SVZuwV HE 2004 · Hessen

Verordnung über die Zuweisung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz sowie über Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes Vom 19. Februar 2004

Ausfertigungsdatum:
19.02.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 98
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes für die Bestimmung 1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes),2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes),3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes),4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes),5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer einer Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3675], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553]). werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

Eingangsformel SVZuwV

Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) und des § 10 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 37 und 38 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2003 (GVBl. I S. 271), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes für die Bestimmung 1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes),2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes),3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes),4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes) werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

§ 2

§ 2Das Verfahren der gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer nach § 10 des Umwandlungsgesetzes wird für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.