Str/VerkVwBehNeuOG HE · Hessen

Gesetz zur Organisation der Hessischen Straßen- und VerkehrsverwaltungVom 16. Dezember 2011*

Ausfertigungsdatum:
16.12.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 817, 818
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Es wird eine obere Straßenbaubehörde mit der Bezeichnung „Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement“ eingerichtet, die die Aufgaben des bisherigen Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung und seiner Außenstellen wahrnimmt. Die Behörde hat ihren Dienstsitz in Wiesbaden. Die Aufgaben von Planung, Bau, Betrieb und Verkehr werden nach Sparten organisiert.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten des bisherigen Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und der ihnen zugeordneten Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien sowie des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung als zur oberen Straßenbaubehörde an den bisherigen Dienstorten versetzt, soweit hinsichtlich des Dienstortes keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

§ 2

§ 2Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zusammenschluss, die Auflösung und die Bildung von Außenstellen der oberen Straßenbaubehörde sowie die Zuordnung von Straßenmeistereien zu diesen Außenstellen zu regeln.

§ 1

§ 1(1) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen mit Dienstsitz in Wiesbaden, die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen mit Dienstsitzen in Bensheim, Darmstadt, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Gelnhausen, Schotten, Dillenburg, Marburg, Fulda, Eschwege, Kassel und Bad Arolsen sowie das Hessische Amt für Baustoff- und Bodenprüfung mit Dienstsitz in Wetzlar und seine Außenstellen in Kassel und Darmstadt werden aufgelöst. (2) Es wird eine obere Straßenbaubehörde mit der Bezeichnung „Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement“ eingerichtet, die die Aufgaben der in Abs. 1 genannten Behörden wahrnimmt. Die Behörde hat ihren Dienstsitz in Wiesbaden. Die Aufgaben von Planung, Bau, Betrieb und Verkehr werden nach Sparten organisiert. (3) Außenstellen der oberen Straßenbaubehörde werden an den Dienstsitzen der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen sowie an dem Dienstsitz des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung in Wetzlar und an seinen bisherigen Außenstellen in Kassel und Darmstadt eingerichtet. Die Außenstelle Frankfurt am Main wird mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgelöst. Die Verkehrszentrale Hessen in Frankfurt am Main/Rödelheim sowie die Aus- und Fortbildungsstätte in Rotenburg/Fulda bleiben als Außenstellen an ihrem Standort erhalten. (4) Die Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien bleiben an ihren bisherigen Dienstsitzen bestehen und werden den Außenstellen Darmstadt, Dillenburg, Gelnhausen und Kassel als Außenstellen wie folgt zugeordnet: 1. Darmstadt die Straßenmeistereien Bad König, Beerfelden, Bensheim, Groß-Gerau, Groß-Umstadt, Kemel, Geisenheim, Hofheim am Taunus, Offenbach, Usingen und Idstein sowie die Autobahnmeistereien Idstein, Diedenbergen, Rodgau, Rüsselsheim und die Mischmeisterei Darmstadt und Frankfurt am Main,2. Dillenburg die Straßenmeistereien Bad Arolsen, Brechen, Dillenburg, Grünberg, Korbach, Bad Wildungen, Frankenberg, Solms, Weilburg, Marburg, Kirchhain, Steffenberg, Alten-Buseck sowie die Autobahnmeistereien Ehringshausen und Reiskirchen,3. Gelnhausen die Straßenmeistereien Bruchköbel, Friedberg (Hessen), Nidda, Sterbfritz, Wächtersbach, Grebenhain, Homberg (Ohm), Lauterbach (Hessen), Gersfeld (Rhön), Hünfeld und Neuhof sowie die Autobahnmeistereien Alsfeld, Fulda und Langenselbold,4. Kassel die Straßenmeistereien Borken (Hessen), Espenau, Melsungen, Oberweser, Schwalmstadt, Wolfhagen, Bad Hersfeld, Meißner, Ringgau, Rotenburg a.d. Fulda und Witzenhausen sowie die Autobahnmeistereien Baunatal und Kirchheim sowie die Mischmeisterei Gudensberg. (5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten des bisherigen Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und der ihnen zugeordneten Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien sowie des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung als zur oberen Straßenbaubehörde an den bisherigen Dienstorten versetzt, soweit hinsichtlich des Dienstortes keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

§ 2

§ 2Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung den Zusammenschluss, die Auflösung und die Bildung von Außenstellen sowie die Dienstsitze der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Behörde und ihrer Außenstellen regeln.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.