HStubeiG · Hessen

Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG)Vom 16. Oktober 2006

Ausfertigungsdatum:
16.10.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 512
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 7

Anspruch auf Darlehensgewährung

§ 7 Anspruch auf Darlehensgewährung(1) Studienbewerber und Studierende haben im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Anspruch gegen die Landestreuhandstelle auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens für die Finanzierung eines Studienbeitrages, der für das Wintersemester 2007/2008 und für das Sommersemester 2008 erhoben wurde zur Finanzierung des Studienbeitrages nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), soweit nicht vorbehaltlich des Abs. 4 Zweitstudienbeiträge nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) und Langzeitstudienbeiträge nach § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) zu entrichten sind. Die Landestreuhandstelle ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren, wenn die Hochschule die Darlehensberechtigung festgestellt hat. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unmittelbar an die immatrikulierende Hochschule. Der Zinssatz darf nur aus den Kosten der Geldbeschaffung und den Verwaltungskosten berechnet werden und 7,5 vom Hundert im Jahr nicht übersteigen. Soweit die Berechnung des Zinssatzes zu einem diese Festlegung übersteigenden Vomhundertsatz führt, übernimmt der Studienfonds nach § 9 hierfür die Zahlungsverpflichtung. Für Studierende, deren Berechtigung, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erhalten, während des Studiums festgestellt worden ist, übernimmt der Studienfonds die Zinsen für die Beiträge, die für die förderfähigen Semester entrichtet wurden. (2) Einen Anspruch nach Abs. 1 haben 1. Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2005 (ABl. EG Nr. L 197 S. 34), genießen,4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),5. Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben,6. Ausländer und Staatenlose, deren Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stelle festgestellt worden ist. (3) Einen Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 hat nicht, wer bei Beginn des Erststudiums das 45. Lebensjahr vollendet hat. (4) Ein Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 besteht nur für ein Studium an einer Hochschule des Landes innerhalb des in § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) und § 4 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) festgelegten Zeitraums. Für darüber hinausgehende Studienzeiten besteht ein Darlehensanspruch nur, wenn der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält.

§ 9

Studienfonds

§ 9 Studienfonds(1) Zur Absicherung der Studiendarlehen wird ein Studienfonds als Sondervermögen des Landes errichtet. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der Rückzahlung und den Ausfall durch die Befreiung von der Rückzahlung zu übernehmen und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten und beizutreiben. Darüber hinaus tritt er in die Zahlungsverpflichtung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 5 ein. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Studienfonds ab dem 1. Januar 2011 von den Hochschulen einen Betrag, der zunächst zehn vom Hundert der jeweiligen Einnahmen der Hochschule aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der Langzeitstudiengebühren nach § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) entspricht. Der Vomhundertsatz ist in regelmäßigen Abständen an den tatsächlichen Bedarf anzupassen, um eine ausreichende Ausstattung des Fonds zu gewährleisten. Bis zum 31. Dezember 2010 werden die sich aus der Verpflichtung des Abs. 1 Satz 2 und 3 ergebenden Aufwendungen durch das Land getragen. Die für Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Verwaltung des Fonds, die Voraussetzungen und das Verfahren für dessen Inanspruchnahme, das Verfahren zur Anpassung des Vomhundertsatzes sowie die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln.

§ 13

Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landestreuhandstelle sowie des Studienfonds nach diesem Gesetz kann durch Rechtsverordnung der Ministerin oder des Ministers für Wissenschaft und Kunst abweichend von den §§ 8, 9 und 10 geregelt und auf eine andere Stelle übertragen werden. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 10

Auskunftspflicht, Datenübermittlung

§ 10 Auskunftspflicht, Datenübermittlung(1) Die Studienbewerber und die Studierenden sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu geben, die die Beitragspflicht, die Befreiung von der Beitragspflicht, die Ermäßigung der Höhe des Beitrags, den Grund- und Langzeitstudienbeitrag sowie den Zweitstudienbeitrag und die Darlehensberechtigung betreffen. Auf Verlangen sind geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit erforderlich, kann die Hochschule eine Versicherung an Eides statt nach § 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) verlangen und abnehmen. Kommen die Studienbewerber und Studierenden ihrer Verpflichtung innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nach, ist der jeweilige Beitrag in voller Höhe zu entrichten. (2) Die Hochschulen sind berechtigt, die von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Studienbewerber und Studierenden der Landestreuhandstelle zur Gewährung und Rückzahlung des Studiendarlehens nach § 7 zu übermitteln, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist. Die Hochschulen und die Landestreuhandstelle sind berechtigt, dem Land oder dem nach § 9 Abs. 2 mit der Verwaltung und Beitreibung beauftragten Dritten die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Im Übrigen gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98).

§ 13

Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 7

Anspruch auf Darlehensgewährung

§ 7 Anspruch auf Darlehensgewährung(1) Studienbewerber und Studierende haben im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Anspruch gegen die Landestreuhandstelle auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens für die Finanzierung eines Studienbeitrages, der für das Wintersemester 2007/2008 und für das Sommersemester 2008 erhoben wurde zur Finanzierung des Studienbeitrages nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), soweit nicht vorbehaltlich des Abs. 4 Zweitstudienbeiträge nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) und Langzeitstudienbeiträge nach § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) zu entrichten sind. Die Landestreuhandstelle ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren, wenn die Hochschule die Darlehensberechtigung festgestellt hat. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unmittelbar an die immatrikulierende Hochschule. Der Zinssatz darf nur aus den Kosten der Geldbeschaffung und den Verwaltungskosten berechnet werden und 7,5 vom Hundert im Jahr nicht übersteigen. Soweit die Berechnung des Zinssatzes zu einem diese Festlegung übersteigenden Vomhundertsatz führt, übernimmt das Land nach § 9 hierfür die Zahlungsverpflichtung. Für Studierende, deren Berechtigung, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erhalten, während des Studiums festgestellt worden ist, übernimmt das Land die Zinsen für die Beiträge, die für die förderfähigen Semester entrichtet wurden. (2) Einen Anspruch nach Abs. 1 haben 1. Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2005 (ABl. EG Nr. L 197 S. 34), genießen,4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),5. Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben,6. Ausländer und Staatenlose, deren Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stelle festgestellt worden ist. (3) Einen Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 hat nicht, wer bei Beginn des Erststudiums das 45. Lebensjahr vollendet hat. (4) Ein Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 besteht nur für ein Studium an einer Hochschule des Landes innerhalb des in § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) und § 4 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) festgelegten Zeitraums. Für darüber hinausgehende Studienzeiten besteht ein Darlehensanspruch nur, wenn der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält.

§ 9

Absicherung der Studiendarlehen

§ 9 Absicherung der Studiendarlehen(1) Den Ausfall bei der Rückzahlung der Studiendarlehen, den Ausfall durch die Befreiung von der Rückzahlung, die Zahlungsverpflichtung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 und § 8 Abs. 1 Satz 5 sowie Zinsstundungskosten, die dadurch entstehen, dass den Darlehensnehmern die während der Karenzphase nach § 8 Abs. 1 Satz 1 anfallenden Zinsen gestundet werden, übernimmt das Land.(2) Das Land kann die Verwaltung und Beitreibung der Studiendarlehen widerruflich auf Dritte zu treuen Händen übertragen; in diesem Fall werden Einzelheiten der Verwaltung und Beitreibung in einer Vereinbarung mit dem Dritten durch Verwaltungsvertrag geregelt.(3) Das Land kann eine Studiendarlehensforderung im Einzelfall nach § 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen. Die Studiendarlehensforderung ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers zu erlassen, wenn festgestellt ist, dass sie oder er voll erwerbsgemindert ist im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Soweit eine weitere Verwaltung und Beitreibung der Studiendarlehensforderungen für das Land nicht wirtschaftlich ist, kann das Land die Studiendarlehensforderungen insgesamt niederschlagen.

§ 13

Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 13

Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben.(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 9

Absicherung der Studiendarlehen

§ 9 Absicherung der Studiendarlehen(1) Den Ausfall bei der Rückzahlung der Studiendarlehen, den Ausfall durch die Befreiung von der Rückzahlung, die Zahlungsverpflichtung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 und § 8 Abs. 1 Satz 5 sowie Zinsstundungskosten, die dadurch entstehen, dass den Darlehensnehmern die während der Karenzphase nach § 8 Abs. 1 Satz 1 anfallenden Zinsen gestundet werden, übernimmt das Land.(2) Das Land kann die Verwaltung und Beitreibung der Studiendarlehen widerruflich auf Dritte zu treuen Händen übertragen; in diesem Fall werden Einzelheiten der Verwaltung und Beitreibung in einer Vereinbarung mit dem Dritten durch Verwaltungsvertrag geregelt.(3) Das Land kann eine Studiendarlehensforderung im Einzelfall nach § 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen. Die Studiendarlehensforderung ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers zu erlassen, wenn festgestellt ist, dass sie oder er voll erwerbsgemindert ist im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Soweit eine weitere Verwaltung und Beitreibung der Studiendarlehensforderungen für das Land nicht wirtschaftlich ist, kann das Land die Studiendarlehensforderungen insgesamt niederschlagen.

§ 4

Langzeitstudienbeitrag

§ 4 Langzeitstudienbeitrag(1) Wird das Studium über die in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 genannten Studienzeiten hinaus fortgesetzt, erheben die Hochschulen Langzeitstudienbeiträge. Die Höhe des Langzeitstudienbeitrags entspricht für das erste folgende Semester der Höhe des Grund- oder Zweitstudienbeitrags. Für das zweite und dritte folgende Semester erhöht sich der Beitrag um jeweils weitere 200 Euro. Eine weitere Erhöhung findet nicht statt. Von der Erhebung ausgenommen sind Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), erhalten. Sie entrichten weiterhin den Grund- oder Zweitstudienbeitrag.(2) Bei einem Doppelstudium ist der Langzeitstudienbeitrag zu entrichten, wenn in einem der beiden Studiengänge der in § 3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum des Studiengangs, für den der Beitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erhoben wird, überschritten ist. Ist für die Ausübung des angestrebten Berufs der Abschluss zweier Studiengänge erforderlich, verlängert sich im Falle des Doppelstudiums der in § 3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum um die Regelstudienzeit des anderen Studienganges.(3) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verschiebt sich der Beginn der Beitragspflicht nach Abs. 1 um nicht in Anspruch genommene Studienzeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1, sofern der Abschluss beider Studiengänge für die Ausübung des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel, eine weitere Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung nach dem Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), in den Fächern zu erwerben, für die ein Bedarf durch die für Lehrerausbildung zuständige Stelle festgestellt worden ist.

§ 1

Anwendungsbereich, Zweckbestimmung

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung(1) Die Hochschulen des Landes erheben Studienbeiträge nach diesem Gesetz. § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und § 64a des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), bleiben unberührt. (2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der Langzeitstudienbeiträge nach § 4 stehen der Hochschule zu, die sie erhoben hat. Die Höhe und Verwendung der Einnahmen unterliegen der Berichtspflicht nach § 92 des Hessischen Hochschulgesetzes. Die aus den Studienbeiträgen finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. (3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Einnahmen zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest. Eine von der Hochschule zu vertretende Verzögerung des Studienabschlusses führt zu einer Beitragsbefreiung in gleichem zeitlichem Umfang. Die Studentenschaft und die Fachschaften sind vor der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen unter Darlegung der beabsichtigten Wirkung anzuhören. (4) Die Einnahmen aus den Langzeitstudienbeiträgen nach § 4 fließen dem Landeshaushalt zu. Die Hochschulen erhalten im Hinblick auf die durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten einen Anteil von zehn vom Hundert der vereinnahmten Langzeitstudienbeiträge.

§ 10

Auskunftspflicht, Datenübermittlung

§ 10 Auskunftspflicht, Datenübermittlung(1) Die Studienbewerber und die Studierenden sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu geben, die die Beitragspflicht, die Befreiung von der Beitragspflicht, die Ermäßigung der Höhe des Beitrags, den Grund- und Langzeitstudienbeitrag sowie den Zweitstudienbeitrag und die Darlehensberechtigung betreffen. Auf Verlangen sind geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit erforderlich, kann die Hochschule eine Versicherung an Eides statt nach § 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) verlangen und abnehmen. Kommen die Studienbewerber und Studierenden ihrer Verpflichtung innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nach, ist der jeweilige Beitrag in voller Höhe zu entrichten. (2) Die Hochschulen sind berechtigt, die von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Studienbewerber und Studierenden der Landestreuhandstelle zur Gewährung und Rückzahlung des Studiendarlehens nach § 7 zu übermitteln, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist. Die Hochschulen und die Landestreuhandstelle sind berechtigt, dem Studienfonds die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Im Übrigen gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98).

§ 11

Ausgestaltung von Grundrechten

§ 11 Ausgestaltung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung ausgestaltet.

§ 12

Übergangregelung

§ 12 ÜbergangregelungEinen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens nach § 7 Abs. 1 haben auch Studierende, die nicht nach § 7 Abs. 2 und 3 berechtigt sind, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens seit dem Sommersemester 2006 ununterbrochen an einer Hochschule des Landes immatrikuliert waren, höchstens jedoch für den Zeitraum von vier Semestern.

§ 13

Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 erhoben. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 2

Beitragspflicht

§ 2 Beitragspflicht(1) Die Studienbeiträge werden für das Lehrangebot in allen Studiengängen nach § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes erhoben. Während eines Doppelstudiums wird der Beitrag nur für den Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit erhoben. Setzt ein Studiengang die gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen voraus, ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, die den überwiegenden Teil der Lehrleistung erbringt. (2) Eine Beitragspflicht besteht nicht 1. für Studiensemester, für die der Studierende beurlaubt ist,2. für Studiensemester, in denen eine nach der Prüfungs- oder Studienordnung erforderliche überwiegend oder ausschließlich berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit oder eine Studienzeit im Ausland absolviert wird,3. für Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), absolviert wird, und4. für Studierende nach § 63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.

§ 3

Grundstudienbeitrag, Zweitstudienbeitrag

§ 3 Grundstudienbeitrag, Zweitstudienbeitrag(1) Für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen von konsekutiven Studiengängen beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester (Grundstudienbeitrag). Studienzeiten an deutschen Hochschulen und Berufsakademien, deren Abschlüsse den Abschlüssen von Hochschulen gleichgestellt sind, sind anzurechnen. Studienzeiten, in denen der Studierende beurlaubt oder nach § 6 Abs. 1 und 5 von der Beitragspflicht befreit ist, werden nicht angerechnet. (2) Bei Teilzeitstudiengängen kann die Studienordnung eine Ermäßigung des Studienbeitrags nach Abs. 1 im Verhältnis zum Pflichtlehrangebot in einem entsprechenden Vollzeitstudiengang vorsehen. (3) Für einen weiteren Studiengang nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses außerhalb konsekutiver Masterstudiengänge wird während seiner Regelstudienzeit ein Zweitstudienbeitrag erhoben. Der Zweitstudienbeitrag beträgt 500 Euro für jedes Semester. Die Hochschulen können im Wege der Satzung höhere Beiträge bis zu 1500 Euro für jedes Semester festlegen.

§ 4

Langzeitstudienbeitrag

§ 4 Langzeitstudienbeitrag(1) Wird das Studium über die in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 genannten Studienzeiten hinaus fortgesetzt, erheben die Hochschulen Langzeitstudienbeiträge. Die Höhe des Langzeitstudienbeitrags entspricht für das erste folgende Semester der Höhe des Grund- oder Zweitstudienbeitrags. Für das zweite und dritte folgende Semester erhöht sich der Beitrag um jeweils weitere 200 Euro. Eine weitere Erhöhung findet nicht statt. Von der Erhebung ausgenommen sind Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), erhalten. Sie entrichten weiterhin den Grund- oder Zweitstudienbeitrag. (2) Bei einem Doppelstudium ist der Langzeitstudienbeitrag zu entrichten, wenn in einem der beiden Studiengänge der in § 3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum des Studiengangs, für den der Beitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erhoben wird, überschritten ist. Ist für die Ausübung des angestrebten Berufs der Abschluss zweier Studiengänge erforderlich, verlängert sich im Falle des Doppelstudiums der in § 3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum um die Regelstudienzeit des anderen Studienganges. (3) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verschiebt sich der Beginn der Beitragspflicht nach Abs. 1 um nicht in Anspruch genommene Studienzeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1, sofern der Abschluss beider Studiengänge für die Ausübung des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel, eine weitere Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung nach dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) in den Fächern zu erwerben, für die ein Bedarf durch die für Lehrerausbildung zuständige Stelle festgestellt worden ist.

§ 5

Fälligkeit des Studienbeitrages

§ 5 Fälligkeit des Studienbeitrages(1) Der Studienbeitrag ist mit Erlass des Beitragsbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. (2) Bei einer Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wird der Beitragsbescheid gegenstandslos. Ein bereits gezahlter Beitrag ist zu erstatten.

§ 6

Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung

§ 6 Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung(1) Studierende, die Elternteil eines eigenen Kindes oder eines Kindes im Sinne von § 25 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden für den Grundstudienbeitrag nach § 3 und den Langzeitstudienbeitrag im Anschluss an ein Studium nach § 3 Abs. 1 von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit. Der Anspruch auf Befreiung besteht für jedes Kind für höchstens sechs Semester. Sind beide Elternteile an einer Hochschule des Landes immatrikuliert, können die Freisemester frei verteilt werden. Bei Antragstellung ist zu versichern, dass die Anzahl der Freisemester noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, ist in der Regel dessen Einverständnis zu versichern. Bei unberechtigter Inanspruchnahme von Freisemestern kann der Studienbeitrag nachgefordert werden. (2) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 oder § 12 haben, können durch die Hochschule von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ein besonderes entwicklungspolitisches oder ein besonderes Interesse der Hochschule an der Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht. (3) Die Hochschulen befreien in der Regel zehn vom Hundert der Studierenden von der Beitragspflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden. (4) Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie nach § 1 Abs. 3 Satz 5 regeln die Hochschulen durch Satzung. (5) Die Hochschulen befreien darüber hinaus Studierende von der Beitragspflicht oder ermäßigen die Höhe des Studienbeitrages, wenn die Erhebung des Beitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei 1. die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), oder einer schweren Krankheit,2. nachweislicher Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402). (6) Über die Befreiung von der Beitragspflicht und die Ermäßigung entscheiden die Hochschulen auf Antrag. Der Antrag ist in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.

§ 7

Anspruch auf Darlehensgewährung

§ 7 Anspruch auf Darlehensgewährung(1) Studienbewerber und Studierende haben nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Anspruch gegen die Landestreuhandstelle auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages nach § 2 Abs. 1, soweit nicht vorbehaltlich des Abs. 4 Zweitstudienbeiträge nach § 3 Abs. 3 und Langzeitstudienbeiträge nach § 4 zu entrichten sind. Die Landestreuhandstelle ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren, wenn die Hochschule die Darlehensberechtigung festgestellt hat. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unmittelbar an die immatrikulierende Hochschule. Der Zinssatz darf nur aus den Kosten der Geldbeschaffung und den Verwaltungskosten berechnet werden und 7,5 vom Hundert im Jahr nicht übersteigen. Soweit die Berechnung des Zinssatzes zu einem diese Festlegung übersteigenden Vomhundertsatz führt, übernimmt der Studienfonds nach § 9 hierfür die Zahlungsverpflichtung. Für Studierende, deren Berechtigung, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erhalten, während des Studiums festgestellt worden ist, übernimmt der Studienfonds die Zinsen für die Beiträge, die für die förderfähigen Semester entrichtet wurden. (2) Einen Anspruch nach Abs. 1 haben 1. Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2005 (ABl. EG Nr. L 197 S. 34), genießen,4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),5. Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben,6. Ausländer und Staatenlose, deren Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stelle festgestellt worden ist. (3) Einen Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 hat nicht, wer bei Beginn des Erststudiums das 45. Lebensjahr vollendet hat. (4) Ein Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 besteht nur für ein Studium an einer Hochschule des Landes innerhalb des in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitraums. Für darüber hinausgehende Studienzeiten besteht ein Darlehensanspruch nur, wenn der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält.

§ 8

Rückzahlung des Studiendarlehens

§ 8 Rückzahlung des Studiendarlehens(1) Die Rückzahlung des Studiendarlehens einschließlich der Zinsen beginnt zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens elf Jahre nach der Aufnahme des Studiums in regelmäßigen monatlichen Raten von wahlweise 50, 100 oder 150 Euro. Nach Aufforderung durch die Landestreuhandstelle sind fällige Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten. Das Darlehen kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt und ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden, Sonderrückzahlungen sind in einer Mindestsumme von 100 Euro zu halbjährlichen Stichtagen möglich. Der Rückzahlungsanspruch erlischt 25 Jahre nach Beginn der Rückzahlungspflicht oder im Falle des Todes des Darlehensnehmers. (2) Dem Darlehensnehmer ist auf Antrag Stundung des Rückzahlungsanspruchs einschließlich der Zinsen zu gewähren, solange sein monatliches Einkommen einen Betrag nach § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich 300 Euro nicht übersteigt.(3) Überschreiten das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen und eine Darlehensschuld nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von 15000 Euro, ist der Darlehensnehmer auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils des Studiendarlehens zu befreien. (4) Über die Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet die Landestreuhandstelle Hessen.

§ 9

Studienfonds

§ 9 Studienfonds(1) Zur Absicherung der Studiendarlehen wird ein Studienfonds als Sondervermögen des Landes errichtet. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der Rückzahlung und den Ausfall durch die Befreiung von der Rückzahlung zu übernehmen und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten und beizutreiben. Darüber hinaus tritt er in die Zahlungsverpflichtung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 5 ein. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Studienfonds ab dem 1. Januar 2011 von den Hochschulen einen Betrag, der zunächst zehn vom Hundert der jeweiligen Einnahmen der Hochschule aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der Langzeitstudiengebühren nach § 4 entspricht. Der Vomhundertsatz ist in regelmäßigen Abständen an den tatsächlichen Bedarf anzupassen, um eine ausreichende Ausstattung des Fonds zu gewährleisten. Bis zum 31. Dezember 2010 werden die sich aus der Verpflichtung des Abs. 1 Satz 2 und 3 ergebenden Aufwendungen durch das Land getragen. Die für Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Verwaltung des Fonds, die Voraussetzungen und das Verfahren für dessen Inanspruchnahme, das Verfahren zur Anpassung des Vomhundertsatzes sowie die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.