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title: "SperrzeitVO — Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO) Vom 27. Juni 2001"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/sperrzeitvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SperrZeitVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:25:26+00:00"
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# SperrzeitVO — Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO) Vom 27. Juni 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 27.06.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 319


### § 1 — Allgemeine Sperrzeit

§ 1 Allgemeine Sperrzeit(1) Die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden: 1. Theater- und Filmvorführungen,2. Schaustellungen,3. Tanzveranstaltungen,4. Musikaufführungen. (2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

### § 2 — Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten(1) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr. (2) Für Betriebsarten des Gaststättengewerbes und von öffentlichen Vergnügungsstätten, die hauptsächlich der gewerbsmäßigen Aufstellung und dem gewerbsmäßigen Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 1 fallen, findet § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) entsprechende Anwendung.

### § 4 — Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe

§ 4 Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen. (2) Wird über die beantragte Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.(3) Das Verfahren über die Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### § 1 — Allgemeine Sperrzeit

§ 1 Allgemeine Sperrzeit(1) Die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr, soweit in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:1. Theater- und Filmvorführungen,2. Schaustellungen,3. Tanzveranstaltungen,4. Musikaufführungen.(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

### § 2 — Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten(1) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.(2) Für Betriebsarten des Gaststättengewerbes und von öffentlichen Vergnügungsstätten, die hauptsächlich der gewerbsmäßigen Aufstellung und dem gewerbsmäßigen Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 1 fallen, findet § 5 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626) entsprechende Anwendung.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

### Eingangsformel SperrV

Aufgrund des § 9 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

### § 1 — Allgemeine Sperrzeit

§ 1 Allgemeine Sperrzeit(1) Die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden: 1. Theater- und Filmvorführungen,2. Schaustellungen,3. Tanzveranstaltungen,4. Musikaufführungen,5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit sie nicht unter das Hessische Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) fallen. (2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben. (3) Für die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Unternehmen findet ausschließlich § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes entsprechende Anwendung. Bei einem Antrag auf Abweichung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Spielhallengesetzes gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

### § 2 — Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten§ 1 Abs. 1 gilt nicht für das Gaststättengewerbe auf Messen und Märkten, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, auf Volksfest- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.

### § 3 — Allgemeine Ausnahmen

§ 3 Allgemeine AusnahmenDie zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

### § 4 — Ausnahmen für einzelne Betriebe

§ 4 Ausnahmen für einzelne Betriebe(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen. (2) Wird über die beantragte Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.(3) Das Verfahren über die Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

### § 5 — Zuständigkeiten

§ 5 Zuständigkeiten(1) Für die Ausführung dieser Rechtsverordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. (2) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind abweichend von Abs. 1 zuständig: 1. die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,2. die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Betreiberin oder Betreiber eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes handelt auch, wer als Gast in den Räumen eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl die Betreiberin oder der Betreiber, eine in ihrem oder seinem Betrieb beschäftigte Person oder eine beauftragte Person der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### § 8 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### § 4 — Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten

§ 4 Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen. (2) Wird über die beantragte Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . (3) Das Verfahren über die Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

### § 8 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### Eingangsformel SperrzeitVO

Aufgrund des § 18 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89) wird verordnet:

### § 1 — Allgemeine Sperrzeit

§ 1 Allgemeine Sperrzeit (1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden: 1. Theater- und Filmvorführungen, 2. Schaustellungen, 3. Tanzveranstaltungen, 4. Musikaufführungen, 5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung . (2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor, Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

### § 2 — Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten § 1 Abs. 1 gilt nicht für Schank- und Speisewirtschaften auf Messen und Märkten, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, auf Volks- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.

### § 3 — Allgemeine Ausnahmen

§ 3 Allgemeine Ausnahmen Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

### § 4 — Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten

§ 4 Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.

### § 5 — Zuständigkeit

§ 5 Zuständigkeit (1) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind zuständig: 1. Die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen, 2. die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen, 3. die örtlichen Ordnungsbehörden für Regelungen innerhalb des Gemeindegebietes. (2) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 4 sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Satz 2 zuwiderhandelt.

### § 7 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Sperrzeit vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96), geändert durch Verordnung vom 8. August 1979 (GVBl. I S. 207), wird aufgehoben.

### § 8 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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— Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO) Vom 27. Juni 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SperrZeitVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
