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Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 18. Dezember 1992

Ausfertigungsdatum:
18.12.1992
Fundstelle:
GVBl. I 1992, 643
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes

§ 1 Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen DienstesDie Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes dem technischen Dienst zugeordnet.

§ 2

Überleitungsregelung

§ 2 Überleitungsregelung(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung). (2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich. (3) Abs. 1 findet sinngemäß auf Beamte und Beamtinnen Anwendung, die sich in der Probezeit befinden. Die Mitteilung über die neue Dienstbezeichnung steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.