StBAPrZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen Vom 26. Mai 1987

Ausfertigungsdatum:
26.05.1987
Fundstelle:
GVBl. I 1987, 128
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StBAPrZustAnO

Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2794), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1985 (BGBl. I S. 554), des § 11 Abs. 5 , des § 34 Abs. 1 Satz 2 , des § 35 Abs. 1 Satz 1 , des § 35 Abs. 2 Satz 2 , des § 42 Abs. 3 und des § 47 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung vom 6. September 1982 (BGBl. 1982 I S. 1258), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten den Vorbereitungsdienst im Einzelfall zu verlängern, 2. nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über Anträge auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu entscheiden.

§ 2

§ 2 Der Landesfinanzschule Hessen und der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 34 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten die Mitglieder von Prüfungsausschüssen zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen, 2. nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten die Prüfungen organisatorisch zu leiten, 3. nach § 35 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Personen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall zu gestatten, 4. nach § 42 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung zu gewähren.

§ 3

§ 3 Änderungsvorschrift

§ 4

§ 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.