Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Vom 1. Dezember 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 278
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2115), geändert durch Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26), ist 1. für die Entgegennahme der Durchschrift des Herstellungsauftrages nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 , 2. für die Überprüfung der Durchschriften der in Ausübung des tierärztlichen Dispensierrechts erfolgten Verschreibungen von Fütterungsarzneimitteln nach § 7 Abs. 2 und 3. für die Einsichtnahme in die Nachweise a) über den Erwerb, die Prüfung und den Verbleib der Arzneimittel und b) über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimitteln auf Vorrat nach § 13 Abs. 3 das Staatliche Veterinäramt.
§ 2 Diese Anordnung tritt am 10. Februar 1976 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.