StudWG HE · Hessen

Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom 21. März 1962

Ausfertigungsdatum:
21.03.1962
Fundstelle:
GVBl. 1962, 165
58 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 2

Studentenwerke

§ 2 StudentenwerkeEs bestehen folgende Studentenwerke: 1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main und für die Hochschule RheinMain,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, behinderten Studierenden und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie. (2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe,- studentisches Wohnen,- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,- Kinderbetreuung,- Gesundheitsförderung und Beratung,- soziale Betreuung ausländischer Studierender,- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung. (3) Den Studentenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BGBI. I S. 1322, 1794), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBI. I S. 1422). (4) Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist insoweit ausgeschlossen. (5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 vom Hundert der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen. (6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. (7) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln. (8) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags. (9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt. (3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören von Abs. 1 abweichend an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Hochschule RheinMain, die sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen können,2. eine Präsidentin oder ein Präsident der beiden Kunsthochschulen, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine Professorin oder ein Professor und zwei Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main oder der Hochschule RheinMain, der sich von einem Studierenden der anderen Hochschule vertreten lassen kann,5. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an: 1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel. (5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats. (6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich. (7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 8

Wirtschaftsführung

§ 8 Wirtschaftsführung(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen. (4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen. (5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten. (6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten. (7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Baumanagement. (8) Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich zwei vom Hundert und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von zehn vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.

§ 9

Finanzierung

§ 9 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen: 1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,2. Beiträge der Studierenden,3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,5. Zuwendungen Dritter sowie6. Darlehensaufnahmen nach § 6. (2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst schließt mit den Studentenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen dienen. (4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 2

Studentenwerke

§ 2 StudentenwerkeEs bestehen folgende Studentenwerke: 1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.

§ 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt. (3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Hochschule RheinMain,5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim. (4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an: 1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel. (5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats. (6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich. (7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 10

Aufsicht

§ 10 Aufsicht(1) Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.(3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studentenwerke der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anzuzeigen.(5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 2

Studentenwerke

§ 2 StudentenwerkeEs bestehen folgende Studentenwerke:1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Frankfurt University of Applied Sciences, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderung und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:- Verpflegungsbetriebe,- studentisches Wohnen,- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,- Kinderbetreuung,- Gesundheitsförderung und Beratung,- soziale Betreuung ausländischer Studierender,- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.(3) Den Studentenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBI. I S. 1450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048).(4) Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist insoweit ausgeschlossen.(5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.(6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind.(7) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.(8) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.(9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks.(2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.(3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Frankfurt University of Applied Sciences und der Hochschule RheinMain,5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim.(4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an:1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen in turnusmäßigem Wechsel.(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 8

Wirtschaftsführung

§ 8 Wirtschaftsführung(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.(2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen.(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen.(5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen.(8) Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich 2 Prozent und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.

§ 9

Finanzierung

§ 9 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen:1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,2. Beiträge der Studierenden,3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,5. Zuwendungen Dritter sowie6. Darlehensaufnahmen nach § 6.(2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein.(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium schließt mit den Studentenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen dienen.(4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss.

§ 1

Rechtsform

§ 1 RechtsformDie Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 10

Aufsicht

§ 10 Aufsicht(1) Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden. (3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studentenwerke der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. (4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. (5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.

§ 11

Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungDie haushaltsmäßige Abwicklung der Landeszuschüsse 2006 erfolgt nach bisherigem Recht. Bis zur Neukonstituierung der Verwaltungsräte nehmen die bisherigen Vorstände die Aufgaben der Verwaltungsräte weiterhin wahr.

§ 12

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

§ 12 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten(1) Das Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962 (GVBl. I S. 165, 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326), und die Verordnung über die Bildung von Rücklagen für Wohnheime der Studentenwerke vom 24. März 1983 (GVBl. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), werden aufgehoben.(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 2

Studentenwerke

§ 2 Studentenwerke(1) Es bestehen folgende Studentenwerke: 1. Studentenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Fachhochschule Darmstadt,2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main und für die Fachhochschule Wiesbaden,3. Studentenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studentenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Fachhochschule Gießen-Friedberg und für die Fachhochschule Fulda,5. Studentenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, behinderten Studierenden und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie. (2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen: - Verpflegungsbetriebe,- studentisches Wohnen,- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,- Kinderbetreuung,- Gesundheitsförderung und Beratung,- soziale Betreuung ausländischer Studierender,- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung. (3) Den Studentenwerken obliegen die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) im Hochschulbereich und die Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in der Fassung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz von 23. März 2005 (BGBl. I S. 931). (4) Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist insoweit ausgeschlossen. (5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 vom Hundert der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen. (6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. (7) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln. (8) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags. (9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 4

Organe

§ 4 OrganeOrgane der Studentenwerke sind: 1. der Verwaltungsrat,2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Darmstadt. (3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören von Abs. 1 abweichend an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Fachhochschule Wiesbaden, die sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen können,2. eine Präsidentin oder ein Präsident der beiden Kunsthochschulen, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine Professorin oder ein Professor und zwei Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main oder der Fachhochschule Wiesbaden, der sich von einem Studierenden der anderen Fachhochschule vertreten lassen kann,5. zwei Bedienstete des Studentenwerks. (4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an: 1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg,2. eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg in turnusmäßigem Wechsel. (5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats. (6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich. (7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 6

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des Verwaltungsrats ist darüber hinaus: 1. Erlass und Änderung der Satzung des Studentenwerks,2. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; die Bestellung kann auf Zeit erfolgen,4 Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,5. Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,6. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,8. Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers,9. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,10.Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime oder für andere Einrichtungen,11.Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,12.Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,13.Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen. (2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.

§ 7

Geschäftsführung

§ 7 Geschäftsführung(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung bzw. Entlassung der Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen erzielt, ist die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

§ 8

Wirtschaftsführung

§ 8 Wirtschaftsführung(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz; der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks zu veröffentlichen. (4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen. (5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten. (6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten. (7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit dem Hessischen Baumanagement. (8) Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich zwei vom Hundert und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von zehn vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.

§ 9

Finanzierung

§ 9 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen: 1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,2. Beiträge der Studierenden,3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,5. Zuwendungen Dritter sowie6. Darlehensaufnahmen nach § 6. (2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt; die Beitragsordnung ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge werden unverzüglich dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mitgeteilt und treten nach Ablauf eines Monats in Kraft, sofern das Ministerium nicht widerspricht. Dieses kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann das Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann das Ministerium den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann die Frist zum In-Kraft-Treten durch schriftliche Zustimmung des Ministeriums verkürzt werden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst schließt mit den Studentenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen dienen. (4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studierendenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie sowie Studium und Behinderung.(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:1. Verpflegungsbetriebe,2. studentisches Wohnen,3. Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,4. Kinderbetreuung,5. Gesundheitsförderung und Beratung,6. soziale Betreuung ausländischer Studierender,7. Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.(3) Ausschließlich den Studierendenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466).(4) Die Studierendenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die übrigen Hochschulmitglieder und -angehörigen sowie die Bediensteten der Studierendenwerke können die Verpflegungseinrichtungen der Studierendenwerke gegen ein angemessenes Entgelt nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 103 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) sicher. Die Haftung der Studierendenwerke ist in den Fällen des Satz 3 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studierendenwerke ist insoweit ausgeschlossen.(5) Die Studierendenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.(6) Die Studierendenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studierendenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. Die Studierendenwerke und die Hochschulen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie regeln ihre Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Studierendenwerken und Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit untereinander zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig und daher geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Satz 3 zu regeln.(7) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Studierendenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen, Studierendenwerke und Studierendenschaften im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.(8) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studierendenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studierendenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studierendenwerke, Hochschulen und Studierendenschaften sind vor der Übertragung zu hören.(9) Die Studierendenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 1

Rechtsform

§ 1 RechtsformDie Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 10

Aufsicht

§ 10 Aufsicht(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.(3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studierendenwerke der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.(5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.

§ 11

Übergangsvorschriften

§ 11 ÜbergangsvorschriftenDie Studierendenwerke sind berechtigt, die bisherige Bezeichnung „Studentenwerk“ nach § 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl S. 229), bis zum 31. Dezember 2023 fortzuführen.

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 12 Aufhebung bisherigen RechtsDas Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen4) wird aufgehoben.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Studierendenwerke

§ 2 StudierendenwerkeEs bestehen folgende Studierendenwerke:1. Studierendenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,2. Studierendenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Frankfurt University of Applied Sciences, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,3. Studierendenwerk Kassel für die Universität Kassel,4. Studierendenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,5. Studierendenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Aufgabe der Studierendenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie sowie Studium und Behinderung.(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:1. Verpflegungsbetriebe,2. studentisches Wohnen,3. Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,4. Kinderbetreuung,5. Gesundheitsförderung und Beratung,6. soziale Betreuung ausländischer Studierender,7. Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.(3) Ausschließlich den Studierendenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466).(4) Die Studierendenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die übrigen Hochschulmitglieder und -angehörigen sowie die Bediensteten der Studierendenwerke können die Verpflegungseinrichtungen der Studierendenwerke gegen ein angemessenes Entgelt nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 111 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), sicher. Die Haftung der Studierendenwerke ist in den Fällen des Satz 3 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studierendenwerke ist insoweit ausgeschlossen.(5) Die Studierendenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.(6) Die Studierendenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studierendenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. Die Studierendenwerke und die Hochschulen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie regeln ihre Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Studierendenwerken und Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit untereinander zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig und daher geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Satz 3 zu regeln.(7) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Studierendenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen, Studierendenwerke und Studierendenschaften im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.(8) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studierendenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studierendenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studierendenwerke, Hochschulen und Studierendenschaften sind vor der Übertragung zu hören.(9) Die Studierendenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 4

Organe

§ 4 OrganeOrgane der Studierendenwerke sind:1. der Verwaltungsrat,2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,3. zwei Studierende der Universität,4. zwei Bedienstete des Studierendenwerks.(2) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Darmstadt gehören ferner an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.(3) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweils anderen Hochschule vertreten lassen kann,3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Frankfurt University of Applied Sciences und der Hochschule RheinMain,5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim.(4) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Gießen gehören ferner an:1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,2. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen.(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studierendenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 6

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des Verwaltungsrats ist darüber hinaus:1. Erlass der Satzung des Studierendenwerks,2. Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,4. Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,5. Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,6. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie Feststellung des Jahresabschlusses und Kenntnisnahme des Lageberichts,8. Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers,9. Erlass der Beitragsordnung,10. Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime und für andere Einrichtungen,11. Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,12. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,13. Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.(2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studierendenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.

§ 7

Geschäftsführung

§ 7 Geschäftsführung(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich.(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen erzielt, ist die Entscheidung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung nach Satz 5 bestehen.

§ 8

Wirtschaftsführung

§ 8 Wirtschaftsführung(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studierendenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.(2) Das Geschäftsjahr der Studierendenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studierendenwerks zu veröffentlichen.(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studierendenwerke zu prüfen.(5) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studierendenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studierendenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen herzustellen.(8) Für die Bauunterhaltung der mit Zuwendungen geförderten Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich 2 Prozent und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.

§ 9

Finanzierung

§ 9 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenwerke dienen:1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,2. Beiträge der Studierenden,3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,5. Zuwendungen Dritter sowie6. Darlehensaufnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 12.(2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studierendenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein.(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium schließt mit den Studierendenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studierendenwerke oder der Einrichtungen nach Satz 1 dienen.(4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss.

§ 1

§ 1 Die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 10

§ 10 Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Beauftragter des Haushalts.

§ 11

§ 11 (1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr des Landes Hessen. (2) Der Geschäftsführer legt dem Vorstand den Wirtschaftsplan, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht, rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres vor. (3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung der Studentenwerke und den Jahresabschluß sowie den Lagebericht gelten die Vorschriften der §§ 238 bis 289 des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sinngemäß, soweit nicht die Eigenart der Studentenwerke oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. (4) Der Geschäftsführer erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht, die durch einen vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 316 bis 323 des Handelsgesetzbuches entsprechende Anwendung. (5) Der Rechnungshof des Landes Hessen ist berechtigt, den Jahresabschluß und die Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen.

§ 12

§ 12 Die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 13

§ 13 weggefallen

§ 14

§ 14 (1) Das Studentenwerk Darmstadt tritt in die Pflichten und Rechte des Studentenwerks der Technischen Hochschule Darmstadt ein. (2) Die Philipps-Universität in Marburg a. d. Lahn überträgt ihre zum Treuhandsondervermögen "Studentenwerk Marburg (Lahn)" gehörenden Rechte auf das Studentenwerk Marburg a. d. Lahn; das Studentenwerk Marburg a. d. Lahn übernimmt die entsprechenden Pflichten. (3) Für die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Lande Hessen und von den Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gerichtskosten erhoben. Das gleiche gilt für die Rechtshandlungen zur Übertragung des Vermögens des Studentenwerks Frankfurt am Main e. V und der Gießener Studentenhilfe e. V. auf das Studentenwerk Frankfurt am Main bzw. das Studentenwerk Gießen.

§ 16a

§ 16 a Der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Insbesondere kann er nähere Regelungen über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, über den Inhalt des Anhangs sowie über die Bildung von Rücklagen treffen.

§ 17

§ 17 Das Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft. § 14 tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.

§ 2

§ 2 Es werden folgende Studentenwerke errichtet: 1. das Studentenwerk Darmstadt für die Technische Hochschule und für die Fachhochschule Darmstadt, 2. das Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe Universität, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung, Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main und für die Fachhochschule Wiesbaden, 3. das Studentenwerk Gießen für die Justus Liebig-Universität, für die Fachhochschule Fulda und für die Fachhochschule Gießen, 4. das Studentenwerk Marburg a. d. Lahn für die Philipps-Universität, 5. das Studentenwerk Kassel für die Gesamthochschule Kassel.

§ 3

§ 3 (1) Die Studentenwerke sind Selbsthilfeeinrichtungen. Sie fördern die Studenten wirtschaftlich und sorgen für deren Gesundheit. (2) Die wirtschaftlichen Betriebe der Studentenwerke sind so einzurichten und zu führen, daß die Einnahmen die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit unter Gewinnverzicht decken. Die Studentenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, daß ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 4

§ 4 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben die Studentenwerke von den Studenten Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt der Minister für Wissenschaft und Kunst fest. Vor der Festsetzung hat der Minister für Wissenschaft und Kunst den Vorstand und den Geschäftsführer des Studentenwerks zu hören. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig und werden von der Kasse der Hochschule gebührenfrei eingezogen. (2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann die Beiträge nach Abs. 1 für die Studenten der Kunst- und Fachhochschulen unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte ermäßigen. (3) Außerdem dienen den Aufgaben der Studentenwerke Mittel aus 1. Zuschüssen des Landes nach seinem Haushaltsplan, 2. Zuwendungen Dritter, 3. eigenen Einnahmen. (4) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die Nutzung von Wohnheimplätzen und der Essenspreise in den Mensen setzt der Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Vorstands und des Geschäftsführers des Studentenwerks fest. (5) Die Festsetzung nach Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

§ 5

§ 5 Die Studentenwerke unterstehen der Fachaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Kunst.

§ 6

§ 6 Das Studentenwerk gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst und ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

§ 7

§ 7 Die Organe der Studentenwerke sind der Vorstand, der Geschäftsführer.

§ 8

§ 8 (1) Dem Vorstand gehören an: 1. der Präsident der Gesamthochschule oder der Universität als Vorsitzender; er kann sich durch den Vizepräsidenten oder den Kanzler vertreten lassen, 2. ein Professor, der vom Ständigen Ausschuß für Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan der Gesamthochschule oder der Universität für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 3. zwei Studenten, die vom Studentenparlament der Studentenschaft der Gesamthochschule oder der Universität für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden, 4. zwei Bedienstete des Studentenwerks, die vom Personalrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. (2) Dem Vorstand des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an: 1. der Rektor der Fachhochschule Darmstadt, 2. ein Student, der vom Studentenparlament der Fachhochschule Darmstadt für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird. (3) Dem Vorstand des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an: 1. ein Rektor, der von den Rektoren der beiden Kunsthochschulen und der beiden Fachhochschulen aus deren Mitte für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 2. ein Student, der von den Präsidenten der Studentenparlamente der Studentenschaften der beiden Kunsthochschulen und der beiden Fachhochschulen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird. (4) Dem Vorstand des Studentenwerks Gießen gehören ferner an: 1. einer der Rektoren der Fachhochschulen Fulda und Gießen in turnusmäßigem Wechsel für die Dauer von jeweils zwei Jahren, beginnend mit dem Rektor der Fachhochschule Gießen, 2. ein Student, der von den Studentenparlamenten der Fachhochschulen Fulda und Gießen in turnusmäßigem Wechsel für die Dauer von jeweils zwei Jahren bestellt wird, beginnend mit der Bestellung durch das Studentenparlament der Fachhochschule Fulda.

§ 9

§ 9 Aufgabe des Vorstands ist es, 1. dem Studentenwerk eine Satzung zu geben, 2. die Richtlinien für die Geschäftsführung zu erlassen und ihre Einhaltung durch den Geschäftsführer zu überwachen, 3. den jährlichen Wirtschaftsplan zu beschließen und dem Minister für Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung vorzulegen, 4. Berichte über die Geschäftsführung entgegenzunehmen und über Angelegenheiten, die über den Rahmen des gewöhnlichen Betriebs hinausgehen, und über solche Angelegenheiten, die er im Einzelfall an sich zieht, zu entscheiden; zu den Angelegenheiten, über die der Vorstand ausschließlich entscheidet, gehören insbesondere: a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, b) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, c) die Einstellung und Entlassung der Angestellten in den Vergütungsgruppen I bis VI b BAT, d) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.