StunduaZustAnO HE 2001 · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit (Gerichtskostenerlass-Zuständigkeitsverordnung) Vom 1. August 2001

Ausfertigungsdatum:
01.08.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 379
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt, mit Ausnahme des § 4 , mit Ablauf des 31. Januar 2010 außer Kraft.

§ 2

§ 2 Vorbehaltlich der Regelung in § 3 wird die Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 10 000 Euro nicht übersteigt.

§ 5

§ 5 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 1

§ 1 Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), genannten Ansprüche wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte übertragen, und zwar 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war, c) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts in allen übrigen Fällen; 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in allen anderen Verwaltungsstreitverfahren; 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind; 4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen; 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.

§ 3

§ 3 Die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Amtsgerichte sind befugt, die Gerichtskosten zu erlassen, 1. wenn mit der gerichtlichen Tätigkeit die Beschaffung von Unterlagen für die Anmeldung oder weitere Begründung von Rückerstattungsansprüchen, Wiedergutmachungsansprüchen, Lastenausgleichsansprüchen oder Ansprüchen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), erstrebt wird, 2. in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), und dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426), sowie bei Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die außerhalb eines Siedlungsverfahrens durchgeführt werden.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel StunduaZustAnO

Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 13), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte übertragen, und zwar 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war, c) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts in allen übrigen Fällen; 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in allen anderen Verwaltungsstreitverfahren; 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind; 4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen; 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit a) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war, b) auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.

§ 2

§ 2 Vorbehaltlich der Regelung in § 3 wird die Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 5000 Euro nicht übersteigt.

§ 3

§ 3 Die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Amtsgerichte sind befugt, die Gerichtskosten zu erlassen, 1. wenn mit der gerichtlichen Tätigkeit die Beschaffung von Unterlagen für die Anmeldung oder weitere Begründung von Rückerstattungsansprüchen, Wiedergutmachungsansprüchen, Lastenausgleichsansprüchen, von Ansprüchen nach dem Häftlingshilfegesetz oder Ansprüchen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erstrebt wird, 2. in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz sowie bei Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die außerhalb eines Siedlungsverfahrens durchgeführt werden.

§ 4

§ 4 Die Anordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit vom 26. Februar 1971 (GVBl. I S. 63), zuletzt geändert durch Anordnung vom 22. April 1998 (GVBl. I S. 204), und die Anordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 6. Januar 1993 (GVBl. I S. 1) werden aufgehoben.

§ 5

§ 5 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt, mit Ausnahme des § 4 , mit Ablauf des 31. Januar 2006 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.