TÄApprOZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Tierärzte Vom 24. November 1998

Ausfertigungsdatum:
24.11.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 520
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TÄApprOZustAnO

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Das Regierungspräsidium in Gießen ist zuständige Behörde zur Ausführung der Approbationsordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2 Aufhebungsvorschrift

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.