Verordnung über die Bildung von Rücklagen für Wohnheime der Studentenwerke Vom 24. März 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.1983
- Fundstelle:
- GVBl. I 1983, 58
Auf Grund des § 16 a des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962 (GVBl. S. 165, 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1974 (GVBl. I S. 326), wird verordnet:
§ 1 Wohnheime, die mit Zuwendungen der öffentlichen Hand errichtet wurden, sind in der Bilanz des jeweiligen Studentenwerks als Anlagevermögen nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für aktivierungspflichtige Sanierungen. Unter den Passiva in der Bilanz sind die erhaltenen Kapitalzuschüsse auszuweisen.
§ 2 Für die Erhaltung der Bausubstanz der Wohnheime ist im Verhältnis der Zuwendungen der öffentlichen Hand zur Gesamtfinanzierung eine Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich 2 vom Hundert und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden, soweit das Jahresergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung einen entsprechenden Überschuß ausweist. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken. Die Position "Erhaltene Kapitalzuschüsse" ist in Höhe der auf die Zuwendungen entfallenden Abschreibungsbeträge aufzulösen.
§ 3 Die Rücklagen nach § 2 sind zweckgebunden und dürfen nicht als allgemeine Deckungsmittel zum Ausgleich eines Wirtschaftsplans herangezogen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Kunst.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.