Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 26. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 345
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Studentenwerke
§ 2 StudentenwerkeEs bestehen folgende Studentenwerke: 1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main und für die Hochschule RheinMain,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, behinderten Studierenden und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie. (2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe,- studentisches Wohnen,- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,- Kinderbetreuung,- Gesundheitsförderung und Beratung,- soziale Betreuung ausländischer Studierender,- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung. (3) Den Studentenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BGBI. I S. 1322, 1794), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBI. I S. 1422). (4) Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist insoweit ausgeschlossen. (5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 vom Hundert der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen. (6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. (7) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln. (8) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags. (9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt. (3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören von Abs. 1 abweichend an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Hochschule RheinMain, die sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen können,2. eine Präsidentin oder ein Präsident der beiden Kunsthochschulen, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine Professorin oder ein Professor und zwei Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main oder der Hochschule RheinMain, der sich von einem Studierenden der anderen Hochschule vertreten lassen kann,5. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an: 1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel. (5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats. (6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich. (7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
Wirtschaftsführung
§ 8 Wirtschaftsführung(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen. (4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen. (5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten. (6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten. (7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Baumanagement. (8) Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich zwei vom Hundert und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von zehn vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.
Finanzierung
§ 9 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen: 1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,2. Beiträge der Studierenden,3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,5. Zuwendungen Dritter sowie6. Darlehensaufnahmen nach § 6. (2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst schließt mit den Studentenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen dienen. (4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Studentenwerke
§ 2 StudentenwerkeEs bestehen folgende Studentenwerke: 1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt. (3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Hochschule RheinMain,5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim. (4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an: 1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel. (5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats. (6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich. (7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
Aufsicht
§ 10 Aufsicht(1) Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.(3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studentenwerke der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anzuzeigen.(5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Studentenwerke
§ 2 StudentenwerkeEs bestehen folgende Studentenwerke:1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Frankfurt University of Applied Sciences, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderung und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:- Verpflegungsbetriebe,- studentisches Wohnen,- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,- Kinderbetreuung,- Gesundheitsförderung und Beratung,- soziale Betreuung ausländischer Studierender,- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.(3) Den Studentenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBI. I S. 1450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048).(4) Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist insoweit ausgeschlossen.(5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.(6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind.(7) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.(8) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.(9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks.(2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.(3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Frankfurt University of Applied Sciences und der Hochschule RheinMain,5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim.(4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an:1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel.(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
Wirtschaftsführung
§ 8 Wirtschaftsführung(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.(2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen.(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen.(5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen.(8) Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich 2 Prozent und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.
Finanzierung
§ 9 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen:1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,2. Beiträge der Studierenden,3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,5. Zuwendungen Dritter sowie6. Darlehensaufnahmen nach § 6.(2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein.(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium schließt mit den Studentenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen dienen.(4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss.
Rechtsform
§ 1 RechtsformDie Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
Aufsicht
§ 10 Aufsicht(1) Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden. (3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studentenwerke der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. (4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. (5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.
Übergangsregelung
§ 11 ÜbergangsregelungDie haushaltsmäßige Abwicklung der Landeszuschüsse 2006 erfolgt nach bisherigem Recht. Bis zur Neukonstituierung der Verwaltungsräte nehmen die bisherigen Vorstände die Aufgaben der Verwaltungsräte weiterhin wahr.
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
§ 12 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten(1) Das Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962 (GVBl. I S. 165, 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326), und die Verordnung über die Bildung von Rücklagen für Wohnheime der Studentenwerke vom 24. März 1983 (GVBl. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), werden aufgehoben.(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Studentenwerke
§ 2 Studentenwerke(1) Es bestehen folgende Studentenwerke: 1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Fachhochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main und für die Fachhochschule Wiesbaden,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Fachhochschule Gießen-Friedberg und für die Fachhochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, behinderten Studierenden und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie. (2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe,- studentisches Wohnen,- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,- Kinderbetreuung,- Gesundheitsförderung und Beratung,- soziale Betreuung ausländischer Studierender,- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung. (3) Den Studentenwerken obliegen die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) im Hochschulbereich und die Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in der Fassung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz von 23. März 2005 (BGBl. I S. 931). (4) Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist insoweit ausgeschlossen. (5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 vom Hundert der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen. (6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. (7) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln. (8) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags. (9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.
Organe
§ 4 OrganeOrgane der Studentenwerke sind: 1. der Verwaltungsrat,2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Darmstadt. (3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören von Abs. 1 abweichend an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Fachhochschule Wiesbaden, die sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen können,2. eine Präsidentin oder ein Präsident der beiden Kunsthochschulen, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine Professorin oder ein Professor und zwei Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main oder der Fachhochschule Wiesbaden, der sich von einem Studierenden der anderen Fachhochschule vertreten lassen kann,5. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an: 1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg,2. eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg in turnusmäßigem Wechsel. (5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats. (6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich. (7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des Verwaltungsrats ist darüber hinaus: 1. Erlass und Änderung der Satzung des Studentenwerks,2. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; die Bestellung kann auf Zeit erfolgen,4 Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,5. Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,6. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,8. Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers,9. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,10.Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime oder für andere Einrichtungen,11.Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,12.Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,13.Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen. (2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.
Geschäftsführung
§ 7 Geschäftsführung(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung bzw. Entlassung der Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen erzielt, ist die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
Wirtschaftsführung
§ 8 Wirtschaftsführung(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz; der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen. (4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen. (5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten. (6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten. (7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Baumanagement. (8) Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich zwei vom Hundert und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von zehn vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.
Finanzierung
§ 9 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen: 1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,2. Beiträge der Studierenden,3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,5. Zuwendungen Dritter sowie6. Darlehensaufnahmen nach § 6. (2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt; die Beitragsordnung ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge werden unverzüglich dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mitgeteilt und treten nach Ablauf eines Monats in Kraft, sofern das Ministerium nicht widerspricht. Dieses kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann das Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann das Ministerium den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann die Frist zum In-Kraft-Treten durch schriftliche Zustimmung des Ministeriums verkürzt werden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst schließt mit den Studentenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen dienen. (4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.