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title: "StVRZustV HE 2007 — Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten Vom 12. November 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:27:37+00:00"
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# StVRZustV HE 2007 — Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten Vom 12. November 2007

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 12.11.2007
*Fundstelle:* GVBl. I 2007, 800


### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. a) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowiec) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,2. im Übrigena) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,b) für sonstige Straßenaa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bbb) für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – undccc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. a) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowiec) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,2. im Übrigena) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,b) für sonstige Straßenaa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bbb) für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – undccc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb oder dd Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. In den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt Satz 1 entsprechend. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 23

§ 23Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2022 (BGBl. I S. 2064), ist1. die Polizeibehörde und2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.

### § 1a

§ 1aZuständige Landesbehörde im Sinne des § 1e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) für1. die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. den Widerruf der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 1 und3. das Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 4der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ist das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement.

### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. a) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowiec) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,2. im Übrigena) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,b) für sonstige Straßenaa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bbb) für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – undccc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb oder dd Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. In den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt Satz 1 entsprechend. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 11

§ 11Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 18

§ 18Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 1a

§ 1aZuständige Landesbehörde im Sinne des § 1e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), für1. die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. den Widerruf der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 1 und3. das Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 4der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ist das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement.

### § 20

§ 20(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften1. des § 8 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung,2. des § 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens,3. des § 12 Abs. 5 bis 8 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und4. des § 42 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeugeist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei.

### § 21

§ 21(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 22

§ 22(1) Zuständig für die Ausführung1. des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), und3. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055,ist das Regierungspräsidium.(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist.

### § 23

§ 23Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist1. die Polizeibehörde und2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.

### § 28

§ 28Zuständig ist1.a) für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 undb) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 333), das für Straßenverkehr zuständige Ministerium,2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

### § 29

§ 29Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel.

### § 32

§ 32Zuständig für1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis nach § 2 Abs. 1,2. die Ausstellung des Ausweises nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und3. die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen und der eingesetzten Transportbegleiter nach § 10 Abs. 1der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) ist das Regierungspräsidium.

### § 33

§ 33Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist1. während des Vorgangs der Ortsveränderung a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,b) auf der Eisenbahn, aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, 2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, 3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

### § 34

§ 34Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227).

### § 36

§ 36Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 und 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium.

### § 37

§ 37Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2022 (BGBl. II S. 601 und Anlageband),) ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 41

§ 41Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174), ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 9

§ 9(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### § 10a

§ 10a(1) Bei einem Rückgang der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl bleibt die Zuständigkeit nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestehen; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird.(2) In den Fällen des Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.(3) Die nach Abs. 1 fortbestehende Zuständigkeit erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahres, nach dem die Unterschreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat.

### § 13

§ 13(1) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik. (2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30.

### § 19

§ 19Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.

### § 2

§ 2(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, 2. im Übrigen in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

### § 30

§ 30Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist1. für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz a) in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Limburg-Weilburg, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-Taunus-Kreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde,b) in den Städten Hanau und Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Vogelsbergkreis, Main-Kinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und 2. im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1.

### § 11

§ 11Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 13

§ 13Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.

### § 14

§ 14Zuständige Stelle für1. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),2. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),3. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),4. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),5. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) und6. die Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendienste und Betriebe für die Eigenüberwachung nach § 72 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage VIII in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassungder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung istdas Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 15

§ 15(1) Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften1. des § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jeweils genannten Vorschriften, 2. der §§ 30 oder 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, 3. des § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, 4. der §§ 36 und 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, 5. des § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, 6. des § 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bremsanlage und Bremskeile, 7. des § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abschleppeinrichtung, 8. des § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abgas- und Partikelemission, 9. des § 47c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Auspuffmündung, 10. des § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Geräuschemission, 11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Leuchtweitenregulierung, 12. des § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Warnblinkanlage, 13. des § 53d Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, 14. des § 54 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fahrtrichtungsanzeiger, 15. des § 57 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Geschwindigkeitsmessgerät und 16. des § 59 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummerin den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig.

### § 18

§ 18Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 30

§ 30Zuständige Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist die Zulassungsbehörde nach § 13.

### § 31

§ 31Untere Verwaltungsbehörde für1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382), und2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Zulassungsbehörde nach § 13.

### § 34

§ 34Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147).

### § 37

§ 37Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57),) ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 41

§ 41Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147), ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 6

§ 6(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik.

### § 9

§ 9(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### § 29

§ 29Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel.

### § 30

§ 30Es werden aufgehoben:1. die Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 23. Januar 2001 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 546), 2. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 134), 3. die Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 10. Mai 2004 (GVBl. I S. 203), 4. die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 17. Juli 1978 (GVBl. I S. 524), 5. die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 28. April 1992 (GVBl. I S. 161), 6. die Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem Fahrlehrergesetz vom 12. Mai 2004 (GVBl. I S. 212), 7. die Anordnung zur Bestimmung der für die vorläufige Aussetzung von Fahrverboten zuständigen Behörden vom 2. Mai 2006 (GVBl. I S. 315) und 8. die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 16. Januar 1990 (GVBl. I S. 18), geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138).

### § 31

§ 31Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 10

§ 10(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737), ist für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019-5917020 St. 0+676,0),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### § 11

§ 11(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 2 das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen undwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,2. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 2 das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und3. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 12

§ 12Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 14

§ 14(1) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und 4. für die Berichtigung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aufgrund von Begutachtungen nach § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auch die Staatliche Technische Überwachung Hessen.(2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30.

### § 16

§ 16(1) Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften1. des § 22a Abs. 1 über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 jeweils genannten Vorschriften, 2. der §§ 30 oder 30c über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, 3. des § 35a über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, 4. der §§ 36 und 36a über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, 5. des § 38a über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, 6. des § 41 über die Bremsanlage und Bremskeile, 7. des § 43 Abs. 2 über die Abschleppeinrichtung, 8. des § 47 über die Abgas- und Partikelemission, 9. des § 47c über die Auspuffmündung, 10. des § 49 über die Geräuschemission, 11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 über die Leuchtweitenregulierung, 12. des § 53a Abs. 4 über die Warnblinkanlage, 13. des § 53d Abs. 5 über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, 14. des § 54 Abs. 1 und 3 über die Fahrtrichtungsanzeiger, 15. des § 57 Abs. 2 und 3 und 3 über das Geschwindigkeitsmessgerät und 16. des § 59 Abs. 1 und 2 über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummerin den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) erfolgt.(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zuständig.

### § 23

§ 23Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist1. die Polizeibehörde und2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.

### § 26

§ 26(1) Zuständige Stelle für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2, den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 und die Überwachung der Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

### § 3

§ 3(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.

### § 30

§ 30Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist1. für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz a) in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-Taunus-Kreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde,b) in der Stadt Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Vogelsbergkreis, Main-Kinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und 2. im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1.

### § 31

§ 31Untere Verwaltungsbehörde für1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1624), und2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 11).

### § 32

§ 32Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung von Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen nach § 7 Abs. 6 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 33

§ 33Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) ist1. während des Vorgangs der Ortsveränderung a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,b) auf der Eisenbahn, aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, 2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, 3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

### § 34

§ 34Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347).

### § 35

§ 35Straßenverkehrsbehörde nach § 35 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 und zuständige Behörde nach § 35 Abs. 5 Satz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 36

§ 36(1) Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium.(2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Stelle nach § 16 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

### § 37

§ 37Für die Ausführung der Vorschriften über fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Teils 6 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396, Anlageband) ist zuständig1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung des Baumusters nach Unterabschnitt 6.8.2.3.1 der Anlage A des (ADR),2. im Übrigen die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

### § 38

§ 38Das für Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des Teils 8 der Anlage B des ADR.

### § 39

§ 39(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als „geschlossene Ladung“ anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR,2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR,3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR,4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 Buchst. b der Anlage B des ADR.(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.

### § 40

§ 40Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium.

### § 41

§ 41Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), ist1. das Regierungspräsidium für Gemeinden und deren Eigenbetriebe sowie für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 42

§ 42Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 43 und 44 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.

### § 43

§ 43Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 und 27 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.

### § 44

§ 44Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 45

§ 45Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 669)1) wird aufgehoben.

### § 46

§ 46Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

### § 5 — (aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)

### § 8

§ 8Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und 2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 9

§ 9(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.(2) Zuständige Stelle nach der Fahrerlaubnis-Verordnung für1. a) die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,c) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,d) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,e) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 undf) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis e ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2. a) die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1,b) die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 68 Abs. 1 durchführen, die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 68 Abs. 2 Satz 3, die Rücknahme nach § 68 Abs. 2 Satz 4, den Widerruf nach § 68 Abs. 2 Satz 5 und die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 über diese Stellen, c) die Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der Hilfsorganisationen nach § 76 Nr. 16 und d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3. a) die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, b) die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 und c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 8 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung1. für Dienstfahrerlaubnisse der Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und2. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde.

### § 45

§ 45(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2,3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 2,6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d,des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,8. die Durchführung des Anhörungsverfahrens beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),ist das Regierungspräsidium.(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 und 8 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.

### § 46

§ 46Zuständige Behörde für1. die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1b und 1c,2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nach § 5 Abs. 4 Satz 2,3. die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach § 16des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,4. die Aufsicht über die Eisenbahnen in Hessen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Eisenbahngesetzesist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 47

§ 47Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

### § 48

§ 48Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Planfeststellung, Plangenehmigung oder die Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes.

### § 49

§ 49Zuständige Behörde für die Ausübung der Marktaufsicht im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 50

§ 50Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 10

§ 10(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737), ist für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019-5917020 St. 0+676,0),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### § 11

§ 11(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen undwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,2. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und3. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 20

§ 20Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist1. in den Städten Hanau und Wetzlar die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und4. für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil II nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außerhalb eines Zulassungsverfahrens auch die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

### § 30

§ 30Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist1. für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz a) in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Limburg-Weilburg, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-Taunus-Kreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde,b) in der Stadt Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Vogelsbergkreis, Main-Kinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und 2. im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 11).

### § 6

§ 6(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Abweichend von Abs. 1 ist der beim Regierungspräsidium Kassel errichtete Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) auch zuständig für Bewerberinnen und Bewerber,1. die ihren Wohnsitz im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen haben,2. die in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen hat, ausgebildet wurden oder3. deren Ausbildungsfahrschule ihren Sitz im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen hat.

### § 7

§ 7(1) An der Polizeiakademie Hessen wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Polizeiakademie Hessen.(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 21) das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen undwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,2. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 21) das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und3. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 11

§ 11Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 12

§ 12Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 13

§ 13(1) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,1. in den Städten Hanau und Wetzlar die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung. (2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30.

### § 14

§ 14Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle für1. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 4 und 9,2. die Anerkennung von Sachkundigen nach den Anlagen VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) und VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) in Verbindung mit Nr. 7.5.3 und 7.5.4 der Bremsprüfstandsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 12. April 2011 (VkBI. S. 354),3. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),4. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),5. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),6. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),7.die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),8.die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),9.die Anerkennung von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen),10.die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte), soweit es sich nicht um Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk handelt,11.die Meldung nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) und12.die Aufsicht über die Schulungen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellendas Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 15

§ 15(1) Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften1. des § 22a Abs. 1 über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 jeweils genannten Vorschriften, 2. der §§ 30 oder 30c über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, 3. des § 35a über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, 4. der §§ 36 und 36a über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, 5. des § 38a über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, 6. des § 41 über die Bremsanlage und Bremskeile, 7. des § 43 Abs. 2 über die Abschleppeinrichtung, 8. des § 47 über die Abgas- und Partikelemission, 9. des § 47c über die Auspuffmündung, 10. des § 49 über die Geräuschemission, 11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 über die Leuchtweitenregulierung, 12. des § 53a Abs. 4 über die Warnblinkanlage, 13. des § 53d Abs. 5 über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, 14. des § 54 Abs. 1 und 3 über die Fahrtrichtungsanzeiger, 15. des § 57 Abs. 2 und 3 über das Geschwindigkeitsmessgerät und 16. des § 59 Abs. 1 und 2 über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummerin den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) erfolgt.(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zuständig.

### § 16

§ 16Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen.

### § 17

§ 17(1) Zuständige Behörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz für die1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde),2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.(2) Zuständige Stelle nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes für die1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und 2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 18

§ 18Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 19

§ 19Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist1. in den Städten Hanau und Wetzlar die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

### § 2

§ 2(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, 2. im Übrigen in den Städten Hanau und Wetzlar und den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

### § 20

§ 20Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist das Regierungspräsidium, für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

### § 22

§ 22(1) Zuständig für die Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes, der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), und Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 178 S. 5), ist das Regierungspräsidium.(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist.

### § 23

§ 23Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835), ist1. die Polizeibehörde und2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.

### § 27

§ 27Zuständige Behörde zur Erteilung der Bescheinigung nach Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 3

§ 3(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a, 24b und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a, 24b und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.

### § 33

§ 33Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), ist1. während des Vorgangs der Ortsveränderung a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,b) auf der Eisenbahn, aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, 2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, 3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

### § 34

§ 34Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110).

### § 37

§ 37Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. II S. 648 und Anlageband) ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 4

§ 4Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

### § 40

§ 40Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium.

### § 41

§ 41Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715), ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 45

§ 45(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2,3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 2,6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d,des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,8. die Durchführung des Anhörungsverfahrens beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),ist das Regierungspräsidium.(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 und 8 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.

### § 47

§ 47Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1703), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

### § 5

§ 5(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Abweichend von Abs. 1 ist der beim Regierungspräsidium Kassel errichtete Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348), auch zuständig für Bewerberinnen und Bewerber,1. die ihren Wohnsitz im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen haben,2. die in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen hat, ausgebildet wurden oder3. deren Ausbildungsfahrschule ihren Sitz im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen hat.

### § 6

§ 6(1) An der Polizeiakademie Hessen wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Polizeiakademie Hessen.(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

### § 7

§ 7Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und 2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 8

§ 8(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.(2) Zuständige Stelle nach der Fahrerlaubnis-Verordnung für1. a) die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 undj) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis i ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2. a) die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,b) aa) die amtliche Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,bb) die Untersagung von Aus- oder Fortbildungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowiedd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 und c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3. a) die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7 undc) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 8 Nr. 21) zuständig. Davon abweichend ist Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung1. für Dienstfahrerlaubnisse der Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und2. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde.

### § 9

§ 9(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635), ist für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019-5917020 St. 0+676,0),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen undwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,2. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und3. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 11

§ 11Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 15

§ 15(1) Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften1. des § 22a Abs. 1 über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 jeweils genannten Vorschriften, 2. der §§ 30 oder 30c über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, 3. des § 35a über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, 4. der §§ 36 und 36a über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, 5. des § 38a über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, 6. des § 41 über die Bremsanlage und Bremskeile, 7. des § 43 Abs. 2 über die Abschleppeinrichtung, 8. des § 47 über die Abgas- und Partikelemission, 9. des § 47c über die Auspuffmündung, 10. des § 49 über die Geräuschemission, 11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 über die Leuchtweitenregulierung, 12. des § 53a Abs. 4 über die Warnblinkanlage, 13. des § 53d Abs. 5 über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, 14. des § 54 Abs. 1 und 3 über die Fahrtrichtungsanzeiger, 15. des § 57 Abs. 2 und 3 über das Geschwindigkeitsmessgerät und 16. des § 59 Abs. 1 und 2 über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummerin den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522), erfolgt.(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zuständig.

### § 18

§ 18Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 20

§ 20(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften1. des § 7 Abs. 2 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung,2. des § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens,3. des § 10 Abs. 5 bis 7 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und4. des § 16a Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeugeist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei.

### § 21

§ 21(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 22

§ 22(1) Zuständig für die Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes, der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), und Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), ist das Regierungspräsidium.(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist.

### § 23

§ 23Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158), ist1. die Polizeibehörde und2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.

### § 26

§ 26(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

### § 27

§ 27Zuständige Behörde für die Ausführung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 30

§ 30Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist1. für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz a) in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Limburg-Weilburg, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-Taunus-Kreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde,b) in der Stadt Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Vogelsbergkreis, Main-Kinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und 2. im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1.

### § 31

§ 31Untere Verwaltungsbehörde für1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1.

### § 33

§ 33Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), ist1. während des Vorgangs der Ortsveränderung a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,b) auf der Eisenbahn, aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, 2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, 3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

### § 34

§ 34Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859).

### § 37

§ 37Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2015 (BGBl. II S. 504 und Anlageband, BGBl. 2016 II S. 50) ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 40

§ 40Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862, 2018 I S. 131), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium.

### § 41

§ 41Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568), ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 45

§ 45(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2,3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 2,6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,8. die Durchführung des Anhörungsverfahrens beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2085),ist das Regierungspräsidium.(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 und 8 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.

### § 47

§ 47Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

### § 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 8

§ 8(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.(2) Zuständige Stelle nach der Fahrerlaubnis-Verordnung für1. a) die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 undj) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis i ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2. a) die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,b) aa) die amtliche Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,bb) die Untersagung von Aus- oder Fortbildungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowiedd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 und c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a und b ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3. a) die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7 undc) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a und b ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung1. für Dienstfahrerlaubnisse der Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und2. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde.

### § 9

§ 9(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), ist für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019-5917020 St. 0+676,0),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen undwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,2. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und3. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oderwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,2. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und3. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 11

§ 11Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 13

§ 13(1) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik. (2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30.

### § 15

§ 15(1) Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften1. des § 22a Abs. 1 über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 jeweils genannten Vorschriften, 2. der §§ 30 oder 30c über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, 3. des § 35a über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, 4. der §§ 36 und 36a über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, 5. des § 38a über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, 6. des § 41 über die Bremsanlage und Bremskeile, 7. des § 43 Abs. 2 über die Abschleppeinrichtung, 8. des § 47 über die Abgas- und Partikelemission, 9. des § 47c über die Auspuffmündung, 10. des § 49 über die Geräuschemission, 11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 über die Leuchtweitenregulierung, 12. des § 53a Abs. 4 über die Warnblinkanlage, 13. des § 53d Abs. 5 über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, 14. des § 54 Abs. 1 und 3 über die Fahrtrichtungsanzeiger, 15. des § 57 Abs. 2 und 3 über das Geschwindigkeitsmessgerät und 16. des § 59 Abs. 1 und 2 über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummerin den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522), erfolgt.(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig.

### § 18

§ 18Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 19

§ 19Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.

### § 2

§ 2(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, 2. im Übrigen in der Stadt Hanau und den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

### § 20

§ 20(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften1. des § 7 Abs. 2 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung,2. des § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens,3. des § 10 Abs. 5 bis 7 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und4. des § 16a Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeugeist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei.

### § 22

§ 22(1) Zuständig für die Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes, der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), und Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), ist das Regierungspräsidium.(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist.

### § 23

§ 23Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2018 (BGBl. I S. 544), ist1. die Polizeibehörde und2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.

### § 26

§ 26Zuständig nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz für1. a) die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1,b) die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 undc) die Datenübermittlung an das KraftfahrtBundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2 ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,2. a) die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1,b) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4,c) die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 undd) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7ist das Regierungspräsidium und3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2ist das Regierungspräsidium Kassel.

### § 27

§ 27Zuständig für die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

### § 32 — (aufgehoben)

§ 32(aufgehoben)

### § 33

§ 33Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist1. während des Vorgangs der Ortsveränderung a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,b) auf der Eisenbahn, aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, 2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, 3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

### § 34

§ 34Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481).

### § 37

§ 37Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2019 (BGBl. II S. 756 und Anlageband) ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 40

§ 40Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium.

### § 41

§ 41Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475), ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 45

§ 45(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,2. die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3,3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 2,6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist das Regierungspräsidium.(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 und 8 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.

### § 47

§ 47Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

### § 49

§ 49Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Sinne von Art. 39 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1, Nr. L 266 S. 8) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 6

§ 6(1) An der Polizeiakademie Hessen wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Polizeiakademie Hessen.(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik.

### § 8

§ 8(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.(2) Zuständige Stelle nach der Fahrerlaubnis-Verordnung für1. a) die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 undj) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis i ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2. a) die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,b) aa) die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,bb) die Untersagung von Schulungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowiedd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6, c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3. a) die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7,c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 undd) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig.

### § 9

§ 9(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### § 10

§ 10(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oderwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 11

§ 11Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 14

§ 14Zuständige Stelle für1. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 4 und 9,2. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),3. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),4. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),5. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),6. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),7. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),8. die Anerkennung von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen),9. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die nicht Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk sind, zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)10. die Meldung nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) und11. die Aufsicht über die Schulungen für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung istdas Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 15

§ 15(1) Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften1. des § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jeweils genannten Vorschriften, 2. der §§ 30 oder 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, 3. des § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, 4. der §§ 36 und 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, 5. des § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, 6. des § 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bremsanlage und Bremskeile, 7. des § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abschleppeinrichtung, 8. des § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abgas- und Partikelemission, 9. des § 47c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Auspuffmündung, 10. des § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Geräuschemission, 11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Leuchtweitenregulierung, 12. des § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Warnblinkanlage, 13. des § 53d Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, 14. des § 54 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fahrtrichtungsanzeiger, 15. des § 57 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Geschwindigkeitsmessgerät und 16. des § 59 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummerin den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist in den dort genannten Fällen die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), erfolgt.(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig.

### § 17

§ 17(1) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde),2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzesist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.(2) Zuständige Stelle für die1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und 2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 18

§ 18Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 20

§ 20(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften1. des § 7 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung,2. des § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens,3. des § 10 Abs. 5 bis 7 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und4. des § 16a Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeugeist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei.

### § 21

§ 21(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 26

§ 26Zuständig für1. a) die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1,b) die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 undc) die Datenübermittlung an das KraftfahrtBundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,2. a) die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1,b) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4,c) die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 undd) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzesist das Regierungspräsidium und3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.ist das Regierungspräsidium Kassel.

### § 28

§ 28Zuständig ist1.a) für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 undb) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (BGBl. II S. 1154), das für Straßenverkehr zuständige Ministerium,2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

### § 29

§ 29Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel.

### § 3

§ 3(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.

### § 34

§ 34Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295).

### § 35

§ 35Zuständige Behörde für die Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 37

§ 37Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband) ist1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### § 44

§ 44Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 45

§ 45(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,2. die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3,3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 4,6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist das Regierungspräsidium.(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.

### § 8

§ 8(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.(2) Zuständige Stelle für1. a) die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 undj)die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnungist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2. a) die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,b) aa) die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,bb) die Untersagung von Schulungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowiedd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6, c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnungist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3. a) die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7,c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 undd) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig.

### § 9

§ 9(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019),7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

### Eingangsformel StVRZustV

Aufgrund1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),3. des § 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856),4. des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),5. des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), 6. des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), 7. des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 8. des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 9. des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), 10. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind, vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 198), 11. des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), 12. § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,aufgrunddes Art. 109 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des Abschnitts II Nr. 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 563), geändert durch Anordnung vom 17. März 1989 (GVBl. I S. 105),verordnet der Minister des Innern und für Sport:

### § 1

§ 1Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Straßenverkehrsrecht ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde.

### § 10

§ 10Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), ist für Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 11

§ 11(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde1. für die Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,2. für sonstige Straßena) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nichtaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen,in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen undwenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,bb) für die Anordnung nach § 45 der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern - undcc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt, d) im Übrigen der Landrat als Kreisordnungsbehörde.(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,2. für Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und3. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 12

§ 12Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 13

§ 13Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 14

§ 14Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und 4. für die Berichtigung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aufgrund von Begutachtungen nach § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auch die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

### § 15

§ 15Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist1. zuständige Stelle für die Anerkennung von a) Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2 - Anerkennung von Überwachungsorganisationen) sowie von Einbau- und Anbauabnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4,b) von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen) undc) von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1, 7. Spiegelstrich der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte), 2. zuständige Stelle für die Aufsicht übera) die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2 - Anerkennung von Überwachungsorganisationen),b) die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und 3.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) undc) die Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte), soweit es sich nicht um Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk handelt,3. zuständige Stelle für die Anerkennung und die Aufsicht nach § 57d Abs. 4 und 9,4. zuständige Meldestelle nacha) Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und 3.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) undb) Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),5. zuständige Stelle für die Genehmigung einer abweichenden Regelung im Zusammenhang mit dem Bezug von Plaketten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage IXa (§ 47a Abs. 5) Nr. 6 Satz 1, 6. zuständige Stelle für die Aufsicht über die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen und 7. Meldestelle nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 16

§ 16(1) Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 für die Entscheidungen über Ausnahmen für Personenkraftwagen in bestimmten Einzelfällen von den folgenden Vorschriften1. des § 22a Abs. 1 über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 jeweils genannten Vorschriften, 2. der §§ 30 oder 30c über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten, 3. des § 35a über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme, 4. der §§ 36 und 36a über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung, 5. des § 38a über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, 6. des § 41 über die Bremsanlage und Bremskeile, 7. des § 43 Abs. 2 über die Abschleppeinrichtung, 8. des § 47 über die Abgas- und Partikelemission, 9. des § 47c über die Auspuffmündung, 10. des § 49 über die Geräuschemission, 11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 über die Leuchtweitenregulierung, 12. des § 53a Abs. 4 über die Warnblinkanlage, 13. des § 53d Abs. 5 über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte, 14. des § 54 Abs. 1 und 3 über die Fahrtrichtungsanzeiger, 15. des § 57 Abs. 2 und 3 und 3 über das Geschwindigkeitsmessgerät und 16. des § 59 Abs. 1 und 2 über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummerin den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zuständig.

### § 17

§ 17Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen.

### § 18

§ 18(1) Zuständige Behörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetzfür die1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde),2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.(2) Zuständige Stelle nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes für die1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und 2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 19

§ 19Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

### § 2

§ 2(1) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, 2. im Übrigen in der Stadt Hanau und den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.(2) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

### § 20

§ 20Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und4. für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil II nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außerhalb eines Zulassungsverfahrens auch die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

### § 21

§ 21(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 22

§ 22(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 1 der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709), geändert durch Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium.(2) Zuständig nach § 4 Abs. 4 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die Anerkennung der Trägerinnen und Träger, die besondere Einweisungslehrgänge in die praktischen Sicherheitsübungen durchführen, ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde.(3) Zuständig nach § 4 Abs. 7 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die Ausübung der Aufsicht über die Moderatorinnen und Moderatoren und die Trägerinnen und Träger der Einweisungslehrgänge ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde.(4) Zuständig nach § 4 Abs. 7 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die Ausübung der Aufsicht über die Seminarleiterinnen und Seminarleiter ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.(5) Im Übrigen ist für die Durchführung der Fahranfängerfortbildungsverordnung die Fahrerlaubnisbehörde zuständig.

### § 23

§ 23Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist1. die Polizeibehörde und2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 4. Februar 1997 (GVBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1999 (GVBl. I S. 112), tätig wird.

### § 24

§ 24Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 25

§ 25Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel IV Satz 5 und Artikel VI des Übereinkommens ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 26

§ 26Zuständige Stelle für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2, den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 und die Überwachung der Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde.

### § 27

§ 27Zuständige Behörde zur Erteilung der Bescheinigung nach Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 28

§ 28Zuständig für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert am 19. April 1986 (BGBl. 1988 II S. 648), ist1.a) für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 undb) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49für Straßenverkehr zuständige Ministerium,2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

### § 29

§ 29Es werden aufgehoben:1. die Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 23. Januar 2001 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 546), 2. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 134), 3. die Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 10. Mai 2004 (GVBl. I S. 203), 4. die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 17. Juli 1978 (GVBl. I S. 524), 5. die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 28. April 1992 (GVBl. I S. 161), 6. die Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem Fahrlehrergesetz vom 12. Mai 2004 (GVBl. I S. 212), 7. die Anordnung zur Bestimmung der für die vorläufige Aussetzung von Fahrverboten zuständigen Behörden vom 2. Mai 2006 (GVBl. I S. 315) und 8. die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 16. Januar 1990 (GVBl. I S. 18), geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138).

### § 3

§ 3(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.

### § 30

§ 30Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 4

§ 4Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

### § 5

§ 5Dem Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als örtlicher Ordnungsbehörde wird die Befugnis übertragen, im Gnadenwege Fahrverbote wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes vorläufig auszusetzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Führerschein beschlagnahmt worden ist.

### § 6

§ 6Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

### § 7

§ 7(1) An der Hessischen Polizeischule wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Hessische Polizeischule.(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

### § 8

§ 8Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), ist1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und 2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

### § 9

§ 9(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.(2) Zuständige Stelle nach der Fahrerlaubnis-Verordnung für1.a) die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,c) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,d) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, sowie die Aufsicht über die als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,e) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 undf) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis e ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2.a) die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1,b) die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 68 Abs. 1 durchführen, die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 68 Abs. 2 Satz 3, die Rücknahme nach § 68 Abs. 2 Satz 4, den Widerruf nach § 68 Abs. 2 Satz 5 und die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 über diese Stellen, c) die Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der Hilfsorganisationen nach § 76 Nr. 16 und d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3.a) die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1, b) die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 und c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde.(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 8 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung1. für Dienstfahrerlaubnisse der Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und2. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde.

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— Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten Vom 12. November 2007
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-StVRZustVHE2007rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
