Anordnung zur Bestimmung der für die Gewährung der Entschädigung nach § 74 f des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle Vom 1. Juni 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 394
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:
§ 1 Über Anträge auf Entschädigungen nach § 74 f des Strafgesetzbuches entscheidet die Leitung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.