TätoJuVollzV · Hessen

Hessische Verordnung zur Sichtbarkeit von Tätowierungen und vergleichbaren Körpermodifikationen bei Justizvollzugsbediensteten (TätoJuVollzV) Vom 16. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
16.06.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 34
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TätoJuVollzV

Aufgrund des § 3 Abs. 7 und des § 45 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), verordnet der Minister der Justiz und für den Rechtsstaat:

§ 1

Zulässigkeit

§ 1 Zulässigkeit(1) Die Sichtbarkeit von Tätowierungen und vergleichbaren Körpermodifikationen der zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen allgemeiner Vollzugsdienst, Krankenpflegedienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten ist bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug zulässig, wenn die Tätowierungen und vergleichbaren Körpermodifikationen1. den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), genügen,2. die Neutralitätsfunktion der Uniform nicht beeinträchtigen,3. frei von Symbolik, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen könnten, sind,4. eine weltanschaulich und politisch gemäßigte Botschaft beinhalten und5. frei von insbesondere sexistischen und gewalt- oder kriegsverherrlichenden Darstellungen sind.(2) Unzulässig sind insbesondere sichtbare Tätowierungen und vergleichbare Körpermodifikationen,1. die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder verfassungswidrige Motive darstellen oder beinhalten, zum Beispiel Hakenkreuz und SS-Runen,2. die eine gewaltverharmlosende oder waffenfixierte Einstellung erkennen lassen, zum Beispiel durch eine tätowierte Schusswaffe oder einen tätowierten Schlagring,3. deren Ausgestaltung die Selbstdarstellung ihrer Trägerin oder ihres Trägers in einem solchen Ausmaß betonen, dass die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Augen des jeweiligen Gegenübers in den Hintergrund tritt und vom individuellen Ausdruck der Person unverhältnismäßig überlagert wird, wie dies in der Regel bei Tätowierungen und vergleichbaren Körpermodifikationen im Kopf- und Halsbereich angenommen werden kann; entsprechendes gilt im Einzelfall auch für sichtbare Tätowierungen und vergleichbare Körpermodifikationen auf dem Handrücken.4. die dem Neutralitätsgebot widersprechen, beispielsweise Darstellungen von Namen, Gesichtern oder ähnlichem, sofern diese mit einer nicht gemäßigten politischen oder weltanschaulichen Haltung in Verbindung gebracht werden können,5. die sexistische Darstellungen enthalten, wie beispielsweise von Geschlechtsmerkmalen.(3) Die Abs. 1 und 2 gelten unabhängig von der Größe der sichtbaren Tätowierungen und vergleichbaren Körpermodifikationen.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDie Beurteilung und Entscheidung über die Zulässigkeit von sichtbaren Tätowierungen und vergleichbaren Körpermodifikationen nach § 1 obliegt jeweils dem Dienstvorgesetzten.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.