SportPlVerleihErl HE 2020 · Hessen

Erlass über die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen Vom 18. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
18.06.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 450
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen als Sportler oder als Trainer sowie besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern im Sport in Hessen stifte ich die Sportplakette des Landes Hessen. Die Sportplakette wird von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen. Sie ist die höchste Ehrung des Landes für Leistungen im Sport in Hessen. Einzelpersonen können in jeder Kategorie einmal mit der Sportplakette ausgezeichnet werden.

Artikel

Artikel 21. Die Sportplakette wird jährlich verliehen,a) an bis zu zehn Personen oder Mannschaften, die nach nationalen und internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,b) an bis zu fünf Personen, die als Trainerin oder Trainer herausragende Erfolge auf nationaler und internationaler Ebene erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,c) an bis zu fünf Personen, die sich durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen und Verbänden insbesondere um den Jugend- oder Breitensport besonders verdient gemacht haben.2. Darüber hinaus können Personen, die sich durch ihr erfolgreiches und Beispiel gebendes Wirken in einzigartiger Form um den Sport in Hessen verdient gemacht haben, mit der Sportplakette in Gold geehrt werden.3. Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer in Hessen seinen ständigen Wohnsitz hat, einem hessischen Verein angehört oder seine anzuerkennenden Verdienste innerhalb Hessens erworben hat.

Artikel

Artikel 31. Vorschlagsberechtigt sind die kreisfreien Städte und Landkreise, der Landessportbund, seine Mitgliedsverbände und die hessischen Sportkreise.2. Die Vorschläge sind bis zum 1. September jeden Jahres dem Auswahlausschuss zuzuleiten, der bei der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eingerichtet ist. Ihnen ist eine Darstellung der sportlichen Leistungen bzw. der Tätigkeit des oder der Vorgeschlagenen mit Stellungnahmen der jeweiligen Sportvereine und -verbände sowie im Fall des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der Gemeinde, in der der Vorgeschlagene seinen Wohnsitz hat, beizufügen.3. Der Auswahlausschuss besteht aus bis zu vier von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister für zwei Jahre berufenen Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind.4. Der Auswahlausschuss prüft die Vorschläge und legt sie der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit seiner Empfehlung zur Entscheidung vor.5. Sportplakette, Anstecknadel und Verleihungsurkunde werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht, die von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgerichtet wird.6. Die Namen der Geehrten werden auf Veranlassung der für den Sport zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.7. Die Ausgestaltung der Sportplakette obliegt der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

Artikel

Artikel 1Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen sowie besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern im Sport in Hessen stifte ich die Sportplakette des Landes Hessen. Die Sportplakette wird von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.

Artikel

Artikel 21. Die Sportplakette wird jährlich verliehen,a) an bis zu zehn Personen oder Mannschaften, die nach internationalen und nationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,b) an bis zu fünf Personen, die als Trainerin oder Trainer herausragende Erfolge auf nationaler und internationaler Ebene erzielt und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,c) an bis zu fünf Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in Vereinen und Verbänden insbesondere um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben. 2. Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer in Hessen seinen ständigen Wohnsitz hat oder seine anzuerkennenden Verdienste innerhalb Hessens erworben hat.

Artikel

Artikel 31. Vorschlagsberechtigt sind die kreisfreien Städte, die Landkreise, der Landessportbund, die Sportkreise und die Sportfachverbände in Hessen.2. Die Vorschläge sind bis zum 1. September jeden Jahres dem Auswahlausschuss zuzuleiten, der bei der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eingerichtet ist. Ihnen ist eine Darstellung der sportlichen Leistungen bzw. der Tätigkeit des Vorgeschlagenen mit Stellungnahmen der jeweiligen Sportvereine und Verbände sowie im Fall des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Gemeinde, in der der Vorgeschlagene seinen Wohnsitz hat, beizufügen.3. Der Auswahlausschuss besteht aus drei von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister für zwei Jahre berufenen Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind.4. Der Auswahlausschuss prüft die Vorschläge und legt sie der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit seiner Empfehlung bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres zur Entscheidung vor.5. Sportplakette, Anstecknadel und Verleihungsurkunde werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht, die von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister veranstaltet und finanziert wird.6. Die Namen der Beliehenen werden auf Veranlassung der für den Sport zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.7. Die Ausgestaltung der Sportplakette obliegt der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

Artikel

Artikel 4Der Erlass über die Stiftung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. März 2015 (GVBl. S. 179)1) wird aufgehoben.

Artikel

Artikel 5Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.