Verordnung über die Behörden in Staatsangehörigkeitssachen Vom 14. August 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 14.08.1967
- Fundstelle:
- GVBl. I 1967, 149
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 592), wird verordnet:
§ 1 (1) Einbürgerungsbehörde ist der Regierungspräsident. (2) Der Regierungspräsident ist auch höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 23 und zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583).
§ 2 Zuständig für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Heimatscheinen sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen über Besitz der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 3 Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), ist die Einbürgerungsbehörde.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.