Gesetz zur Ausführung der §§ 218 b und 219 des Strafgesetzbuches und des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts Vom 2. Mai 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 02.05.1978
- Fundstelle:
- GVBl. I 1978, 273
Voraussetzungen der Anerkennung
§ 1 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Die Beratungsstelle nach § 218 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches darf nur anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein graduierter Sozialarbeiter oder eine Person mit gleichwertiger Ausbildung die Beratung durchführt, die durch entsprechende berufliche Tätigkeit und Fortbildung über angemessene Kenntnisse der öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder sowie über gründliche Erfahrung in der Sozial- und Konfliktberatung Schwangerer verfügt. Im Bedarfsfall soll gewährleistet sein, dass ein Arzt oder ein Psychologe mit wissenschaftlicher Abschlussprüfung zu der Beratung hinzugezogen werden kann. (2) Als Berater nach § 218 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Strafgesetzbuches darf ein Arzt nur anerkannt werden, wenn er 1. an wenigsten einer ganztägigen Informationsveranstaltung der Landesärztekammer Hessen oder eines Trägers anerkannter Beratungsstellen über die soziale Beratung nach § 218 b Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches teilgenommen hat oder 2. mindestens drei Monate lang als Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle mit der sozialen Beratung im Sinne des § 218 b Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches betraut war.
Bekanntmachung, Listenführung
§ 10 Bekanntmachung, Listenführung Die Vorschriften des § 6 über die Bekanntmachung der Anerkennungen, der Rücknahme und des Widerrufs sowie die Führung eines Verzeichnisses durch die Landesärztekammer Hessen finden entsprechende Anwendung.
Bußgeldbehörde
§ 11 Bußgeldbehörde Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts ist das Regierungspräsidium.
Untersagung nach § 219 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
§ 12 Untersagung nach § 219 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Zuständige Behörde für die Untersagung nach § 219 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ist das Regierungspräsidium. Vor der Entscheidung soll es die Landesärztekammer Hessen hören. Die Untersagung ist im amtlichen Verkündungsblatt der Landesärztekammer Hessen bekanntzumachen.
Schwangerschaftsabbrüche in Krankenhäusern
§ 13 Schwangerschaftsabbrüche in Krankenhäusern Die Klinika der Universitäten des Landes haben unbeschadet ihrer Aufgaben in der Krankenversorgung und Geburtshilfe sowie in Forschung und Lehre einen angemessenen Teil der gynäkologischen Betten für Schwangerschaftsabbrüche bereitzustellen.
Beratung nach Schwangerschaftsabbruch
§ 14 Beratung nach Schwangerschaftsabbruch Nach dem Abbruch der Schwangerschaft ist der Patientin, bevor sie aus dem Krankenhaus oder der zugelassenen Einrichtung im Sinne des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts entlassen wird, Gelegenheit zu geben, sich von einem Arzt über die für sie geeigneten Methoden der Empfängnisregelung beraten zu lassen.
Aufhebung von Vorschriften, Übergangsregelung
§ 15 Aufhebung von Vorschriften, Übergangsregelung (1) Die Richtlinien über die vorläufige Anerkennung von Beratern im Sinne des § 218 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) vom 22. Juni 1976 (StAnz. S. 1278) werden aufgehoben. (2) Die bisher erteilten Anerkennungen gelten bis zur Entscheidung über einen neuen Antrag auf Anerkennung fort, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anerkennung von Beratungsstellen und Ärzten
§ 2 Anerkennung von Beratungsstellen und Ärzten (1) Über die Anerkennung entscheidet auf Antrag der Beratungsstelle oder auf Antrag des Arztes die zuständige Stelle. (2) Zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich die Beratungsstelle ihren Sitz hat. (3) Innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Wirkungskreises können auch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, zu deren gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufgaben die Beratung von Schwangeren, die Familien-, Ehe- oder Sexualberatung gehören, eigene Einrichtungen oder solche ihnen zugehöriger Träger als Beratungsstellen anerkennen. (4) Zuständig für die Anerkennung von beratenden Ärzten ist die Landesärztekammer Hessen.
Pflichten der Berater
§ 3 Pflichten der Berater (1) Die Beratung der Schwangeren hat die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder, insbesondere solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, zum Gegenstand. (2) Die Beratung hat in persönlicher Anwesenheit der Schwangeren zu erfolgen. Sie ist der Schwangeren oder mit ihrer Zustimmung einem von ihr benannten Arzt auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Die Beratung und die darüber ausgestellte Bescheinigung ist unentgeltlich. (3) Anerkannte Beratungsstellen müssen unter einer festen Anschrift zur Beratung geeignete Räume unterhalten und über die erforderliche Einrichtung verfügen. Sie haben in diesen Räumen regelmäßig Sprechstunden abzuhalten und sicherzustellen, dass sie telefonisch erreichbar sind. (4) Der Träger einer anerkannten Beratungsstelle hat die Mitglieder und Beauftragten der Beratungsstelle sowie deren berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit sowie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu unterrichten und sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Die Ratsuchenden sollen über die Schweigepflicht der Berater unterrichtet werden.
Überwachung, Statistik
§ 4 Überwachung, Statistik (1) Die Beratungsstellen werden dem Regierungspräsidium, die beratenden Ärzte von der Landesärztekammer Hessen daraufhin überwacht, ob die für die Beratung geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. (2) Die Beratungsstellen haben jährlich in Form eines schriftlichen Berichtes dem Regierungspräsidium Auskunft über die Zahl der Beratungen sowie über Alter, Familienstand, Wohnsitz und Nationalität der Beratenen, jedoch ohne Namensnennung, zu geben.
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 5 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht gegeben war. (2) Sie kann von der anerkennenden Stelle ferner widerrufen werden, wenn 1. auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt wäre, 2. die Beratungsstelle oder der Arzt den Pflichten nach § 3 schuldhaft nicht nachkommt, 3. die Beratungsstelle oder der Arzt die Beratung wiederholt nur unzureichend durchführt. (3) Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts eine Beratungsstelle nach § 2 Abs. 3 anerkannt, so ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die anerkennende Stelle aufgelöst wird. Zuständig für den Widerruf ist das Regierungspräsidium.
Bekanntmachung, Listenführung
§ 6 Bekanntmachung, Listenführung (1) Anerkennung von Beratungsstellen und von Ärzten sowie Rücknahme und Widerruf sind vom Regierungspräsidium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzugeben. Die übrigen anerkennenden Stellen sind verpflichtet, dem Regierungspräsidium, in dessen Bereich die anerkannte Beratungsstelle ihren Sitz hat oder der anerkannte Arzt seinen Beruf ausübt, die dazu erforderlichen Angaben zu machen. (2) Die anerkannten Beratungsstellen, die Ärzte, die als Mitglieder einer anerkannten Beratungsstelle mit der Beratung im Sinne des § 218 b Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches betraut sind, und die anerkannten Ärzte werden in einem von der Landesärztekammer Hessen zu führenden Verzeichnis aufgenommen, das jährlich im amtlichen Verkündungsblatt der Landesärztekammer zu veröffentlichen ist.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Die Zulassung einer Einrichtung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213), setzt voraus, dass die Einrichtung unter ärztlicher Leitung steht, mit fachlich geeignetem Personal besetzt ist und über die erforderliche Ausstattung verfügt. Die ärztliche Beratung und Überwachung der Schwangeren auch nach dem Eingriff sowie eine etwa notwendige stationäre Nachbehandlung müssen sichergestellt sein. (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium erläßt Richtlinien über die Voraussetzungen für die Zulassung.
Zuständigkeit für die Zulassung
§ 8 Zuständigkeit für die Zulassung Zuständige Behörde für die Zulassung einer Einrichtung im Sinne des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts ist das Regierungspräsidium, in dessen Bereich die Einrichtung betrieben werden soll. Vor der Entscheidung sind das örtlich zuständige Gesundheitsamt und die Landesärztekammer Hessen zu hören.
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 9 Rücknahme und Widerruf der Zulassung (1) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. (2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn 1. auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen eine Versagung der Zulassung berechtigt wäre, 2. Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden oder dem Leiter der Einrichtung die erforderliche Zuverlässigkeit mangelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.