Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Speiseabfallverordnung Vom 24. April 2006 *
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 138
Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) ist 1. für die Übermittlung des Berichts nach § 6 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. für die Erteilung der Zulassung in den Fällen der §§ 2 und 3 das Regierungspräsidium, 3. für die Überwachung nach § 6 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.