SprAuG§ 36V HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Sprecherausschussgesetzes Vom 25. Mai 1990

Ausfertigungsdatum:
25.05.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 180
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SprAuG§

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316) ist das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.