen.

§ 9

Übergangsvorschrift

§ 9 ÜbergangsvorschriftFür Ansprüche auf Trennungsgeld, die auf Maßnahmen beruhen, die vor dem 1. Januar 2012 wirksam geworden sind, gilt bisheriges Recht; auf Antrag der oder des Berechtigten ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2011 neues Recht anzuwenden.

Anlage TGV

Anlage zu Art. 2 der Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte und Richter, die von Maßnahmen der Verwaltungsreform betroffen sind Maßnahmen der Verwaltungsreform im Sinne von Art. 1 sind: 1. Reform der Straßen- und Verkehrsverwaltung nach der Verordnung über die Dienstsitze und die Auflösung von Straßen- und Autobahnmeistereien sowie die Bildung von Mischmeistereien in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung vom 4. Oktober 1996 (GVBl. I S. 483) und der Verordnung über Ämter für Straßen- und Verkehrswesen vom 24. Januar 1997 (GVBl. I S. 32). 2. Neustrukturierung der staatlichen Schulaufsicht sowie der pädagogischen Landesinstitute einschließlich der Erwachsenenbildungsstätte Falkenstein nach dem Hessischen Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204). 3. Neuorganisation der Umweltverwaltung einschließlich der Neuzuordnung der Aufgaben im Bereich der Wasserwirtschaftsverwaltung nach dem Gesetz zur Neuorganisation der hessischen Umweltverwaltung vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232) und der Verordnung über die Zuständigkeiten der Wasserbehörden vom 21. August 1997 (GVBl. I S. 296). 4. Strukturreform der hessischen Agrarverwaltung (Anlage 1 zur Antwort der Landesregierung vom 28. Oktober 1992 auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion - Drucks. 13/2996). 5. Auflösung der Katastrophenschutzzentralwerkstätten und Zivilschutzsanitätslager nach § 27 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 15. März 1997 (BGBl. I S. 726). 6. Maßnahmen aufgrund des Ersten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217) und des Zweiten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34). 7. Neuorganisation der Hessischen Bereitschaftspolizei durch Verlegung der Standorte Kassel (ehemalige II. Hessische Bereitschaftspolizeiabteilung) nach Lich sowie Hanau (IV. Hessische Bereitschaftspolizeiabteilung) nach Mühlheim. 8. Gesetz zur Errichtung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes vom 4. November 1997 (GVBl. I S. 379). 9. Forststrukturreforrn (ab 16. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001). 10. Neuordnung der staatlichen Bildungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit bis 31. Dezember 2001.

Eingangsformel TGV

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 230) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Beamte, deren Dienststelle durch Maßnahmen der Verwaltungsreform (Gebiets- oder Funktionalreform) oder dadurch bedingte Änderungen der Gerichtsorganisation aufgelöst, verlegt, mit einer anderen Dienststelle verschmolzen oder in ihrem Aufbau geändert wird und die deshalb mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen als den bisherigen Dienst- oder Wohnort versetzt werden, können auf Antrag abweichend von § 2 Abs. 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung Leistungen nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung erhalten, wenn zwingende persönliche Gründe dem Umzug entgegenstehen. Den versetzten Beamten stehen Beamte gleich, die im Zuge der Verwaltungsreform nach § 32 des Hessischen Beamtengesetzes kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Dienstherrn übergetreten sind und denen Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist. (2) Zwingende persönliche Gründe liegen vor, wenn 1. der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze steht, 2. der Beamte oder sein Ehegatte am bisherigen Dienst- oder Wohnort ein eigenes Haus, eine Eigentumswohnung, ein Dauerwohnrecht oder ein Wohnrecht ( § 1093 BGB ) besitzt und der Beamte das Haus oder die Wohnung bewohnt oder das mit dem Wohnrecht belastete Grundstück benutzt, 3. die Aufgabe der Erwerbs- oder Berufstätigkeit des Ehegatten am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht zumutbar ist, 4. die Schul- oder Berufsausbildung eines zum Haushalt des Beamten gehörenden Kindes, das bei der Festsetzung des Ortszuschlags berücksichtigungsfähig ist, soweit fortgeschritten ist, daß ein Wechsel der Schule oder Ausbildungsstelle das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden würde; dies gilt nicht bei der Schul- oder Berufsausbildung eines Pflegekindes, für dessen Unterhalt und Erziehung von anderer Seite ein höherer Betrag als das Vierfache des niedrigsten Satzes des Kindergeldes monatlich gezahlt wird, eines Enkels, zu dessen Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist, und von Geschwistern, 5. wenn dem Beamten aus sonstigen schwerwiegenden Gründen der Umzug nicht zuzumuten ist und die oberste Dienstbehörde die Hinderungsgründe als zwingend anerkannt hat.

§ 2

§ 2 (1) Das Trennungsgeld bemißt sich nach den Grundsätzen der Hessischen Trennungsgeldverordnung. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 der Hessischen Trennungsgeldverordnung finden keine Anwendung. (2) Das Trennungsgeld wird gewährt, solange die dem Umzug entgegenstehenden zwingenden persönlichen Gründe vorliegen, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 jedoch nicht länger als vier Jahre. (3) Trennungsgeld wird nur insoweit gewährt, als die notwendigen Aufwendungen überschritten werden, die dem Beamten für Fahrten zwischen der Wohnung und der früheren Dienststelle entstanden sind.

§ 3

§ 3 Sind die zwingenden persönlichen Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 weggefallen oder ist die Frist des § 2 Abs. 2 abgelaufen, so wird Trennungsgeld gewährt, wenn die Voraussetzungen der Hessischen Trennungsgeldverordnung, insbesondere des § 2 Abs. 1 vorliegen.

§ 4

§ 4 Der Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nach dieser Verordnung ist spätestens drei Monate nach Zugang der die Versetzung anordnenden Verfügung oder dem Übertritt nach § 32 des Hessischen Beamtengesetzes bei der zuständigen Behörde zu stellen.

§ 5

§ 5 Die §§ 1 bis 4 gelten entsprechend für Beamte, denen Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werden kann, weil sie im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes ) wohnen.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung gilt auch für Richter.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1972 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.