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title: "StiftTrierLR HE 1713 — Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier Vom 27. April 1713"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/stifttrierlrhe1713"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-StiftTrierLRHE1713rahmen"
updated: "2026-05-13T19:29:25+00:00"
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# StiftTrierLR HE 1713 — Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier Vom 27. April 1713

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 27.04.1713


### § 1

§ 1Die Dienstbarkeiten seynd zweyerley einige werden genennet Servitutes urbanae, welche denen Gebäuen ankleben / als da seynd Tach-Trauff / Balcken einlegen / Fenster- und Liecht-Recht / und dergleichen; andere seynd servitutes Rusticae, nemblich Fuß-Pfadt / Wasser-Leithung / Viehe-Tränck / Viehe-Wayd / und alle andere / so nicht auff den Gebäuen hafften / welches zu dem Ende dahier angefügt wird / womit die verschiedene Effecten und Würckungen solcher zweyerley Dienstbarkeiten absonderlich der Verjährung halben / desto sicherer beobachtet werden mögen.

### § 2 — (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

### § 3

§ 3Wassersungen und dergleichen Dienstbarkeiten / so durch verborgene und heimliche Mittel und Weeg dem benachbarten unbewust bleiben / seynd durch Verlauff der Zeit unverjährlich; weren aber solche Unternehmungen offenbahr und dem Nachbahren kündig / können selbige verjahrt werden / doch anderst nicht / als uff die Weiß und Gestalt / wie selbige hergebracht worden.

### § 4

§ 4Wann eine gemeine Maur baufällig erfunden wird / mag der Gemeiner seinen Mit-Gemeineren durch Gericht anhalten lassen / zu denen Unkosten das Seinige beyzutragen / solche gemeine Maur wiederumb in vorigen Standt zu stellen; der Mit-Gemeiner wolte dann uff seine Halbscheidt und deß Halbscheits-Grunt verzeichen.

### § 5

§ 5Die benachbahrte Mit-Getheiler einer gemeinen Mauren mögen dieselbe / als viel zu ihres Baues Nothdurff erfordert / auch gar durchbrechen / doch daß sie die Löcher darnach wiederumb zumachen lassen: und wann einer sein Erb-Guth bauen oder verbesseren lasset / ist sein Nachbahr mit ihm Gedult zu tragen schuldig; ehe und bevorn gleichwohl der einer etwas zerstöhret und abbrechen thuet / ist er gehalten seinen Nachbahren dessen zu verständigen und nach dem gefertigten Bau / alles / was er seinem Nachbahren zerstöhret oder gebrochen / alsbald wieder machen und in vorig Wesenstellen zu lassen.

### § 6

§ 6In Auffbauung einer gemeinschafftlichen Mauren mögen Nasen oder Krackstein durch und durch, / die Balcken aber allein uff die Helffte der Mauren eingelegt werden.

### § 7

§ 7Keinem Gemeinschaffter- und Mit-Getheileren ist erlaubt in der Gemeinschafftlichen Sachen ohne belieben deß Mit-Getheilers ichtwas zu machen / oder einig Werck anzufangen / dadurch deß gemeinen Dings Aergerung verursacht oder dem Gemeineren desselben einiger Schadt oder Nachtheil zugefügt werden mögte.

### §§

§§ 8 bis 16 (aufgehoben)

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— Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier Vom 27. April 1713
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-StiftTrierLRHE1713rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
