StudFoV HE · Hessen

Hessische Studienfondsverordnung Vom 10. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
10.12.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 880
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StudFoV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1

Studienfonds

§ 1 Studienfonds(1) Das Land Hessen errichtet zum 1. Januar 2008 einen Studienfonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Der Studienfonds kann im eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. (2) Der Studienfonds wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst verwaltet. Das Ministerium kann die Verwaltung des Studienfonds widerruflich auf Dritte zu treuen Händen übertragen; in diesem Fall werden die Einzelheiten der Verwaltung in einer Vereinbarung mit dem Dritten (Verwaltungsvertrag) geregelt. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder der mit der Verwaltung des Studienfonds beauftragte Dritte legt die an den Studienfonds abgeführten Beträge so an, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens erreicht wird. Das Nähere regeln vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu erstellende Anlagerichtlinien. Erträge wachsen dem Studienfonds zu. Die Kosten der Verwaltung trägt der Studienfonds. (4) Beim Studienfonds wird ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat gehören vier Mitglieder an; er besteht aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums der Finanzen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Beirat überwacht die Fondsverwaltung, nimmt den Rechenschaftsbericht nach Abs. 5 entgegen und entscheidet über die Anpassung des Abführungsbetrages der Hochschulen im Verfahren nach § 2 Abs. 3 und 4.(5) Die Fondsverwaltung gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht zur Entwicklung des Studienfonds gegenüber dem Beirat ab.

§ 2

Finanzierung des Fonds

§ 2 Finanzierung des Fonds(1) Ab Errichtung des Studienfonds bis zum 31. Dezember 2010 werden die zur Erfüllung der Eintrittspflichten des Studienfonds erforderlichen Mittel aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Sie werden jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens der Eintrittspflichten durch die Fondsverwaltung abgerufen. Alle Kosten und Erlöse des Studienfonds werden bis zum 31. Dezember 2010 im Leistungsplan Kapitel 1502 Produkt 13 ausgewiesen. (2) Ab dem 1. Januar 2011 führen die Hochschulen einen Betrag, der zunächst zehn vom Hundert der jeweiligen Einnahmen der Hochschulen aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der Langzeitstudienbeiträge nach § 4 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes entspricht, für das Sommersemester jeweils zum 30. Juni und für das Wintersemester jeweils zum 23. Dezember an den Studienfonds ab, erstmals jedoch zum 15. Januar 2011 in Höhe von fünf vom Hundert der Einnahmen des Wintersemesters 2010/2011. Werden Studierende aufgrund des Hessischen Studienbeitragsgesetzes rückwirkend von der Beitragspflicht befreit, erstatten die Hochschulen den Betrag, sofern der Studienbeitrag durch ein Studiendarlehen finanziert wurde, an die LTH-Bank für Infrastruktur, im Übrigen an die Studierenden. Die Erstattungen vermindern die Einnahmen bei der Berechnung des Abführungsbetrages nach Satz 1 in dem Semester, in dem die Erstattung erfolgt. (3) Die prozentuale Höhe des Abführungsbetrages wird alle drei Jahre, erstmals zum Ende des Wintersemesters 2012/2013, durch den Beirat überprüft. Die Fondsverwaltung unterbreitet einen Vorschlag über die prozentuale Höhe des zukünftigen Abführungsbetrages. Der Vorschlag ist aufgrund einer Prognose über die Entwicklung des Studienfonds, aus der sich das Verhältnis der Fondsmittel zu den voraussichtlichen Kosten für die Leistungspflichten ergibt, abzugeben. Hierbei sind insbesondere die Anzahl der beitragspflichtigen Studierenden, die Zahl der in Anspruch genommenen Studiendarlehen und die bisherige Inanspruchnahme des Studienfonds sowie die angefallenen Kosten einzubeziehen. (4) Stellt sich unbeschadet des Abs. 3 bei der laufenden Verwaltung des Studienfonds heraus, dass eine ausreichende Ausstattung des Fonds nicht gewährleistet ist, teilt die Fondsverwaltung dies dem Beirat unverzüglich mit. Eine Anpassung des Abführungsbetrages nach Abs. 3 ist in diesem Fall außerhalb der dort genannten Fristen vorzunehmen.

§ 3

Inanspruchnahme des Fonds

§ 3 Inanspruchnahme des Fonds(1) Der Studienfonds kann von der LTH-Bank für Infrastruktur für ein Studiendarlehen in Anspruch genommen werden, das den Anforderungen nach § 7 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und den Festlegungen im Kooperationsvertrag entspricht. Die LTH-Bank für Infrastruktur hat einen Anspruch auf Zahlung 1. der Kosten für die Geldbeschaffung und der Verwaltungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes, soweit der in § 7 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes festgelegte Höchstzinssatz von 7,5 vom Hundert im Jahr überschritten ist, 2. der Zinsen nach § 7 Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes für die Semester, für die die Darlehensnehmer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), erhalten haben, sofern ein entsprechender Antrag vor Beginn der Tilgungsphase des Darlehens bei der LTH-Bank für Infrastruktur gestellt wurde und der Erhalt von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgewiesen ist; dies gilt auch, wenn die Darlehensnehmer die Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch genommen haben, weil ihr Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird, 3. in Höhe der nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes erloschenen Darlehens- und Zinsschuld, 4. in Höhe der nach § 8 Abs. 3 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes erlassenen Darlehens- und Zinsschuld, sofern die Darlehensnehmer den Antrag auf Befreiung rechtzeitig vor Beginn der Tilgungsphase des Studiendarlehens mit den erforderlichen Nachweisen bei der LTH-Bank für Infrastruktur gestellt haben, und 5. von Zinsstundungskosten, die dadurch entstehen, dass den Darlehensnehmern die während der Auszahlung- und Karenzphase des Studiendarlehens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes anfallenden Zinsen gestundet werden, sowie von Zinsänderungskosten, soweit der jeweils für ein Semester festgelegte einheitliche Zinssatz überschritten ist. (2) Darüber hinaus zahlt der Studienfonds unter der Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einschließlich der Beitreibungskosten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag, wenn 1. sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der fälligen Ratenzahlung in Höhe von mindestens sechs Monatsraten nach mindestens zwei Mahnungen der LTH-Bank für Infrastruktur in Verzug befindet und eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung nicht zustande gekommen ist, 2. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer das Darlehen nicht bedient und eine ladungsfähige Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte, 3. fällige Zins- und Tilgungsleistungen wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes ein Jahr gestundet wurden und die Voraussetzungen für eine weitere Stundung mit einem weiteren Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers bei der LTH-Bank für Infrastruktur nachgewiesen sind oder 4. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer einen Antrag nach Abs. 3 Satz 2 gestellt hat. Die LTH-Bank für Infrastruktur kann Forderungen ausschließlich bis zum Ende des Folgejahres nach Kenntnis der Tatsachen, die zur Inanspruchnahme des Fonds führen, gegenüber dem Studienfonds geltend machen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen für eine Abtretung an den Studienfonds, werden in einem Kooperationsvertrag mit der LTH-Bank für Infrastruktur geregelt. (3) Der Studienfonds kann die nach Abs. 2 abgetretene Schuld im Einzelfall nach § 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539) ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen. Sie ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers zu erlassen, wenn festgestellt ist, dass sie oder er voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.