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Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Vom 21. März 2005*

Ausfertigungsdatum:
21.03.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 229, 234
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Zuständig für die Entgegennahme und die Vorbereitung der Bescheidung von Einbürgerungsanträgen sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden sind die Gemeindevorstände der kreisangehörigen Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern, in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. (2) Zuständig für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. (3) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 als Weisungsaufgaben wahr.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für den Vollzug staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften sowie die Entgegennahme entsprechender Erklärungen ist das Regierungspräsidium, soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden können mit Zustimmung des für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Ministeriums vereinbaren, Teile der Sachverhaltsermittlung durch eines der Regierungspräsidien erledigen zu lassen.

§ 2

§ 2(1) Zuständig für die Entgegennahme und die Vorbereitung der Bescheidung von Einbürgerungsanträgen sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden sind die Gemeindevorstände der kreisangehörigen Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern, in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. (2) Zuständig für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. (3) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 als Weisungsaufgaben wahr.

§ 3

§ 3(1) Staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen, bei denen von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht abgewichen werden soll, bedürfen der Zustimmung des für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Ministeriums. (2) Das für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige Ministerium kann ein gemeinsames automatisiertes Verfahren für die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren einrichten; es kann die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 zuständigen Behörden verpflichten, das gemeinsame automatisierte Verfahren zu nutzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 4

§ 4(Aufhebungsanweisung)

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.