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title: "StrRG1AnpG HE 1970 — Hessisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 18. März 1970"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:30:17+00:00"
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# StrRG1AnpG HE 1970 — Hessisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 18. März 1970

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.03.1970
*Fundstelle:* GVBl. I 1970, 245


### Artikel

Artikel 1 bis 48 (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 49 bis 70 (vollzogen)

### Artikel

Artikel 71 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen Ist im übrigen im Landesrecht für Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen als Strafe Zuchthaus, Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.

### Artikel

Artikel 72 Mindest- und Höchstmaße (1) Ist Zuchthaus oder Gefängnis ohne Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen. (2) Ist Zuchthaus ohne Mindestmaß angedroht, so beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ein Jahr. (3) Ist Gefängnis oder Haft mit einem Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt.

### Artikel

Artikel 73 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen Sind Zuchthaus, Gefängnis, Haft oder eine andere Freiheitsstrafe wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindest- oder Höchstmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe oder einer anderen Freiheitsstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Art. 72 nichts anderes bestimmt.

### Artikel

Artikel 74 Änderung von Strafandrohungen für Übertretungen Ist im übrigen im Landesrecht wegen einer Übertretung Geldstrafe angedroht, so tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von fünfhundert Deutsche Mark.

### Artikel

Artikel 75 Ersatzfreiheitsstrafe Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft.

### Artikel

Artikel 76 Folgen einer früheren Verurteilung Ist vor dem 1. April 1970 eine Entschädigung oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer Verurteilung versagt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, und ist der Bescheid bis zum 1. April 1970 rechtskräftig geworden, so hat es dabei sein Bewenden. Entsprechendes gilt, wenn die Frist für einen Antrag zur Erlangung der Leistung am 1. April 1970 abgelaufen ist und kein Antrag gestellt worden war.

### Artikel

Artikel 77 Verjährung Soweit sich die Fristen der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung für Straftaten, die durch dieses Gesetz von Verbrechen in Vergehen oder von Vergehen in Übertretungen umgewandelt worden sind, verkürzen, gilt Art. 94 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) entsprechend.

### Artikel

Artikel 78 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

### Artikel

Artikel 79 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit dieses Gesetz Verordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.

### Artikel

Artikel 80 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.

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— Hessisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 18. März 1970
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-StrRG1AnpGHE1970rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
