Hessisches Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) Vom 18. Mai 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 18.05.1977
- Fundstelle:
- GVBl. I 1977, 199
§ 1Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.