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Gesetz zur Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 21. Juni 2018 *

Ausfertigungsdatum:
21.06.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 291
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Beamtinnen und Beamte, deren Ämter der Konrektorin als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern sowie der Konrektorin zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule oder des Konrektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule am 30. Juni 2018 in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2018 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.

§ 2

§ 2 Beamtinnen und Beamte, deren Ämter der Konrektorin als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern oder des Konrektors als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern am 30. Juni 2018 in der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage oder der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2018 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.

§ 3

§ 3 Soweit sich nach der Überleitung Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamtinnen und Beamten die neuen Amtsbezeichnungen.

§ 4

§ 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.