SportPlStiftErl HE 1977 · Hessen

Erlaß über die Stiftung der Sportplakette des Landes Hessen Vom 30. November 1977

Ausfertigungsdatum:
30.11.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 497
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SportPlStiftErl

Anlage

Artikel

Artikel 1 Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen und zur Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport in Hessen stifte ich die Sportplakette des Landes Hessen.

Artikel

Artikel 2 (1) Die in Bronze ausgeführte Plakette zeigt symbolisiert olympisches Feuer und Lorbeerblatt. (2) Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel ( Anlage ) festgelegt. (3) Zur Sportplakette wird eine entsprechende Anstecknadel in Silber (Durchmesser 15 mm) ausgegeben. (4) Ein Muster der Sportplakette und der Anstecknadel werden bei dem Sozialminister verwahrt.

Artikel

Artikel 3 (1) Die Sportplakette wird von dem Sozialminister verliehen. (2) Über die Verleihung stellt der Sozialminister eine Urkunde aus.

Artikel

Artikel 4 Die Sportplakette, die Anstecknadel und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Artikel

Artikel 5 (1) (Aufhebungsanweisung) (2) Dieser Erlaß tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.