SparkGÄndG HE 2 · Hessen

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes Vom 15. Dezember 1972

Ausfertigungsdatum:
15.12.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 418
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(Änderungsanweisung)

§ 2

§ 2(1) Der Hessische Sparkassen- und Giroverband übernimmt die im Dienste des Hessischen Verwaltungsschulverbandes stehenden, beim Sparkassenseminar des Verwaltungsschulverbandes beschäftigten Beamten, Angestellten und in Ausbildung befindlichen Personen nach Maßgabe des Beamtenrechts und in entsprechender Anwendung der tarifrechtlichen Vorschriften. (2) Der Hessische Sparkassen- und Giroverband trägt die Versorgung derjenigen versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Hessischen Verwaltungsschulverbandes, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei dem Sparkassenseminar tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

§ 3

§ 3(1) Der Hessische Verwaltungsschulverband ist verpflichtet, das Vermögen, soweit es der Erfüllung von Aufgaben des Sparkassenseminars ganz oder überwiegend dient, mit allem Zubehör und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf den Hessischen Sparkassen- und Giroverband zu übertragen. (2) Aus Anlaß des Übergangs nach Abs. 1 werden Steuern, soweit sie der Gesetzgebung des Landes unterliegen, Gebühren, insbesondere Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, und andere Abgaben nicht erhoben.

Artikel

Artikel 1(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 2

Artikel

Artikel 3Der Minister für Wirtschaft und Technik wird ermächtigt, das Hessische Sparkassengesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.

Artikel

Artikel 4Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.