SprengVerkG HE · Hessen

Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen *) Vom 28. Oktober 1953

Ausfertigungsdatum:
28.10.1953
Fundstelle:
GVBl. 1953, 171
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Soweit es die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und des Arbeitsschutzes zulassen, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) auf bestimmte Sprengstoffe, die nicht zum Sprengen, sondern zum Schießen oder als Hilfsmittel für technische, wissenschaftliche oder medizinische Zwecke verwendet werden, oder in pyrotechnischen Gegenständen enthalten sind, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden sind. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des Arbeitsschutzes a) Verordnungen zu erlassen über die Herstellung, den Vertrieb, die Beförderung, die Abgabe, die Ausgabe, die Aufbewahrung und die Lagerung von Sprengstoffen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 und im Sinne des vorstehenden Absatzes 1, b) durch Verordnung zu bestimmen, daß die Bezieher von Sprengstoffen verpflichtet sind, dem Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle jederzeit den Bedarf und die Vorräte an Sprengstoffen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 und im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 anzugeben.

§ 2

§ 2 Im Rahmen der Ermächtigung des § 1 Absatz 2 Buchstabe a) kann die Landesregierung die preußische Sprengstofflagerverordnung vom 17. November 1932 (GS. S. 362) und die hessische Sprengstofflagerverordnung vom 7. November 1936 (Reg. Bl. S. 133) in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 1950 (GVBl. S. 215), ferner die Sprengstoffverkehrsordnung vom 4. Oktober 1950 (GVBl. S. 216) in der Fassung der Verordnung vom 20. Februar 1953 (GVBl. S. 22) ändern oder aufheben.

§ 4

§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.