Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes Vom 7. April 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 07.04.1992
- Fundstelle:
- GVBl. I 1992, 134
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts anderes ergibt.
§ 2 In der Stadt Frankfurt am Main ist der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, Verwarnungsverfahren, die von einem Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Behörde eingeleitet werden, und Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.
§ 3 (1) Unbeschadet der Zuständigkeit nach § 1 sind auch die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden jedoch nicht zuständig, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat. (2) § 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.