Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter im Bereich der Überwachung der hessischen Spielbanken Vom 19. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.1995
- Fundstelle:
- GVBl. I 1995, 558
§ 1 Das Finanzamt Wiesbaden II nimmt die Aufgabe der Spielbanküberwachung nach § 3 Abs. 7 Satz 3 des Hessischen Spielbankgesetzes für die Finanzämter Bad Homburg, Frankfurt am Main IV und Kassel-Goethestraße wahr.
§ 2 Die Befugnis des Ministers der Finanzen, diese Verordnung zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.