StrVerkVwPersVSV HE · Hessen

Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Vom 16. Dezember 2011

Ausfertigungsdatum:
16.12.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 829
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StrVerkVwPersVSV

Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1(1) Für die Behörde „Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement“ führen abweichend von § 24 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bis zur Konstituierung der bei den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen zu wählenden Personalvertretung die bisherigen Personalräte die Geschäfte im Bereich ihrer bisherigen Dienststelle fort, längstens bis zum 31. Mai 2012. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Gesamtpersonalrat, den Bezirkspersonalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.