SportWettG HE 1998 · Hessen

Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen Vom 3. November 1998

Ausfertigungsdatum:
03.11.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 406
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

§ 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 3

§ 3 (1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien und Zusatzlotterien erhalten 1. der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 vom Hundert, höchstens 18 564 000 Euro, 2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 1 vom Hundert, höchstens 4 951 000 Euro, 3. der Hessische Jugendring 0,4 vom Hundert, höchstens 2 002 000 Euro, 4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung 1,5 vom Hundert, höchstens 6 135 000 Euro, 5. der Ring politischer Jugend 0,15 vom Hundert, höchstens 543 000 Euro. (2) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 vom Hundert, höchstens 553 000 Euro, 2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 1 vom Hundert, höchstens 148 000 Euro, 3. der Hessische Jugendring 0,4 vom Hundert, höchstens 58 000 Euro, 4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Jugendbildungsförderungsgesetz 1,5 vom Hundert, höchstens 186 000 Euro, 5. der Ring politischer Jugend 0,15 vom Hundert, höchstens 16 000 Euro. (3) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.

§ 1

§ 1 (1) Das Land Hessen ist allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Sportwetten sind Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse. Satz 1 gilt nicht für Wetten aus Anlass von öffentlichen Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, soweit sie durch einen hierfür zugelassenen Renn- oder Pferdezuchtverein durchgeführt oder durch Buchmacher abgeschlossen oder vermittelt werden. (2) Das Land Hessen veranstaltet Zahlenlotterien (Zahlenlotto). (3) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Sportwetten und Lotterien Zusatzlotterien veranstalten. Gleiches gilt bei Sportwetten und Lotterien, deren Veranstalter ein Dritter im Sinne des Abs. 4 ist. (4) Mit der Durchführung der vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragt werden. (5) Die vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur in den von ihm zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden.

§ 2

§ 2 (1) Die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Sportwetten und Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen oder den Ausgang eines künftigen sportlichen Wettkampfes den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Dies gilt nicht für Sportwetten und Zahlenlotterien mit festen Gewinnquoten. (2) Bei Zusatzlotterien im Sinne des § 1 Abs. 3 sind mindestens 25 vom Hundert der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.

§ 3

§ 3 (1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien und Zusatzlotterien erhalten 1. der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 vom Hundert, höchstens 18 564 000 Euro, 2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 1 vom Hundert, höchstens 4 951 000 Euro, 3. der Hessische Jugendring 0,4 vom Hundert, höchstens 2 002 000 Euro, 4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Jugendbildungsförderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBl. I S. 449) in der jeweils geltenden Fassung 1,5 vom Hundert, höchstens 6 135 000 Euro, 5. der Ring politischer Jugend 0,15 vom Hundert, höchstens 543 000 Euro. (2) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 vom Hundert, höchstens 553 000 Euro, 2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 1 vom Hundert, höchstens 148 000 Euro, 3. der Hessische Jugendring 0,4 vom Hundert, höchstens 58 000 Euro, 4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Jugendbildungsförderungsgesetz 1,5 vom Hundert, höchstens 186 000 Euro, 5. der Ring politischer Jugend 0,15 vom Hundert, höchstens 16 000 Euro. (3) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.

§ 4

§ 4 (1) Die Überschüsse sind an das Land Hessen abzuführen. Das Land soll sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke verwenden. (2) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen im Sinne des § 3 von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.

§ 5

§ 5 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht nach § 287 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer in Hessen ohne Genehmigung des Landes für eine Sportwette oder Zahlenlotterie 1. wirbt, 2. zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen auffordert oder sich erbietet, 3. Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen entgegennimmt. (2) Die Strafvorschrift des Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für grenzüberschreitende Werbung von Sportwetten- und Zahlenlotterie-Veranstaltern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland im Rundfunk, Fernsehen und Internet, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden.

§ 6

§ 6 Es werden aufgehoben: 1. ... 2. ...

§ 7

§ 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.