SZRLVerpflV · Hessen

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda(SZRLVerpflV) Vom 10. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
10.12.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, Nr. 77
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SZRLVerpflV

Aufgrund des1. § 23 Abs. 3 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und für den Rechtsstaat,2. § 60 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348), verordnen der Minister der Finanzen und der Minister der Justiz und für den Rechtsstaat:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, die in dem Fachbereich Finanzen und dem Fachbereich Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege, der Landesfinanzschule Hessen und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst tätig sind.

§ 10

Berücksichtigung von Krankheitstagen und sonstigen Ausfallzeiten

§ 10 Berücksichtigung von Krankheitstagen und sonstigen AusfallzeitenIst eine hauptamtliche Lehrkraft während der Fachstudien, der fachtheoretischen Lehrgänge oder der fachtheoretischen Ausbildung an Werktagen, die nicht auf einen allgemein dienstfreien Tag fallen, abwesend, weil1. sie krankheitsbedingt dienstunfähig ist oder sich in einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme befindet,2. sie an einer Veranstaltung zur eigenen Fortbildung teilnimmt oder sich auf einer Dienstreise befindet oder3. ihr Dienstbefreiung oder Sonderurlaub gewährt worden ist,gilt das auf diesen Tag anteilig entfallende Unterrichtsdeputat als geleistet. Ausfallzeiten nach Satz 1 von weniger als einem Tag werden anteilig berücksichtigt.

§ 11

Ermäßigung der Lehrverpflichtung für schwerbehinderte Menschen

§ 11 Ermäßigung der Lehrverpflichtung für schwerbehinderte MenschenDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist von der Direktorin oder dem Direktor im Einzelfall auf Antrag zu ermäßigen1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um 12 Prozent,2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60 um 15 Prozent,3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um 18 Prozent,4. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 um 21 Prozent,5. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um 25 Prozent,6. bei einem Grad der Behinderung von 100 um 30 Prozent.

§ 12

Befreiung zur Ausübung von Tätigkeiten in der Berufspraxis

§ 12 Befreiung zur Ausübung von Tätigkeiten in der BerufspraxisDie zuständige Aufsichtsbehörde kann hauptamtliche Lehrkräfte von Lehrverpflichtungen befreien, soweit sie Tätigkeiten in der Berufspraxis auszuüben.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft.

§ 2

Lehrverpflichtung

§ 2 LehrverpflichtungMit der Erfüllung der nachfolgend geregelten Lehrverpflichtung gilt die regelmäßige Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), als geleistet.

§ 3

Umfang der Lehrverpflichtung

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung(1) Die Lehrverpflichtung setzt sich zusammen aus dem Unterrichtsdeputat nach § 4, dem Korrekturdeputat nach § 5 und dem Klausurerstellungsdeputat nach § 6.(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. Entsprechendes gilt im Falle von Teilabordnungen an das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda.(3) Über- oder Untererfüllung von Unterrichts-, Korrektur- und Klausurerstellungsdeputat sind nach Möglichkeit innerhalb desselben Studien- oder Ausbildungsjahres gegenseitig auszugleichen. Dabei entsprechen die Korrektur eines fünfstündigen Leistungsnachweises einer Lehrveranstaltungsstunde und die Erstellung eines fünfstündigen Leistungsnachweises 20 Lehrveranstaltungsstunden.

§ 4

Unterrichtsdeputat

§ 4 Unterrichtsdeputat(1) Das Unterrichtsdeputat bezieht sich auf folgende Lehrveranstaltungen:1. Vorlesungen,2. Gruppenunterricht,3. Lehrgespräche,4. Seminare,5. Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind,6. Kolloquien,7. begleitetes Selbststudium8. Unterricht im Rahmen der Fortbildung als hauptamtliche Tätigkeit.(2) Eine hauptamtliche Lehrkraft hat 684 Lehrveranstaltungsstunden je Studien- oder Ausbildungsjahr bezogen auf 18 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche (Unterrichtsdeputat) zu erbringen.(3) Die Dauer einer Lehrveranstaltungsstunde beträgt 45 Minuten.

§ 5

Korrekturdeputat

§ 5 KorrekturdeputatEine hauptamtliche Lehrkraft hat je Studien- oder Ausbildungsjahr 90 fünfstündige Leistungsnachweise zu korrigieren (Korrekturdeputat). Sofern Leistungsnachweise mit einem geringeren Stundenumfang korrigiert werden, erhöht sich die zu korrigierende Anzahl der Leistungsnachweise entsprechend.

§ 6

Klausurerstellungsdeputat

§ 6 KlausurerstellungsdeputatEine hauptamtliche Lehrkraft hat je Studien- oder Ausbildungsjahr einen fünfstündigen Leistungsnachweis zu erstellen (Klausurerstellungsdeputat). Sofern Leistungsnachweise mit einem geringeren Stundenumfang erstellt werden, erhöht sich die zu erstellende Anzahl der Leistungsnachweise entsprechend.

§ 7

Tätigkeitsnachweis

§ 7 TätigkeitsnachweisDie hauptamtlichen Lehrkräfte haben einen Tätigkeitsnachweis über die Erfüllung der Lehrverpflichtung zu führen und nach Abschluss des Studien- oder Ausbildungsjahres zeitnah der Leitung des zuständigen Fachbereichs, Lehrbereichs oder Lehrgangs vorzulegen. Die zuständige Leitung ist verpflichtet, den Tätigkeitsnachweis zeitnah zu überprüfen und den Umfang der Erfüllung der Lehrverpflichtung schriftlich zu bestätigen. Wird die Lehrverpflichtung innerhalb eines Studien- oder Ausbildungsjahres über- oder unterschritten, soll ein Ausgleich innerhalb der nächsten drei Studien- oder Ausbildungsjahre erfolgen.

§ 8

Anrechnung auf die Lehrverpflichtung

§ 8 Anrechnung auf die Lehrverpflichtung(1) Lehrveranstaltungen werden auch dann in vollem Umfang auf das Unterrichtsdeputat angerechnet, wenn an einer Lehrveranstaltung mehrere Lehrkräfte beteiligt sind (Team-Teaching).(2) Bei der Teilnahme an Exkursionen und Studienfahrten werden auf das Unterrichtsdeputat für jede volle Zeitstunde 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet, höchstens jedoch 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Tag.(3) Für die Aufsicht bei der Durchführung von Leistungsnachweisen werden auf das Unterrichtsdeputat für jede volle Zeitstunde 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.(4) Für die Korrektur oder Erstellung schriftlicher Haus- oder Seminararbeiten erfolgt eine angemessene Anrechnung auf das Korrektur- oder Klausurerstellungsdeputat. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet die Leitung des zuständigen Fachbereichs, Lehrbereichs oder Lehrgangs.(5) Für die Erstellung von audiovisuellen digitalen Unterrichtsmedien, die einem Fachbereich der Verwaltungsfachhochschule, der Landesfinanzschule Hessen oder der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst zur Verfügung gestellt werden, kann eine angemessene Anrechnung auf das Unterrichtsdeputat erfolgen. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet die Leitung des zuständigen Fachbereichs, Lehrbereichs oder Lehrgangs. Für die Fachbereiche der Verwaltungsfachhochschule stehen hierfür je Studien- oder Ausbildungsjahr jeweils bis zu 600 Lehrveranstaltungsstunden und für die Landesfinanzschule Hessen und die Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst jeweils bis zu 300 Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung. Eine darüberhinausgehende Anrechnung kann nur im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen.(6) Für die Konzeption von elektronischen Leistungsnachweisen, beispielsweise im Antwort-Wahl-Verfahren, die einem Fachbereich der Verwaltungsfachhochschule, der Landesfinanzschule Hessen oder der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst zur Verfügung gestellt werden, kann je 15 Minuten Bearbeitungsumfang bis zu eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet werden. Sofern der elektronische Leistungsnachweis im Rahmen einer nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfung verwendet wird, erhöht sich die Anrechnung um bis zu 50 Prozent. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet die Leitung des zuständigen Fachbereichs, Lehrbereichs oder Lehrgangs. Für die Fachbereiche der Verwaltungsfachhochschule stehen hierfür je Studien- oder Ausbildungsjahr jeweils bis zu 300 Lehrveranstaltungsstunden und für die Landesfinanzschule Hessen und die Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst jeweils bis zu 200 Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung.

§ 9

Aufgabenbedingte Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 9 Aufgabenbedingte Ermäßigung der Lehrverpflichtung(1) Die Lehrverpflichtung einer Rektorin oder eines Rektors beschränkt sich auf das Unterrichtsdeputat und beträgt 180 Lehrveranstaltungsstunden im Studien- oder Ausbildungsjahr. Sie kann bis auf null ermäßigt werden.(2) Das Unterrichtsdeputat der Vertretung einer Rektorin oder eines Rektors kann bis auf 180 Lehrveranstaltungsstunden im Studien- oder Ausbildungsjahr und das Korrektur- und das Klausurerstellungsdeputat können bis auf null ermäßigt werden, soweit dies für die Wahrnehmung der Vertretungsaufgaben erforderlich ist.(3) Für die Organisation und Durchführung1. der Zwischen- und Laufbahnprüfungen am Fachbereich Steuer und am Fachbereich Rechtspflege kann jeweils eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats von bis zu 400 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr,2. der Zwischen - und Laufbahnprüfungen an der Landesfinanzschule Hessen und an der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst kann jeweils eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats von bis zu 200 Lehrveranstaltungsstunden im Ausbildungsjahrberücksichtigt werden.(4) Zur Wahrnehmung von anwendungsorientierten Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben kann das Unterrichtsdeputat einer Lehrkraft um bis zu 400 Lehrveranstaltungsstunden je Studien- oder Ausbildungsjahr ermäßigt werden. Insgesamt dürfen Ermäßigungen nach Satz 11. bei einem Fachbereich der Verwaltungsfachhochschule 800 Lehrveranstaltungsstunden je Studienjahr,2. bei der Landesfinanzschule Hessen und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst jeweils 400 Lehrveranstaltungsstunden je Ausbildungsjahrnicht überschreiten.(5) Zur Wahrnehmung der mit der Leitung eines Fachbereichs, der Landesfinanzschule Hessen oder der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst verbundenen Aufgaben stehen jeweils bis zu 600 Lehrveranstaltungsstunden je Studien- oder Ausbildungsjahr für eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats zur Verfügung.(6) Zur Wahrnehmung der mit einer Außenstellenleitung verbundenen Aufgaben stehen den Fachbereichen, der Landesfinanzschule Hessen und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst jeweils bis zu 200 Lehrveranstaltungsstunden je Studien- oder Ausbildungsjahr für eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats zur Verfügung.(7) Für erstmalig oder neu eingesetzte hauptamtliche Lehrkräfte kann in deren ersten Studien- oder Ausbildungshalbjahr eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats von bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.(8) Zur Wahrnehmung der mit der Digitalisierung und dem Ausbau des E-Learning verbundenen Aufgaben stehen den Fachbereichen, der Landesfinanzschule Hessen und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst jeweils bis zu 200 Lehrveranstaltungsstunden je Studien- oder Ausbildungsjahr für eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats zur Verfügung.(9) Bei Wahrnehmung von weiteren Aufgaben, insbesondere für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen des Studienzentrums, kann das Unterrichtsdeputat angemessen ermäßigt werden. Voraussetzung für eine Ermäßigung ist, dass diese Aufgaben von der Verwaltung des Studienzentrums nicht übernommen werden können und deren Wahrnehmung zusätzlich zum Unterrichtsdeputat wegen der damit verbundenen Belastungen nicht zumutbar ist. Die Ermäßigung soll 20 Prozent des Unterrichtsdeputats nicht überschreiten. Insgesamt dürfen die Ermäßigungen nach Satz 1 neun Prozent des Unterrichtsdeputats aller hauptamtlichen Lehrkräfte nicht überschreiten.(10) Einer hauptamtlichen Lehrkraft dürfen insgesamt höchstens 50 Prozent ihres Unterrichtsdeputats nach den Abs. 3 bis 9 ermäßigt werden.(11) Über Ermäßigungen entscheidet in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und der Abs. 2 bis 4 die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen der Abs. 5 bis 9 die Rektorin oder der Rektor.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.