SpielhG HE · Hessen

Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012*)

Ausfertigungsdatum:
28.06.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 213
51 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.(2) Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung auch dann als Spielhalle im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbaren Merkmale vorliegen:1. die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebs und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder2. Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung generiert.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,2. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 nicht beachtet,3. § 2 Abs. 6 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt,4. § 3 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passantinnen und Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,5. § 3 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,6. § 3 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,7. § 3 Abs. 5 Satz 3 Werbung für das Spiel in Spielhallen mittels der dort bezeichneten Werbeanlagen betreibt,8. § 3 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Bezeichnung der Spielhalle wählt,9. § 3 Abs. 7 Nr. 1 oder 2 das Anbieten, die Vermittlung und den Abschluss von Wetten oder das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, sowie die jeweilige Duldung dessen zulässt,10. § 3 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder sonstige Dienste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,11. § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Sozialkonzept nicht entwickelt oder nicht übernimmt, nicht umsetzt oder nicht aktualisiert,12. § 4 Abs. 1 Satz 3 das Personal nicht schulen lässt,13. § 4 Abs. 2 und 3 den dort genannten Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,14. § 4 Abs. 5 Satz 1 nicht am Sperrsystem teilnimmt und nicht zu diesem Zweck mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Systems eine Vereinbarung abschließt,15. § 4 Abs. 5 Satz 2 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber das Sperrsystem nicht ausschließlich mit der ihr oder ihm zugeordneten Zugangskennung nutzt,16. § 4 Abs. 5 Satz 3 die Zugangskennung an Dritte weitergibt oder deren Weitergabe an Dritte duldet,17. § 4 Abs. 6 Satz 1 keine Identitäts- oder Alterskontrolle oder keinen Abgleich der Personalien mit dem Sperrsystem durchführt,18. § 4 Abs. 6 Satz 2 den Aufenthalt von Minderjährigen oder gesperrten Personen in Spielhallen zulässt oder duldet,19. § 5 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese während der Sperrzeiten geöffnet hat,20. § 6 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,21. § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,22. § 7 Abs. 2 die Daten nicht zu den in § 7 Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet oder nutzt oder den Pflichten zur Speicherung oder Löschung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,23. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 den dort genannten Pflichten nicht nachkommt,24. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 die dort genannten Vorgaben nicht wahrt,25. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt oder26. § 8 Abs. 4 zu Marketing- oder Werbezwecken unentgeltliche Gewinnspiele anbietet.(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.(3) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden,1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 11

Zuständigkeiten

§ 11 Zuständigkeiten(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach diesem Gesetz und deren Überwachung sowie für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 und nach der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde.

§ 12

Ersetzung und Anwendung von Bundesrecht

§ 12 Ersetzung und Anwendung von Bundesrecht(1) Dieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung.(2) Für die Erlaubnisinhaberin und den Erlaubnisinhaber sind die1. Gewerbeordnung,2. Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916),3. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),4. Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und5. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921),in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 13

Übergangsbestimmungen

§ 13 Übergangsbestimmungen(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 zuständige Behörde für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen gestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiberinnen und Betreiber eine längstens bis zum 30. Juni 2032 befristete oder verlängerte Erlaubnis für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex erteilen, wenn1. alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,2. die Zertifizierung alle zwei Jahre wiederholt wird,3. die Betreiberinnen und Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen,4. das Personal der Spielhallen besonders geschult wird und5. die Betreiberinnen und Betreiber sich dazu verpflichten, dassa) während der Öffnungszeiten wenigstens eine besonders geschulte Person als Aufsicht in einer Spielhalle anwesend und die Überwachung der weiteren Spielhallen durch gleich geeignete Maßnahmen sichergestellt ist undb) der Zutritt zu den Räumlichkeiten der im Verbund stehenden Spielhallen nur Personen gestattet wird, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 vorzulegen sind. Satz 1 und 2 gelten nicht für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine bestandskräftige Untersagung oder Ablehnung eines Erlaubnisantrages vorliegt.(2) Die Erlaubnis ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.(3) Gegenstand der Zertifizierung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Glücksspielstaatvertrages 2021, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, der Spielverordnung und dieses Gesetzes. Die Zertifizierung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Danach ist eine neue Zertifizierung zu beantragen. Während der Laufzeit der Zertifizierung hat die Prüforganisation jährlich mindestens eine stichprobenartige Überprüfung durchzuführen, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen. Die stichprobenartige Überprüfung muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einzuräumen oder, soweit der Mangel nicht behebbar ist, die Zertifizierung ohne weitere Fristsetzung zu entziehen. Zertifizierungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes.(4) Prüforganisationen entsprechen nur dann der Anforderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und sind zur Zertifizierung der Spielhallen nach diesem Gesetz berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der Sachverhalte nach Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Sachkunde, ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellerinnen und Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß DIN ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen können, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.(6) Der nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erforderliche Sachkundenachweis setzt eine Schulung der Betreiberinnen und Betreiber mit abschließender, bestandener Prüfung voraus. Die Schulung hat bei einer hessischen Fachberatung des Landesprojektes „Glücksspielsuchtprävention und -beratung“ oder einer anderen öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtung zu erfolgen, die diese anbietet. Die schulende Stelle nach Satz 2 ist ebenfalls für die Prüfungsabnahme sowie für die Ausstellung des Sachkundenachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuständig. Die Schulung erfolgt grundsätzlich mündlich in Form eines Präsenzunterrichts. Sie hat insgesamt mindestens zehn Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Die Schulung umfasst insbesondere Themen wie das Recht der Gewerbeordnung und der Spielverordnung, das Spielhallenrecht des Landes Hessen, die landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Jugendschutz und zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie mögliche Maßnahmen zur Wahrung dieser Vorgaben unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen. Nach Abschluss der Schulung findet eine Prüfung in Form einer schriftlichen Lernzielkontrolle statt, die jedenfalls die in Satz 7 aufgeführten Themen zum Gegenstand hat. Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Sie gilt dann als bestanden im Sinne des Satz 1, wenn die erbrachten Leistungen mindestens als ausreichend bewertet werden. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung darf diese nach erneuter Schulung wiederholt werden. Das Nähere zum Sachkundenachweis bestimmt die zuständige Stelle nach Satz 2.(7) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle kommt dann der Verpflichtung zur besonderen Schulung des Spielhallenpersonals im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nach, wenn sie oder er die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 wahrt und sicherstellt, dass das Personal abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 5 im Abstand von zwei Jahren an Wiederholungsschulungen teilnimmt. Jede Erst- wie auch jede Wiederholungsschulung hat verpflichtend die Information über die Besonderheiten und Herausforderungen von Verbundspielhallen im Vergleich zu Einzelspielhallen, insbesondere in Bezug auf den Jugend- und Spielerschutz und die zu dessen Gewährleistung zu ergreifenden Maßnahmen, zum Inhalt zu haben. Das Nähere zu den Schulungen bestimmt die zuständige Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3.(8) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 wegfällt.(9) Innerhalb des nach Abs. 1 genehmigten Verbundes sind die Abstandsregelungen des § 25 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Nach Abs. 1 rechtskräftig genehmigte Spielhallen im Verbund sind für die Dauer ihrer Erlaubnis auch nicht zur Einhaltung des jeweiligen Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, wenn für sie eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 zugelassen wurde.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 2

Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVBl. 2021 S. 87) ein. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben hiervon unberührt.(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 nur auf Antrag. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderlichen Nachweise durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die erforderlichen Nachweise sind zusammen mit dem Antrag vorzulegen.(3) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1. die Errichtung oder der Betrieb einer Spielhalle den in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Zielen zuwiderläuft,2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht darlegt, welche erforderlichen Maßnahmen sie oder er ergreifen wird, um die Einhaltunga) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,b) der Internetbeschränkungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,c) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,d) der Anforderungen an das Sozialkonzept und der übrigen Anforderungen nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,e) der Anforderungen an die Aufklärung, insbesondere über Suchtrisiken, nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 undf) der Pflicht zur Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sicherzustellen,3. der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen der §§ 3 bis 8 nicht entspricht,4. die in § 33c Abs. 2 Nr. 1 oder § 33d Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,5. die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder6. der Betrieb einer Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), oder aus sonstigen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.(5) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Abs. 4 rechtfertigen würden,2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber in schwerwiegender Weise oder trotz aufsichtsbehördlicher Beanstandungen wiederholt gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021, diesem Gesetz, hierauf gestützten Anordnungen oder der erteilten Erlaubnis obliegen oder3. soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen oder Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.(6) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers; in diesem Fall tritt eine Erlaubnispflicht nach Abs. 1 ein.(7) Der Betrieb einer Spielhalle ohne eine Erlaubnis nach Abs. 1 ist als unerlaubtes Glücksspiel verboten. Die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist ebenfalls verboten.

§ 3

Anforderungen an die Errichtung, Gestaltung und Ausübung des Betriebs von Spielhallen

§ 3 Anforderungen an die Errichtung, Gestaltung und Ausübung des Betriebs von Spielhallen(1) Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind oder als Gesamteinheit wahrgenommen werden) untergebracht sein.(2) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen, wenn die Spielhalle, für die die Erlaubnis erstmalig nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder zur Verlängerung beantragt wird,1. von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden ist und die Zertifizierung alle zwei Jahre wiederholt wird,2. die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügt und3. das Personal der Spielhalle besonders geschult wird.§ 13 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Schulungs- und Prüfungsthemen abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 7 und Abs. 7 Satz 2 auf die Information über die Besonderheiten und Herausforderungen von Spielhallen mit geringerem Mindestabstand und mögliche Maßnahmen zur Wahrung der rechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen in Spielhallen mit geringerem Mindestabstand erstrecken. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.(3) Zu bestehenden Suchtberatungs- oder Suchtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Oberstufe (Sekundarstufe II) ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten. Die zuständige Behörde darf im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 bis 4 von der Maßgabe zum Mindestabstand nach Satz 1 abweichen.(4) Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Spielhalle für Passantinnen und Passanten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden.(5) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Werbung für das Spiel in Spielhallen mittels Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), die nicht mit einer Spielhalle verbunden sind, ist unzulässig.(6) Eine Spielhalle darf nur mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet werden. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.(7) In einer Spielhalle, einschließlich des Eingangsbereichs und aller zu ihr gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, sind1. das Anbieten, die Vermittlung und der Abschluss von Wetten,2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, sowie die jeweilige Duldung dessen,3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung und4. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), in der jeweils geltenden Fassung und sonstige Dienste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzesverboten.

§ 4

Sozialkonzept, Aufklärung, Jugendschutz und Schutz von Spielerinnen und Spielern

§ 4 Sozialkonzept, Aufklärung, Jugendschutz und Schutz von Spielerinnen und Spielern(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, den Jugendschutz und den Schutz von Spielerinnen und Spielern sicherzustellen, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen und umzusetzen sowie alle zwei Jahre zu aktualisieren. Sie oder er hat insbesondere sicherzustellen, dass ihr oder sein Personal, zu dessen Aufgabenbereich bestimmungsgemäß der Kundenkontakt gehört, auf ihre oder seine Kosten durch eine hessische Fachberatung des Landesprojektes „Glücksspielsuchtprävention und -beratung“ oder durch eine andere öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtung im Umfang von mindestens acht Unterrichtsstunden nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 regelmäßig geschult wird. Die Erstschulung des Personals ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der jeweiligen Tätigkeitsaufnahme zu absolvieren. Danach ist das Personal im Abstand von jeweils drei Jahren Wiederholungsschulungen zuzuführen. Alle Schulungen sind grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Das Nähere zu den Schulungen bestimmt die zuständige Einrichtung im Sinne des Satz 3.(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, unter Zugrundelegung der nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durchzuführenden Dokumentation alle zwei Jahre gegenüber den zuständigen Behörden zu berichten. Die Unterlagen der Dokumentation sind den zuständigen Behörden erstmals zum 1. Juli 2023 vorzulegen.(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jederzeit erkennbar und einsehbar durch gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang oder vergleichbare Auslage den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.(4) Spielrelevante Informationen sind insbesondere:1. alle Kosten, die mit der Teilnahme verbunden sind,2. die Höhe aller Gewinne,3. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),4. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,5. der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),6. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),7. in welcher Weise Spielerinnen und Spieler Beschwerden vorbringen können und8. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.(5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist zur Teilnahme an dem zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verpflichtet und hat zu diesem Zweck mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Systems eine Vereinbarung abzuschließen. Eine Nutzung der Sperrdatei ist nur mit der der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber zugeordneten Zugangskennung erlaubt. Eine Weitergabe der Zugangskennung an Dritte oder deren Duldung ist verboten.(6) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, spielwillige Personen bei jedem Betreten der Spielhalle durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und ihr Alter festzustellen sowie einen Abgleich ihrer Personalien mit dem Sperrsystem durchzuführen. Der Aufenthalt von Minderjährigen und gesperrten Personen in Spielhallen ist nicht zulässig; die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.

§ 5

Sperrzeiten

§ 5 Sperrzeiten(1) Eine Spielhalle darf nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. In der Zeit von 4 Uhr bis 10 Uhr muss die Spielhalle geschlossen bleiben (Sperrzeit). Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängern.(2) Das Spiel ruht1. am Karfreitag ganztags und am darauffolgenden Sonnabend in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,3. am 24. Dezember in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.

§ 6

Spiel- und Betätigungsverbote

§ 6 Spiel- und BetätigungsverboteDie Teilnahme am Spiel ist1. Minderjährigen außerhalb von Testspielen,2. der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhallen sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,3. den Beschäftigten der Spielhallen und ihrer Nebenbetriebe,4. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Aufsichtsbehörden außerhalb von Testspielen und5. gesperrten Personenverboten.

§ 7

Optisch-elektronische Überwachung

§ 7 Optisch-elektronische Überwachung(1) Zum Zwecke der Zutrittskontrolle, der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel ist die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Ein- und Ausgänge, die Kassenräume und die Spielräume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zu überwachen.(2) Die erhobenen Daten dürfen von der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber oder ihren und seinen Vertreterinnen und Vertretern zu den in Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Sie sind zu speichern und spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder strafgerichtliche Verfahren erforderlich. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.(3) Auf die Datenerhebung nach Abs. 1 und die datenverarbeitende Stelle hat die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber die Gäste und das Personal der Spielhalle an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.

§ 8

Weitere Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers

§ 8 Weitere Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass1. in der Spielhalle Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt,2. an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind,3. Spielregeln und Gewinnplan für Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich sind,4. die Beschäftigten der Spielhallen und ihrer Nebenbetriebe nicht in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet werden und5. während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle Aufsichtspersonal anwesend ist.(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen zum Zweck des Spieles1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,2. der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüberhinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,3. als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten,4. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und5. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können.(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassener Spielgeräte oder anderer Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf zu Marketing- oder Werbezwecken keine unentgeltlichen Gewinnspiele anbieten.

§ 9

Aufsicht

§ 9 Aufsicht(1) Zur Durchführung der Aufsicht ist die zuständige Behörde befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach pflichtgemäßem Ermessen alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle zu sichern.(2) Bei Anordnungen nach Abs. 1 findet kein Vorverfahren nach dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Klagen gegen Anordnungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. (2) Als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte. (3) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen den Zielen, 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel entgegenzuwirken,3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spielerinnen und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, nicht zuwiderlaufen.

§ 11

Sperrsystem

§ 11 Sperrsystem(1) Mit dem Sperrsystem werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Lichtbilder,7. Grund der Sperre,8. Anlass der Sperre,9. Dauer der Sperre und10. meldende Spielhalle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden. (2) Die für einen Eintrag einer Selbst- oder Fremdsperre erforderlichen Angaben, die auf jeden Fall zu speichern sind (Pflichtangaben), sowie die näheren Einzelheiten werden durch die für das Sperrsystem zuständige Behörde nach Abs. 8 festgelegt und auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht. (3) Spielersperren werden in der Form eines automatisierten Statusabfrageverfahrens an die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber übermittelt, die die Spielverbote zu überwachen haben. Bei Statusabfrageverfahren wird nur eine Antwort auf die Frage, ob ein Spieler gesperrt ist, übermittelt. Es erfolgt keine Übermittlung der Sperrdaten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat nur auf die jeweils von ihr oder ihm selbst eingetragenen oder nach § 6 Abs. 8 Satz 3 übernommenen Sperren schreibenden Zugriff. (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind entsprechend dem mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Protokollierungskonzept zu protokollieren und zwölf Monate zu speichern. (5) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig. Daneben ist die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten (Reports) der Spielhallen zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständigen Behörden zulässig. Für Datenübermittlungen an nicht öffentliche Stellen gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten nur in anonymisierter Form zu Forschungszwecken übermittelt werden dürfen. (6) Sperrdaten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen im Sinne einer Unkenntlichmachung der gespeicherten Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Es ist auch zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen. (7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. (8) Die für den Betrieb des Sperrsystems zuständige Behörde wird durch die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Der zuständigen Behörde kann in der Rechtsverordnung gestattet werden, dritte Personen mit dem Betrieb des Sperrsystems zu beauftragen. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Einrichtung und Ausgestaltung des Sperrsystems getroffen werden.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,2. § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,3. § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,4. § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Spielhalle wählt,5. § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sozialkonzept nicht erstellt, nicht aktualisiert oder das Personal nicht schulen lässt,5a. § 3 Abs. 2 bis 4 den Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,7. § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese während der Sperrzeiten geöffnet hat,8. § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,9. § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,10. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in oder im unmittelbaren Außenbereich der Spielhalle das Anbieten, die Vermittlung, den Abschluss von Wetten oder das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, zulässt,11. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,12. § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht an dem Sperrsystem nach § 11 teilnimmt oder keine Vereinbarung mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Sperrsystems abgeschlossen hat,12a § 6 Abs. 2 nicht bei jeder Person eine Statusabfrage durchführt,13. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 Spielerinnen oder Spieler nicht sperrt,14. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gesperrten Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,15. § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,16. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,17. § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,18. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,19. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,20. § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,21. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,22. § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

§ 13

Zuständigkeiten

§ 13 ZuständigkeitenDie für das Gewerberecht zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister durch Rechtsverordnung 1. die zuständige Behörde nach diesem Gesetz,2. die zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 14

Ersetzung und Anwendung von Bundesrecht

§ 14 Ersetzung und Anwendung von Bundesrecht(1) Dieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung.(2) Für die Erlaubnisinhaberin und den Erlaubnisinhaber sind die 1. Gewerbeordnung,2. Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208),3. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),4. Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),5. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, § 2 Abs. 1 und 2 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, § 2 Abs. 1 und 2 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 1 und 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 1 bis 3 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, der in der Regel eine Gesamtdauer von 15 Jahren nicht überschreiten soll, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis sowie die Ziele des § 1 Abs. 3 zu berücksichtigen. (1a) § 2 Abs. 3 gilt nicht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 30. Juni 2017 gestellt worden sind und bei denen das Erlaubnisverfahren am 28. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen ist (2) Die Regelungen des § 2 Abs. 4 und 6 sowie des § 3 Abs. 1 Satz 2 finden auf Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, erst drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. (3) Unbeschadet von Abs. 1 tritt eine Erlaubnispflicht nach § 9 bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers ein.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Verpflichtung der Spielhallen zum Anschluss an das Sperrsystem nach den §§ 6 und 11 besteht ab dem 1. Juli 2013.

§ 2

Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen

§ 2 Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen(1) Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind oder als Gesamteinheit wahrgenommen werden) untergebracht sein. (2) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten. Im Einzelfall kann dieser Mindestabstand geringfügig unterschritten werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen, dass der kürzeste Fußweg 300 Meter überschreitet und keine Sichtachse zwischen den Spielhallen besteht. (3) Zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, ist ein Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte. (4) Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden. (5) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (6) Eine Spielhalle darf nur mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet werden. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.

§ 3

Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz

§ 3 Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 (Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber) ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, alle zwei Jahre zu aktualisieren und sicherzustellen, dass ihr oder sein Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen geschult worden ist. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Vorgaben der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ nach der Anlage mit der Maßgabe zu erfüllen, dass die Berichte nach Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie in den Spielhallen zur Einsichtnahme bereitzuhalten und nur auf Verlangen an die zuständige Behörde zu übersenden sind. (3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jederzeit erkennbar und einsehbar durch gut sichtbaren Aushang oder Auslage den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. (4) Spielrelevante Informationen sind insbesondere: 1. alle Kosten, die mit der Teilnahme verbunden sind,2. die Höhe aller Gewinne,3. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),4. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,5. der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),6. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),7. in welcher Weise Spielerinnen und Spieler Beschwerden vorbringen können und8. das Datum der ausgestellten Erlaubnis. (5) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig; die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.

§ 4

Sperrzeiten

§ 4 Sperrzeiten(1) Eine Spielhalle darf nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. In der Zeit von 4 Uhr bis 10 Uhr muss die Spielhalle geschlossen bleiben (Sperrzeit). Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängern. (2) Das Spiel ruht 1. am Karfreitag ganztags und am Karsamstag in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,3. am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.

§ 5

Spiel- und Betätigungsverbote

§ 5 Spiel- und Betätigungsverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist 1. Minderjährigen,2. der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhallen sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,3. den Beschäftigten der Spielhallen und ihrer Nebenbetriebe,4. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Aufsichtsbehörden und5. gesperrten Personen verboten.(2) Personen nach Abs. 1 Nr. 1 und 5 dürfen nur zum Zweck der Altersfeststellung und der Statusabfrage nach § 6 Abs. 2 eingelassen werden. (3) In oder im unmittelbaren Außenbereich einer Spielhalle sind 1. das Anbieten, die Vermittlung und der Abschluss von Wetten,2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden,3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung und4. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), in der jeweils geltenden Fassung, verboten.

§ 6

Spielersperre

§ 6 Spielersperre(1) Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein Sperrsystem (§ 11) unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken und zu diesem Zweck mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Systems eine Vereinbarung abzuschließen. Der Anschluss an das Sperrsystem und seine Nutzung sind für die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Preisliste, die Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist. Eine Nutzung der Sperrdatei ist nur mit der der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber zugeordneten Zugangskennung erlaubt. Eine Weitergabe der Zugangskennung an Dritte ist verboten. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Personen bei Eintritt in die Spielhalle durch den Abgleich mit dem Sperrsystem auf Vorliegen einer Sperre zu prüfen (Statusabfrage). (3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber sperrt unverzüglich Personen, die dies bei ihr oder ihm beantragen (Selbstsperre) und schließt die Betroffenen vom Spiel aus. Die Verpflichtungen zur Aufnahme in das Sperrsystem und zum Spielausschluss gelten auch bei Personen, von denen die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber aufgrund der Wahrnehmung des Spielhallenpersonals, von Meldungen Dritter wissen oder sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Bei einer Fremdsperre hat die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber der betroffenen Person vor Eintragung der Sperre unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Bei einem Eintrag einer Selbst- oder Fremdsperre nach Abs. 3 müssen die erforderlichen Pflichtangaben nach § 11 Abs. 2 gemacht werden. Bei Beantragung einer Selbstsperre ist ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen, dem die erforderlichen Pflichtangaben entnommen werden können. Bei der Beantragung einer Fremdsperre durch eine dritte Person, die nicht zum Personal der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers gehört, hat diese Person ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. Die Daten der eine Fremdsperre beantragenden Person sind in den Antrag auf Fremdsperre aufzunehmen. (5) Es ist zulässig, einen Antrag auf Selbstsperre auf postalischem Wege an eine Erlaubnisinhaberin oder einen Erlaubnisinhaber zu übersenden. Zum Zwecke der Identitätsüberprüfung der zu sperrenden Person und Übernahme der Daten in das Sperrsystem ist die Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments der zu sperrenden Person mit zu übersenden, auf der alle nicht unmittelbar zur Identifikation benötigten Daten geschwärzt sein können. Dies gilt insbesondere für die auf Ausweisen aufgedruckten Zugangs- oder Seriennummern. Die Kopie ist nach Übernahme der Daten in das Sperrsystem unverzüglich zu vernichten. (6) Die Dauer einer nach den Abs. 3 bis 5 eingetragenen Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber teilt die Sperre den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit. (7) Die Aufhebung einer nach den Abs. 3 bis 5 eingetragenen Sperre nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Abs. 6 ist nur auf schriftlichen Antrag der Spielerin oder des Spielers möglich. Für den Aufhebungsantrag gelten Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, der die Sperre in das Sperrsystem eingetragen hat. Steht diese oder dieser nicht mehr zur Verfügung, entscheidet bei einer Übernahme der Spielhalle die übernehmende Erlaubnisinhaberin oder der übernehmende Erlaubnisinhaber über den Antrag. Im Übrigen entscheidet die Behörde nach § 11 Abs. 8 über den Antrag. Dem Aufhebungsantrag darf nur entsprochen werden, wenn die Spielerin oder der Spieler durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweist, dass der ursprüngliche Sperrgrund entfallen ist. (8) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist für die von ihr oder ihm eingetragenen Sperren, insbesondere die sorgfältige Aufbewahrung der zugehörigen Unterlagen, verantwortlich. Wird die gewerbliche Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin oder Spielhallenbetreiber eingestellt, so sind alle Unterlagen die Sperren betreffend unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 8 auszuhändigen. Im Falle der Übernahme der Spielhalle durch eine neue Erlaubnisinhaberin oder einen neuen Erlaubnisinhaber ist die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 8 berechtigt, die Verantwortung für die Sperren (erforderliche Änderungen am Datensatz, Aufhebung der Sperre) auf die neue Erlaubnisinhaberin oder den neuen Erlaubnisinhaber zu übertragen. (9) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf gesperrten Spielerinnen oder Spielern während der Dauer der Spielersperre keine Werbung und sonstigen Informationen zukommen lassen.

§ 9

Erlaubnis

§ 9 Erlaubnis(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ein. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben hiervon unberührt. Ein Betrieb ohne diese Erlaubnis ist als unerlaubtes Glücksspiel verboten; die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist ebenfalls verboten. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 auf Antrag. Sie ist zu versagen, wenn 1. der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 Abs. 3 zuwiderläuft,2. der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 nicht entspricht,3. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,4. die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder5. der Betrieb einer Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus sonstigen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. (3) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden und unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn 1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Abs. 2 rechtfertigen würden,2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen, oder3. soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen oder Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. (4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (5) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(6) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 11

Sperrsystem

§ 11 Sperrsystem(1) Mit dem Sperrsystem werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Lichtbilder,7. Grund der Sperre,8. Anlass der Sperre,9. Dauer der Sperre und10. meldende Spielhalle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden. (2) Die für einen Eintrag einer Selbst- oder Fremdsperre erforderlichen Angaben, die auf jeden Fall zu speichern sind (Pflichtangaben), sowie die näheren Einzelheiten werden durch die für das Sperrsystem zuständige Behörde nach Abs. 8 festgelegt und auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht. (3) Spielersperren werden in der Form eines automatisierten Statusabfrageverfahrens an die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber übermittelt, die die Spielverbote zu überwachen haben. Bei Statusabfrageverfahren wird nur eine Antwort auf die Frage, ob ein Spieler gesperrt ist, übermittelt. Es erfolgt keine Übermittlung der Sperrdaten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat nur auf die jeweils von ihr oder ihm selbst eingetragenen oder nach § 6 Abs. 8 Satz 3 übernommenen Sperren schreibenden Zugriff. (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind entsprechend dem mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Protokollierungskonzept zu protokollieren und zwölf Monate zu speichern. (5) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig. Daneben ist die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten (Reports) der Spielhallen zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständigen Behörden zulässig. Für Datenübermittlungen an nicht öffentliche Stellen gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten nur in anonymisierter Form zu Forschungszwecken übermittelt werden dürfen. (6) Sperrdaten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen im Sinne einer Unkenntlichmachung der gespeicherten Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Es ist auch zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen. (7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,2. § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,3. § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,4. § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Spielhalle wählt,5. § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sozialkonzept nicht erstellt, nicht aktualisiert oder das Personal nicht schulen lässt,5a. § 3 Abs. 2 bis 4 den Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,7. § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese während der Sperrzeiten geöffnet hat,8. § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,9. § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,10. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in oder im unmittelbaren Außenbereich der Spielhalle das Anbieten, die Vermittlung, den Abschluss von Wetten oder das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, zulässt,11. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,12. § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht an dem Sperrsystem nach § 11 teilnimmt oder keine Vereinbarung mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Sperrsystems abgeschlossen hat,12a § 6 Abs. 2 nicht bei jeder Person eine Statusabfrage durchführt,13. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 Spielerinnen oder Spieler nicht sperrt,14. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gesperrten Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,15. § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,16. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,17. § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,18. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,19. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,20. § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,21. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,22. § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,2. § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,3. § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,4. § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Spielhalle wählt,5. § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sozialkonzept nicht erstellt, nicht aktualisiert oder das Personal nicht schulen lässt,5a. § 3 Abs. 2 bis 4 den Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,7. § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese während der Sperrzeiten geöffnet hat,8. § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,9. § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,10. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in oder im unmittelbaren Außenbereich der Spielhalle das Anbieten, die Vermittlung, den Abschluss von Wetten oder das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, zulässt,11. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,12. (aufgehoben)13. (aufgehoben)14. (aufgehoben)15. § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,16. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,17. § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,18. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,19. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,20. § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,21. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,22. § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt.(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.(3) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden,1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 5

Spiel- und Betätigungsverbote

§ 5 Spiel- und Betätigungsverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist1. Minderjährigen,2. der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhallen sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,3. den Beschäftigten der Spielhallen und ihrer Nebenbetriebe,4. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Aufsichtsbehörden und5. gesperrten Personenverboten.(2) Personen nach Abs. 1 Nr. 1 und 5 dürfen nur zum Zweck der Altersfeststellung und der Statusabfrage nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 5. Februar 2021 (GVBl. S. 86) eingelassen werden.(3) In oder im unmittelbaren Außenbereich einer Spielhalle sind1. das Anbieten, die Vermittlung und der Abschluss von Wetten,2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden,3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung und4. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), in der jeweils geltenden Fassung,verboten.

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

Anlage SpielhG

AnlageRichtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von GlücksspielsuchtZur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien: 1. Die Veranstalter a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, undf) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein. 2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung dient. (2) Als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte. (3) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen den Zielen, 1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel entgegenzuwirken,3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spielerinnen und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, nicht zuwiderlaufen.

§ 10

Aufsicht

§ 10 Aufsicht(1) Die zuständige Behörde ist befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle zu sichern. (2) Bei Anordnungen nach Abs. 1 findet kein Vorverfahren nach dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Klagen gegen Anordnungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

Sperrsystem

§ 11 Sperrsystem(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Lichtbilder,7. Grund der Sperre,8. Dauer der Sperre und9. meldende Spielhalle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden. (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Spielhallen zu übermitteln, die die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. (3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind im Rahmen bestehender gesetzlicher Verwendungsregeln zulässig. (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. (6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. (7) Die für den Betrieb des Sperrsystems zuständige Behörde wird durch die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Der zuständigen Behörde kann in der Rechtsverordnung gestattet werden, dritte Personen mit dem Betrieb des Sperrsystems zu beauftragen. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Einrichtung und Ausgestaltung des Sperrsystems getroffen werden.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,2. § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,3. § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,4. § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Spielhalle wählt,5. § 3 Abs. 3 den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung stellt oder über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie nicht aufklärt,6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,7. § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese außerhalb der Sperrzeiten geöffnet hat,8. § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,9. § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,10. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in den Räumlichkeiten der Spielhalle den Abschluss von Wetten oder Glücksspiele im Internet ermöglicht,11. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,12. § 6 Abs. 1 nicht an dem Sperrsystem nach § 11 teilnimmt,13. § 6 Abs. 2 Satz 1 Spielerinnen oder Spieler, die dies beantragen, nicht sperrt,14. § 6 Abs. 2 Satz 1 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gesperrten Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,15. § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,16. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,17. § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,18. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,19. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,20. § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,21. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,22. § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (3) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

§ 13

Zuständigkeiten

§ 13 Zuständigkeiten(1) Die für das Gewerberecht zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister durch Rechtsverordnung 1. die zuständige Behörde nach diesem Gesetz,2. die zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (2) Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit.

§ 14

Ersetzung von Bundesrecht

§ 14 Ersetzung von BundesrechtDieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung, soweit die gewerbsmäßige Aufstellung von Unterhaltungsspielen mit Gewinnmöglichkeit betroffen ist. Die Ersetzung umfasst nicht die Regelungen der Gewerbeordnung, soweit sie die gewerbsmäßige Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit betreffen.

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, § 2 Abs. 1 und 2 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, § 2 Abs. 1 und 2 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 1 und 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, der in der Regel eine Gesamtdauer von 15 Jahren nicht überschreiten soll, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis sowie die Ziele des § 1 Abs. 3 zu berücksichtigen. (2) Die Regelungen des § 2 Abs. 4 und 6 sowie des § 3 Abs. 1 Satz 2 finden auf Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, erst drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. (3) Unbeschadet von Abs. 1 tritt eine Erlaubnispflicht nach § 9 bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers ein.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Verpflichtung der Spielhallen zum Anschluss an das Sperrsystem nach den §§ 6 und 11 besteht ab dem 1. Juli 2013.

§ 2

Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen

§ 2 Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen(1) Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind oder als Gesamteinheit wahrgenommen werden) untergebracht sein. (2) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten. (3) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes kann im Einzelfall von den Anforderungen in Abs. 1 und 2 abgewichen werden. (4) Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden. (5) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (6) Eine Spielhalle darf nur mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet werden. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.

§ 3

Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz

§ 3 Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er Sozialkonzepte nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu aktualisieren und ihr oder sein Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen zu schulen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Vorgaben der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ nach der Anlage zu erfüllen. (3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. (4) Spielrelevante Informationen sind insbesondere: 1. alle Kosten, die mit der Teilnahme verbunden sind,2. die Höhe aller Gewinne,3. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),4. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,5. der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),6. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),7. in welcher Weise Spielerinnen und Spieler Beschwerden vorbringen können und8. das Datum der ausgestellten Erlaubnis. Spielerinnen und Spieler sowie Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben. (5) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig; die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.

§ 4

Sperrzeiten

§ 4 Sperrzeiten(1) Eine Spielhalle darf nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. Die Sperrzeit ist zwischen 4 Uhr und 10 Uhr einzuhalten. Abweichungen von Satz 2 kann die zuständige Erlaubnisbehörde auf Antrag der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vorsehen. Dabei ist eine zusammenhängende Sperrzeit von 6 Stunden sicherzustellen. (2) Das Spiel ruht 1. am Karfreitag ganztags und am Karsamstag in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,3. am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.

§ 5

Spiel- und Betätigungsverbote

§ 5 Spiel- und Betätigungsverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist 1. Minderjährigen,2. der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhallen sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,3. den Beschäftigten der Spielhallen und ihrer Nebenbetriebe,4. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Aufsichtsbehörden und5. gesperrten Personen verboten.(2) Personen, mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 2 bis 4, denen eine Teilnahme am Spiel nach Abs. 1 verboten ist, dürfen während der Öffnungszeiten nicht eingelassen werden. (3) In einer Spielhalle sind 1. der Abschluss von Wetten,2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden,3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung und4. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung, verboten.

§ 6

Spielersperre

§ 6 Spielersperre(1) Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein Sperrsystem (§ 11) unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken und zu diesem Zweck mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Systems eine Vereinbarung abzuschließen. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber sperrt Personen, die dies bei ihr oder ihm beantragen (Selbstsperre) und schließt die Betroffenen vom Spiel aus. Die Verpflichtungen zur Aufnahme in die Sperrdatei und zum Spielausschluss gelten auch bei Personen, von denen die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber aufgrund der Wahrnehmung des Spielhallenpersonals, von Meldungen Dritter wissen oder sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). (3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber teilt die Sperre den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit. (4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber trägt die in § 11 genannten Daten in die Sperrdatei ein. Der Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können. (5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag der Spielerin oder des Spielers möglich. Über diesen entscheidet die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, der die Sperre verfügt hat. (6) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

§ 7

Optisch-elektronische Überwachung

§ 7 Optisch-elektronische Überwachung(1) Zum Zwecke der Zutrittskontrolle, der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel ist die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Eingänge, die Kassenräume und die Spielräume (Raumüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). (2) Die zur Überwachung erhobenen Daten sind zu speichern. Sie sind spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, steuerstrafrechtliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder ein laufendes strafgerichtliches Verfahren erforderlich. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. (3) Die Datenerhebung nach Abs. 1 und die datenverarbeitende Stelle sind von der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

§ 8

Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis

§ 8 Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass 1. in der Spielhalle Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt,2. an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind und dass3. Spielregeln und Gewinnplan für Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich sind. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen zum Zweck des Spieles 1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,2. der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,3. als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten,4. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und5. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können. (3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden. (4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf zu Marketing- oder Werbezwecken keine unentgeltlichen Gewinnspiele anbieten.

§ 9

Erlaubnis

§ 9 Erlaubnis(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ein. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben hiervon unberührt. Ein Betrieb ohne diese Erlaubnis ist als unerlaubtes Glücksspiel verboten; die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist ebenfalls verboten. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 auf Antrag. Sie ist zu versagen, wenn 1. der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 Abs. 3 zuwiderläuft,2. der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 nicht entspricht,3. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,4. die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder5. der Betrieb einer Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus sonstigen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. (3) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden und unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn 1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Abs. 2 rechtfertigen würden,2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen, oder3. soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen oder Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. (4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (5) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(6) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.