Gesetz zur Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern zum 1. August 2028 Vom 27. Juni 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 441, 445
Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen
§ 1 Lehrkräfte an allgemeinbildenden SchulenBeamtinnen und Beamte, deren Ämter als Lehrerin - an einer allgemeinbildenden Schule oder als Lehrer - an einer allgemeinbildenden Schule in der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), in der am 31. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.
Konrektorinnen und Konrektoren an allgemeinbildenden Schulen
§ 2 Konrektorinnen und Konrektoren an allgemeinbildenden Schulen(1) Beamtinnen und Beamte, deren Ämter1.a) der Konrektorin - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule oder des Konrektors - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage sowieb) der Konrektorin - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule oder des Konrektors - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in der Besoldungsgruppe A 13, 2. a) der Konrektorin - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule oder des Konrektors - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,b) der Konrektorin - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule oder des Konrektors - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 14, 3. der Konrektorin - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule oder des Konrektors - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,4. der Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage,5. der Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13,6. der Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,7. der Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14,8. der Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14der Anlage I Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden nach Satz 2 in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Anlage I Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen. Die Überleitung erfolgt für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 11. Nr. 1 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. b, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 360 bis 540 beträgt, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3, 4 und 5 in die entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,2. Nr. 1 Buchst. b, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 6 in die entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 14,3. Nr. 7 in die entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage,4. Nr. 8a) in die Ämter der Konrektorin als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14,b) in die Ämter der Konrektorin als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulageder Anlage I Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. August 2028 geltenden Fassung.(2) Die Überleitung nach Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht: Überleitungsübersicht Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4, 5 Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4, 5 Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Fußnoten:4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. Fußnoten:4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule13 Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 bis 540 Schülerinnen und Schülern4 Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule13 Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Fußnoten:13) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage. Fußnoten:4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Konrektorin- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule13 Konrektorin- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr 540 Schülerinnen und Schülern Konrektor- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule13 Konrektor- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr 540 Schülerinnen und Schülern Fußnoten:13) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage. Fußnoten:Entfällt. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Konrektorin- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule2, 5- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule2, 5 Konrektorin- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule2, 4 Konrektor- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule2, 5- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittel-stufenschule2, 5 Konrektor- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule2, 4 Fußnoten:2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Fußnoten:2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule2, 5 Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr 540 Schülerinnen und Schülern Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule2, 5 Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern Fußnoten:2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Fußnoten:Entfällt. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule1 Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule1 Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern Fußnoten:1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. Fußnoten:Entfällt. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern Konrektorin- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern Konrektor- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 Fußnoten:Entfällt. Fußnoten:4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Rektorinnen und Rektoren allgemeinbildender Schulen
§ 3 Rektorinnen und Rektoren allgemeinbildender Schulen(1) Beamtinnen und Beamte, deren Ämter1. der Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern oder des Rektors - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13,2. der Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder des Rektors - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,3. der Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder des Rektors - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14Anlage I der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.(2) Die Überleitung nach Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht: Überleitungsübersicht Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Rektorin- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern Rektor- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern Rektorin- einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor- einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Rektorin- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Rektor- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Rektorin- einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor- einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Fußnoten:4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Fußnoten:Entfällt. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Rektorin- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektorin- einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor- einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Änderung von Amtsbezeichnungen
§ 4 Änderung von AmtsbezeichnungenSoweit sich nach der Überleitung Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamtinnen und Beamten die neuen Amtsbezeichnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2028 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.