Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen Vom 6. Juli 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 06.07.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 368
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Aufgrund des § 18 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Zugelassene Glücksspiele
§ 1 Zugelassene Glücksspiele(1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden: Roulette, Black Jack, Baccarat, Glücksrad, Würfelspiele, Poker (Klassische Spiele) und Automatenspiele. (2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zulassen, dass in den Spielbanken weitere Glücksspiele veranstaltet werden. Alle in einer Spielbank erlaubten Glücksspiele werden in der Spielbankerlaubnis aufgeführt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Spielregeln
§ 2 SpielregelnDie Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln nach Anhörung der Finanzaufsicht (Spielbanküberwachung) mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Sie sind für die Spielbank und die Spielerinnen und Spieler verbindlich. Die geltenden Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.
Spieleinsätze
§ 3 Spieleinsätze(1) Die Mindest- und Höchstgrenzen für die Spieleinsätze sind an den Automaten und den Spieltischen ersichtlich zu machen. Abweichende Höchstgrenzen für einzelne Spielerinnen oder Spieler sind der Finanzaufsicht mitzuteilen. (2) Die Einsätze an den Spieltischen müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank oder am Tisch gelöst werden können, oder in gültiger inländischer Währung geleistet werden. (3) Rufe (Annoncen) beim Roulette-Spiel sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt und die Annonce von der Tischchefin (Spielleiterin) oder vom Tischchef (Spielleiter) laut und klar wiederholt worden ist. Die Zahl der nicht ausgesetzten Annoncen ist für jedes Spieltableau auf höchstens zwei zu beschränken, sofern diese ohne Nebennummern-Markierung außerhalb der offiziellen Serienfelder platziert werden. „Nichts geht mehr (Rien ne va plus)“ ist deutlich vernehmbar spätestens zu einem Zeitpunkt anzusagen, zu dem die Kugel den oberen Kesselrand noch nicht verlassen hat. Einsätze, die nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nehmen am Spiel nicht teil und sind zurückzuweisen. (4) Die Spielerinnen und Spieler sind für ihren Einsatz selbst verantwortlich. Von einer Croupière oder einem Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzte Spielmarken sollen von der Spielerin oder dem Spieler auf ihre richtige Platzierung kontrolliert werden. (5) Spielmarken ohne Wertaufdruck sind bei der Tischabrechnung nur mit dem niedrigsten Spielmarkenwert anzurechnen. (6) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Diese aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit. (7) Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung möglicherweise ergebenden Nachteile hat die Besucherin oder der Besucher zu tragen.
Gewinnauszahlung
§ 4 Gewinnauszahlung(1) Bei den Tischspielen ist für die Gewinnauszahlung die Satzlage im Augenblick der Entscheidung maßgebend. Die Gewinne werden aufgrund der von den Spielerinnen und Spielern selbst oder der von der Croupière oder dem Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzten Einsätze ausgezahlt. In Zweifelsfällen entscheidet die Spiel- oder Saalleitung abschließend. Sie kann hierzu auch die Daten aus der Videoüberwachung nutzen. (2) Jeder herrenlose Einsatz und Gewinn („Schäfchen“) ist unverzüglich der Saalleitung zu melden. Diese ordnet, falls sich keine gewinnberechtigte Person ermitteln lässt, die Zuführung der Spielmarken zur Spielmarkenausstattung des Spieltisches („Masse“) an. Die Finanzaufsicht ist bei der Meldung herrenloser Einsätze und Gewinne zu unterrichten. (3) Im Guthabenspeicher eines Spielautomaten enthaltene Geldbeträge, die von der Spielerin oder dem Spieler nicht entnommen worden sind und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind dem Bruttospielertrag des betreffenden Automaten zuzurechnen.
Spielzeiten
§ 5 Spielzeiten(1) In den Spielbanken darf pro Tag höchstens 18 Stunden gespielt werden. (2) Innerhalb dieses Zeitraums werden die Öffnungszeiten vom Spielbankunternehmen nach Anhörung der Finanzaufsicht mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Die festgesetzten Spielstunden sind durch Aushang am Eingang der Spielbank deutlich sichtbar bekannt zu geben. (3) Das Spiel ruht 1. an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr,2. am Karfreitag ganztags,3. am 1. Mai und am Fronleichnamstag in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,4. am Volkstrauertag und am Totensonntag in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,5. am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags. (4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag der jeweiligen Spielbank für einzelne Tage von den in Abs. 3 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiungen erteilen.
Spielverbote
§ 6 Spielverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet: 1. Personen, die noch nicht volljährig sind,2. Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar nicht angemessen erscheinen,3. Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der Spielbank sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,4. den Bediensteten der Spielbank,5. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Glücksspiel- und Finanzaufsicht. (2) Die Spielverbote des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten auch für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten (Eltern, Kinder) und zweiten Grades (Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) dieser Personen.
Eintrittskarten
§ 7 Eintrittskarten(1) Der Eintritt in die Spielbank ist nur mit Eintrittskarte gestattet. Diese Karten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Zeitkarten können unbefristet Gültigkeit haben, wenn sichergestellt ist, dass die Identität der Karteninhaberin oder des Karteninhabers mindestens einmal jährlich überprüft wird. Eintrittskarten sind nicht übertragbar. (2) Kann eine Besucherin oder ein Besucher biometrisch zweifelsfrei, insbesondere durch Handvenenscanner, Gesichtserkennung oder Fingerabdruck, identifiziert werden, ist der Eintritt auch ohne Eintrittskarte gestattet.
Auskunftsrechte
§ 8 Auskunftsrechte(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich ist. Das Spielbankunternehmen kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen. (2) Das Spielbankunternehmen hat die Namen und Vornamen der Besucherinnen und Besucher, deren Wohn- oder Aufenthaltsort, deren Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank festzuhalten.
Hausrecht, technische Hilfsmittel
§ 9 Hausrecht, technische Hilfsmittel(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren. (2) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, Eintrittskarten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern. (3) Die Spielbankleitung soll die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen, die geeignet sind, den Ausgang des Spiels zu beeinflussen oder vorherzusagen. (4) Im Übrigen bleibt das Hausrecht des Spielbankunternehmens unberührt.
Spielverbote
§ 6 Spielverbote (1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet: 1. Personen, die noch nicht volljährig sind, 2. Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar nicht angemessen erscheinen, 3. Gesellschaftern der Spielbank sowie Vertreterinnen und Vertretern oder sonstigen Beauftragten dieser Personen, 4. den Bediensteten der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe. Die Spielverbote des Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten auch für die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner und Verwandte ersten Grades dieser Personen. (2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ist die Teilnahme am Spiel nur ins Ausland fliegenden Fluggästen, die Ausländer sind oder ein Flugziel außerhalb der Schengen-Staaten haben, ankommenden Fluggästen des internationalen Flugverkehrs von außerhalb der Schengen-Staaten, Umsteigern des internationalen Flugverkehrs, die nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie den Flugbesatzungen mit ausländischem Pass gestattet. Die Teilnahmeberechtigung von Fluggästen ist durch Vorlage der für den betreffenden Tag gültigen Bordkarte nachzuweisen, bei Flügen innerhalb der Schengen-Staaten auch durch einen Pass oder einen Ausweis.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1996 (GVBl. I S. 314), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Zugelassene Glücksspiele
§ 1 Zugelassene Glücksspiele (1) In den Spielbanken dürfen folgende Glücksspiele veranstaltet werden: 1. Roulette, Black Jack, Baccarat und Poker (Großes Spiel), 2. Automatenspiele (Kleines Spiel). (2) Automatenspiele sollen grundsätzlich nur in besonderen Sälen veranstaltet werden, die räumlich von den übrigen Spielsälen getrennt sind. (3) Das für Spielbanken zuständige Ministerium kann zulassen, dass in den Spielbanken weitere Glücksspiele veranstaltet werden. Alle in einer Spielbank erlaubten Glücksspiele werden in der Spielbankerlaubnis aufgeführt.
Aufhebung von Vorschriften
§ 10 Aufhebung von Vorschriften Die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 15. November 1989 (GVBl. I S. 431), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 außer Kraft.
Spielregeln
§ 2 Spielregeln Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln nach Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Sie sind für die Spielbank und die Spielerinnen und Spieler verbindlich. Die geltenden Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.
Spieleinsätze
§ 3 Spieleinsätze (1) Die Mindest- und Höchstgrenzen für die Spieleinsätze sind an den Automaten und den Spieltischen ersichtlich zu machen. Abweichende Höchstgrenzen für einzelne Spielerinnen oder Spieler sind der Spielbanküberwachung mitzuteilen. (2) Die Einsätze im Großen Spiel müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank oder am Tisch gelöst werden können, oder in in Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassenem Bargeld geleistet werden. (3) Rufe (Annoncen) beim Roulette-Spiel sind nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt und die Annonce von der Tischchefin (Spielleiterin) oder vom Tischchef (Spielleiter) laut und klar wiederholt worden ist. Die Zahl der nicht ausgesetzten Annoncen ist für jedes Spieltableau auf höchstens zwei zu beschränken, sofern diese außerhalb der offiziellen Serienfelder platziert werden. "Nichts geht mehr (Rien ne vas plus)" ist deutlich vernehmbar spätestens zu einem Zeitpunkt anzusagen, zu dem die Kugel den oberen Kesselrand noch nicht verlassen hat. Einsätze, die nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nehmen am Spiel nicht teil und sind zurückzuweisen. (4) Die Spielerinnen und Spieler sind für ihren Einsatz selbst verantwortlich. Vom Croupier für eine Spielerin oder einen Spieler gesetzte Jetons sollen von der Spielerin oder dem Spieler auf ihre richtige Platzierung kontrolliert werden. (5) Spielmarken ohne Wertaufdruck sind nach der Tischabrechnung nur mit dem niedrigsten Spielmarkenwert anzurechnen. (6) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die Spielmarken sind bei Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen.
Gewinnauszahlung
§ 4 Gewinnauszahlung (1) Bei dem Roulette-Spiel ist für die Gewinnauszahlung die Satzlage im Augenblick der Entscheidung maßgebend. Die Gewinne werden aufgrund der von den Spielerinnen und Spielern selbst oder durch einen Croupier gesetzten Einsätze ausgezahlt. In Zweifelsfällen entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Saalleitung angerufen werden. (2) Jeder herrenlose Einsatz und Gewinn ("Schäfchen”) ist unverzüglich der Saalleitung zu melden. Diese ordnet, falls sich keine gewinnberechtigte Person ermitteln lässt, die Zuführung der Jetons zur Jetonausstattung des Spieltisches ("Masse") an. Die Spielbanküberwachung ist bei der Meldung herrenloser Einsätze und Gewinne zu unterrichten. (3) Im Guthabenspeicher eines Spielautomaten enthaltene Geldbeträge, die von der Spielerin oder dem Spieler nicht entnommen worden sind und für die die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht ermittelt werden kann, sind dem Bruttospielerlös des betreffenden Automaten zuzurechnen.
Spielzeiten
§ 5 Spielzeiten (1) In den Spielbanken Bad Homburg, Kassel und Wiesbaden dürfen gespielt werden 1. Roulette von 13.00 bis 4.00 Uhr, 2. andere Glücksspiele von 12.00 bis 6.00 Uhr. Abweichend von Satz 1 darf in der weiteren Spielstätte der Spielbank Kassel montags bis samstags (außer feiertags) von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr gespielt werden. (2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main darf pro Tag höchstens achtzehn Stunden gespielt werden. (3) Innerhalb dieser Zeiträume werden die Öffnungszeiten vom Spielbankunternehmen nach Anhörung der Spielbanküberwachung mit Zustimmung der Spielbankgemeinde festgelegt. Die festgesetzten Spielstunden sind durch Aushang am Eingang der Spielbank deutlich sichtbar bekannt zu geben. (4) Das Spiel ruht 1. von Mitternacht bis 6.00 Uhr des folgenden Tages: am Karfreitag, 2. von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages: am Volkstrauertag, am Totensonntag, 3. von 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages: am 1. Mai, am Fronleichnamstag, am 24. Dezember, am 1. Weihnachtsfeiertag. Dem für Spielbanken zuständigen Ministerium bleibt es vorbehalten, einzelne Tage, an denen das Spiel ruht, besonders zu bestimmen.
Spielverbote
§ 6 Spielverbote (1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet: 1. Personen, die noch nicht volljährig sind, 2. Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel erkennbar nicht angemessen erscheinen, 3. Gesellschaftern der Spielbank sowie Vertreterinnen und Vertretern oder sonstigen Beauftragten dieser Personen, 4. den Bediensteten der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe. Die Spielverbote des Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten auch für Ehegatten und Verwandte ersten Grades dieser Personen. (2) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ist die Teilnahme am Spiel nur ins Ausland fliegenden Fluggästen, die Ausländer sind oder ein Flugziel außerhalb der Schengen-Staaten haben, ankommenden Fluggästen des internationalen Flugverkehrs von außerhalb der Schengen-Staaten, Umsteigern des internationalen Flugverkehrs, die nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie den Flugbesatzungen mit ausländischem Pass gestattet. Die Teilnahmeberechtigung von Fluggästen ist durch Vorlage der für den betreffenden Tag gültigen Bordkarte nachzuweisen, bei Flügen innerhalb der Schengen-Staaten auch durch einen Pass oder einen Ausweis.
Eintrittskarten
§ 7 Eintrittskarten Der Eintritt in die Spielbank ist nur mit Eintrittskarte oder Ehrenkarte gestattet. Diese Karten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Die Geltungsdauer der Zeitkarten darf ein Jahr nicht übersteigen. Eintrittskarten und Ehrenkarten sind nicht übertragbar.
Auskunftsrechte, Besucherverzeichnis
§ 8 Auskunftsrechte, Besucherverzeichnis (1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Es kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen. (2) Das Spielbankunternehmen hat die Namen und Vornamen der Besucherinnen und Besucher, deren Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank festzuhalten. (3) Beim Kleinen Spiel kann auf die Führung eines Besucherverzeichnisses verzichtet werden, jedoch ist in der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main die Teilnahmeberechtigung durch Aufzeichnungen nach Abs. 4 festzuhalten. (4) In der Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main sind lediglich der Name und der Vorname sowie das festgestellte Flugziel oder der festgestellte Abflugort festzuhalten.
Hausrecht, technische Hilfsmittel
§ 9 Hausrecht, technische Hilfsmittel (1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren. (2) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, Eintrittskarten und Ehrenkarten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern. (3) Die Spielbankleitung kann die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen. (4) Im übrigen bleibt das Hausrecht des Spielbankunternehmens unberührt.
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