StGBEGAnpG HE 1974 · Hessen

Hessisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) Vom 4. September 1974

Ausfertigungsdatum:
04.09.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 361
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 100 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. 32 Nr. 2 am 1. Januar 1975 in Kraft; Art. 32 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1974 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 bis 86 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 87 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 und § 115 OWiG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG der Präsident des Landtags, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 115 OWiG der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.

Artikel

Artikel 88 Freiheitsstrafdrohungen Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.

Artikel

Artikel 89 Geldstrafdrohungen (1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe. (2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß ( § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches ), soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt. (3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung. (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Abs. 1 ergibt.

Artikel

Artikel 90 Androhung von Nebenfolgen Droht das Gesetz bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.

Artikel

Artikel 91 Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro und, soweit eine höhere Geldstrafe als fünfhundert Euro angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.

Artikel

Artikel 92 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Soweit Vorschriften 1. die Rücknahme des Strafantrages regeln oder 2. bestimmen, dass zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.

Artikel

Artikel 93 Mindest- und Höchstmaß bei Zwangsgeld Droht das Gesetz Zwangsgeld an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß zweieinhalb, das Höchstmaß fünfhundert Euro.

Artikel

Artikel 94 Übertretungen Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Art. 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) sind anzuwenden.

Artikel

Artikel 95 Verjährung (1) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts. (2) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Artikel

Artikel 96 Überleitung des Verfahrens (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach diesem Gesetz nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Falle nicht anzuwenden. (2) Die §§ 79 , 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach diesem Gesetz nur noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen gelten die §§ 313 und 334 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung fort. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, dass ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.

Artikel

Artikel 97 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz, durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts oder durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel

Artikel 98 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit dieses Gesetz Verordnungen oder Anordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen oder Anordnungen zu ändern oder aufzuheben.

Artikel

Artikel 99 Außerkrafttreten von Vorschriften (Aufhebungsanweisungen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.