StudSAusBZulV HE · Hessen

Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte und für die an der Evaluierung der Erprobung des Praxissemesters beteiligten Lehrkräfte Vom 17. Juni 2003

Ausfertigungsdatum:
17.06.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 186
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 1

Zulage für Ausbildungsbeauftragte und an der Evaluierung der Erprobung des Praxissemesters ...

§ 1 Zulage für Ausbildungsbeauftragte und an der Evaluierung der Erprobung des Praxissemesters beteiligte Lehrkräfte Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar oder als Beteiligte an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage in Höhe von 76,69 Euro.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Eingangsformel StudSAusBZulV

Aufgrund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird verordnet:

§ 1

Zulage für Ausbildungsbeauftragte

§ 1 Zulage für Ausbildungsbeauftragte Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage in Höhe von 76,69 Euro.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.