Standardbefreiungsgesetz (StbG) Vom 5. Februar 2026*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.02.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, Nr. 8
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des GesetzesDas Gesetz verfolgt die Zielsetzung, Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände (kommunale Körperschaften) von Bürokratie und Standards zu entlasten sowie flexibel auf die Herausforderungen der örtlichen Gegebenheiten und des demographischen Wandels zu reagieren. Zu diesem Zweck können Abweichungen und Befreiungen von Standards und Modellvorhaben für einen begrenzten Zeitraum genehmigt werden, um den kommunalen Körperschaften die Erprobung neuer Lösungen bei der Aufgabenerledigung zu ermöglichen. Die kommunalen Körperschaften können testen, ob Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht oder kostengünstiger für kommunale Verwaltungen, für die Bürger und für Unternehmen gestaltet werden können.
Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf Standards in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes (Rechtsvorschriften). Bundesrecht und Recht der europäischen Union bleiben unberührt. Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten ist eine Befreiung von Standards nur zulässig, wenn die Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene ausschließlich auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Landes erfolgte oder aufgrund Landesrechts Standards bei der Ausführung höherrangigen Rechts festgelegt werden. Das Gesetz findet keine Anwendung bei besonderen Rechtsvorschriften, die bereits eine Abweichung von Standards im Einzelfall zulassen.(2) Eine Befreiung ist möglich bei Standards, die personelle und sachliche Regelungen sowie Verfahrensregelungen betreffen. Standards sind alle verbindlichen Vorgaben, die in Rechtsvorschriften für die Aufgabenerfüllung von kommunalen Körperschaften erlassen wurden. Personelle Standards sind Vorgaben, die Mindestvoraussetzungen, die Qualität oder Quantität des einzusetzenden Personals regeln. Sachliche Standards umfassen Mindestvoraussetzungen, die Art und Weise der Aufgabenerledigung, die sächliche Ausstattung oder den Betrieb von Einrichtungen. Verfahrensstandards sind Vorgaben, die eine bestimmte Form der Beteiligung, die Entscheidung von anderen kommunalen Körperschaften oder Behörden sowie Einrichtungen des Landes fordern.(3) Modellvorhaben im Sinne des § 7 sind befristete Erprobungen nicht etablierter, innovativer Technologien, Produkte oder Dienstleistungen, welche unter möglichst realen Bedingungen von kommunalen Körperschaften unter Beteiligung der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde sowie gegebenenfalls Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung durchgeführt werden. Die Erprobung dieser Innovationen im Rahmen des Modellvorhabens hat den Abbau von Bürokratie und die Beseitigung nicht notwendiger Standards zum Ziel. Hierzu sind erprobungsweise Abweichungen von Standards zulässig.
Antragsverfahren
§ 3 Antragsverfahren(1) Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften. Mehrere kommunale Körperschaften können gemeinsam einen Antrag stellen, sofern der Antrag eine Aufgabe betrifft, die diese im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen.(2) Über die Stellung eines Antrages nach Abs. 1 entscheidet das nach den kommunalrechtlichen Vorschriften zuständige Organ. Die nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sind unverzüglich über den Antrag zu informieren.(3) Anträge sind in Textform an das für Kommunales zuständige Ministerium zu richten. Dieses leitet die Anträge an das fachlich zuständige Ministerium als Genehmigungsbehörde weiter. Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde bestimmt sich nach dem Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 19. März 2024 (GVBl. 2024 Nr. 11), geändert durch Beschluss vom 20. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 20) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Im Antrag sind die Standards anzugeben, von denen abgewichen werden soll. Der Antrag ist zu begründen; insbesondere ist darzulegen, wie der Sinn und Zweck der Regelung auch durch die Art und Weise der angestrebten Erprobung erreicht werden kann.(5) Über den Antrag ist in einem angemessenen Zeitraum zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag abzulehnen, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen entsteht. Im fachlichen Geltungsbereich des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn bereits einer oder mehreren kommunalen Körperschaften eine vergleichbare Befreiung gewährt wurde und die Erprobung auf Grund der Aufgabenart auf einzelne kommunale Körperschaften beschränkt werden muss. Im Übrigen soll der Antrag abgelehnt werden, wenn1. die Aufgabenerfüllung durch die kommunale Körperschaft nicht gewährleistet werden kann oder2. überwiegende Belange des Gemeinwohls entgegenstehen.(6) Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde einen Antrag aus anderen Gründen außer einer Gefahr für Leib und Leben abzulehnen, hat sie die antragstellende kommunale Körperschaft zunächst anzuhören und gemeinsam mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium auf eine Verständigung hinzuwirken. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, wird der Antrag abgelehnt. Die Ablehnung ist zu begründen.(7) Für die Erteilung der Genehmigung oder die Ablehnung des Antrags gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Erprobungszeitraum, vorzeitige Beendigung
§ 4 Erprobungszeitraum, vorzeitige Beendigung(1) In der Genehmigung ist der Zeitraum der Erprobung festzulegen; dieser darf höchstens vier Jahre betragen. Die zuständige Genehmigungsbehörde veröffentlicht die Genehmigung zur Abweichung im Staatsanzeiger. Für die antragstellende kommunale Körperschaft finden die Regelungen in § 7 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 6 der Hessischen Landkreisordnung Anwendung.(2) Die Erprobung soll über den gesamten nach Abs. 1 genehmigten Zeitraum erfolgen. Treten nach der Genehmigung Umstände ein, die einen Ablehnungsgrund nach § 3 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 3 begründen, ist die Genehmigung von der Genehmigungsbehörde mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Erprobung zu beenden. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes können die Genehmigungsbehörden im Benehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium Übergangsregelungen vorsehen, insbesondere wenn innerhalb von zwei Jahren nach der Erprobung eine generelle gesetzliche Regelung erfolgen soll.
Antragsrecht der kommunalen Spitzenverbände
§ 5 Antragsrecht der kommunalen SpitzenverbändeDer Hessische Städte- und Gemeindebund, der Hessische Städtetag sowie der Hessische Landkreistag können stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder Anträge nach Maßgabe des § 3 stellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 bis 4 bleibt für die vertretenden kommunalen Körperschaften unberührt.
Modellkommunen
§ 6 ModellkommunenEiner Gemeinde oder einem Landkreis kann auf Antrag der Status einer Modellkommune zuerkannt werden, sofern diese oder dieser zeitgleich eine Befreiung von Standards in mehr als zehn verschiedenen Rechtsvorschriften beantragt. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Das für Kommunales zuständige Ministerium entscheidet in Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden über den Antrag.
Modellvorhaben im Anwendungsbereich des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
§ 7 Modellvorhaben im Anwendungsbereich des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes(1) Im fachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), in der jeweils geltenden Fassung, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag einer kommunalen Körperschaft ein Modellvorhaben einschließlich der Abweichung von Standards zu dessen Umsetzung genehmigen.(2) Neben den Angaben nach § 3 Abs. 4 muss der Antrag enthalten:1. Angaben zu den Beteiligten des Modellvorhabens (beispielsweise Gemeinde, Landkreis, Wirtschaftsunternehmen),2. eine Beschreibung der geplanten Vorgehensweise einschließlich des Innovationsgehalts und3. eine Stellungnahme des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums unter Beteiligung des örtlich zuständigen Landkreises.(3) Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag abzulehnen,1. in den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 2 bis 4,2. wenn die betroffenen Standards bereits einer Befassung durch die Genehmigungsbehörde unterliegen oder die beantragte Abweichung in einem anderen Zulassungsverfahren bereits abgelehnt wurde, oder3. wenn durch die Erprobung eine Gefahr für Rechtsgüter Dritter besteht.(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist durch die Genehmigungsbehörde1. die Zustimmung anderer Ministerien einzuholen, soweit ein Standard im Sinne des Abs. 1 auch deren Zuständigkeit berührt,2. der Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. sowie die Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz in Hessen anzuhören, soweit sie fachlich betroffen sind, und3. bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten eine Stellungnahme der Unfallkasse Hessen einzuholen.
Auswertung der Ergebnisse
§ 8 Auswertung der ErgebnisseDas für Entbürokratisierung zuständige Ministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium werten im Benehmen mit den fachlich zuständigen Genehmigungsbehörden spätestens nach Ablauf des Erprobungszeitraums die Ergebnisse der Erprobung aus und prüfen, ob die Ergebnisse eine Änderung der Standards durch Rechtsvorschriften rechtfertigen. Über das Ergebnis der Prüfung unterrichten die in Satz 1 genannten Ministerien regelmäßig die Landesregierung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.