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title: "SozWohnV — Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV)Vom 21. Oktober 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/sozwovhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozWoVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:24:23+00:00"
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# SozWohnV — Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV)Vom 21. Oktober 1994

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.10.1994
*Fundstelle:* GVBl. I 1994, 623


### Anlage SozWoV

Anlage zu § 1 A. Regierungsbezirk Darmstadt I. Kreisfreie Stadt Darmstadt Wiesbaden Frankfurt am Main II. Landkreis Bergstraße Bensheim Lorsch Heppenheim (Bergstraße) Viernheim Lampertheim Zwingenberg Darmstadt-Dieburg Babenhausen Pfungstadt Bickenbach Reinheim Groß-Umstadt Seeheim-Jugenheim Mühltal Weiterstadt Groß-Gerau Biebesheim am Rhein Kelsterbach Bischofsheim Mörfelden-Walldorf Gernsheim Nauheim Ginsheim-Gustavsburg Riedstadt Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe Steinbach (Taunus) Königstein im Taunus Usingen Kronbergim Taunus Main-Kinzig-Kreis Hanau Maintal Langenselbold Main-Taunus-Kreis Eschborn Schwalbach am Taunus Hattersheim am Main Sulzbach (Taunus) Hochheim am Main Offenbach Dietzenbach Neu-Isenburg Dreieich Obertshausen Egelsbach Rodgau Langen (Hessen) Rödermark Mühlheim am Main Seligenstadt Rheingau-Taunus-Kreis Bad Schwalbach Niedernhausen Idstein Wetteraukreis Bad Vilbel Büdingen B. Regierungsbezirk Gießen Lahn-Dill-Kreis Braunfels Wetzlar C. Regierungsbezirk Kassel I. Kreisfreie Stadt Kassel II. Landkreis Werra-Meißner-Kreis Hessisch-Lichtenau

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 1 — Benennungsrecht; Zuständigkeit

§ 1 Benennungsrecht; Zuständigkeit(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung (§ 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes) in den in der Anlage genannten Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen. (2) Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Hat die Gemeinde auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zugunsten einer anderen Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes auf die Ausübung ihres Benennungsrechts verzichtet, sind diese insoweit zuständige Stelle. Für Verzichtserklärungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Satz 2 auch ohne Einhaltung der Schriftform.

### § 3 — Benennung von Wohnungssuchenden

§ 3 Benennung von Wohnungssuchenden(1) Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich sind. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat nach sozialer Dringlichkeit der Bewerbung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 5 a Satz 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes zu erfolgen. § 4 Abs. 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes gilt für die Benennung sinngemäß. Das Benennungsrecht ist bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens oder der Bezugsfertigkeit der Wohnung auszuüben. Haben die Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nicht unverzüglich schriftlich nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes informiert, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. Wird das Benennungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 und 6 ausgeübt, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung nach den Bestimmungen des § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.(2) Um unausgewogene soziale Strukturen in bestimmten Wohnanlagen oder Stadtteilen zu vermeiden, kann auch eine Gruppe von Wohnungssuchenden mit unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen benannt werden. Die Verfügungsberechtigten müssen sich in. diesem Falle gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verpflichten, allen benannten Wohnungssuchenden innerhalb einer angemessenen Frist eine Wohnung zu überlassen.

### § 5 — Ausnahmen

§ 5 AusnahmenDie §§ 1 bis 4 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, sowie nicht für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen. Sie gelten ebenfalls nicht für Genossenschaftswohnungen, wenn die Wohnungen im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern vorbehalten worden sind. Für die in Satz 1 und 2 genannten Wohnungen bleibt § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes unberührt.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### Anlage SozWohnV

Anlage zu § 1 Bad Homburg vor der Höhe Bad Soden am Taunus Bad Vilbel Bensheim Bickenbach Biebesheim am Rhein Bischofsheim Darmstadt Dreieich Eschborn Flörsheim am Main Frankfurt am Main Gießen Griesheim Groß-Umstadt Hanau Hattersheim am Main Heppenheim (Bergstraße) Hochheim am Main Idstein Kassel Kelkheim (Taunus) Kelsterbach Kriftel Lampertheim Langenselbold Lorsch Maintal Mörfelden-Walldorf Kelsterbach Mörfelden-Walldorf Mühlheim am Main Mühltal Nauheim Neu-Isenburg Nidderau Niedernhausen Obertshausen Pfungstadt Riedstadt Schwalbach am Taunus Seeheim-Jugenheim Seligenstadt Sulzbach (Taunus) Usingen Viernheim Weiterstadt Wetzlar Wiesbaden

### § 1 — Benennungsrecht; Zuständigkeit

§ 1 Benennungsrecht; Zuständigkeit(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung, die dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz oder dem Hessischen Wohnraumfördergesetz unterliegt, in den in der Anlage genannten Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen. (2) Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Hat die Gemeinde auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zugunsten einer anderen Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes auf die Ausübung ihres Benennungsrechts verzichtet, sind diese insoweit zuständige Stelle. Für Verzichtserklärungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Satz 2 auch ohne Einhaltung der Schriftform.

### § 3 — Benennung von Wohnungssuchenden

§ 3 Benennung von Wohnungssuchenden(1) Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes erforderlich sind. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat nach sozialer Dringlichkeit der Bewerbung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 5 a Satz 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes zu erfolgen. § 4 Abs. 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes gilt für die Benennung sinngemäß. Das Benennungsrecht ist bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens oder der Bezugsfertigkeit der Wohnung auszuüben. Haben die Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nicht unverzüglich schriftlich nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 21 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes informiert, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. Wird das Benennungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 und 6 ausgeübt, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung nach den Bestimmungen des § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 16 1. Alternative des Hessischen Wohnraumfördergesetzes Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.(2) Um unausgewogene soziale Strukturen in bestimmten Wohnanlagen oder Stadtteilen zu vermeiden, kann auch eine Gruppe von Wohnungssuchenden mit unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen benannt werden. Die Verfügungsberechtigten müssen sich in. diesem Falle gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verpflichten, allen benannten Wohnungssuchenden innerhalb einer angemessenen Frist eine Wohnung zu überlassen.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### Anlage SozWohnV

Anlage zu § 11. Alsbach-Hähnlein2. Bad Homburg vor der Höhe3. Bad Soden am Taunus4. Bad Vilbel5. Bensheim6. Bickenbach7. Biebesheim am Rhein8. Bischofsheim9. Büttelborn10. Darmstadt11. Dietzenbach12. Dreieich13. Eschborn14. Flörsheim am Main15. Frankfurt am Main16. Gießen17. Griesheim18. Groß-Umstadt19. Groß-Zimmern20. Hanau21. Hattersheim am Main22. Heppenheim (Bergstraße)23. Heusenstamm24. Hochheim am Main25. Hofheim am Taunus26. Idstein27. Kassel28. Kelkheim (Taunus)29. Kelsterbach30. Kriftel31. Lampertheim32. Langen (Hessen)33. Langenselbold34. Lorsch35. Maintal36. Marburg37. Mörfelden-Walldorf38. Mühlheim am Main39. Mühltal40. Nauheim41. Neu-Anspach42. Neu-Isenburg43. Niedernhausen44. Obertshausen45. Pfungstadt46. Riedstadt47. Schwalbach am Taunus48. Seeheim-Jugenheim49. Seligenstadt50. Steinbach (Taunus)51. Sulzbach (Taunus)52. Trebur53. Usingen54. Viernheim55. Wehrheim56. Weiterstadt57. Wetzlar58. Wiesbaden

### § 5 — Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen(1) Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für1. öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert worden ist,2. öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen und3. Genossenschaftswohnungen, wenn die Wohnungen im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern vorbehalten worden sind.(2) Im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel kann bestimmt werden, dass die §§ 1 bis 4 für öffentlich geförderte Wohnungen, die besonderen Wohnformen vorbehalten worden sind, nicht gelten, wenn die Ausübung des Benennungsrechts der Erreichung des nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes konkretisierten Förderzwecks entgegensteht.(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Wohnungen bleiben § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes und § 16 in Verbindung mit § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes unberührt.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

### Anlage SozWoV

Anlage zu § 1 Gemeinden A. Regierungsbezirk Darmstadt I. Kreisfreie Stadt Darmstadt Frankfurt am Main Offenbach am Main Wiesbaden II. Landkreis Bergstraße Bensheim Birkenau Bürstadt Fürth Grasellenbach Heppenheim (Bergstraße) Lampertheim Lorsch Mörlenbach Viernheim Wald-Michelbach Zwingenberg Darmstadt-Dieburg Babenhausen Bickenbach Groß-Umstadt Modautal Mühltal Pfungstadt Reinheim Seeheim-Jugenheim Weiterstadt Groß-Gerau Biebesheim am Rhein Bischofsheim Gernsheim Ginsheim-Gustavsburg Kelsterbach Mörfelden-Walldorf Nauheim Riedstadt Rüsselsheim Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe Königstein im Taunus Kronberg im Taunus Neu-Anspach Oberursel (Taunus) Steinbach (Taunus) Usingen Main-Kinzig-Kreis Bruchköbel Hanau Langenselbold Maintal Steinau an der Straße Wächtersbach Main-Taunus-Kreis Eschborn Hattersheim am Main Hochheim am Main Kriftel Schwalbach am Taunus Sulzbach (Taunus) Odenwaldkreis Bad König Höchst i. Odw. Offenbach Dietzenbach Dreieich Egelsbach Langen Mühlheim am Main Neu-Isenburg Obertshausen Rodgau Rödermark Seligenstadt Rheingau-Taunus-Kreis Bad Schwalbach Idstein Niedernhausen Wetteraukreis Bad Vilbel Büdingen Gedern B. Regierungsbezirk Gießen Landkreis Gießen Allendorf (Lumda) Gießen Lollar Lahn-Dill-Kreis Braunfels Dillenburg Wetzlar Marburg-Biedenkopf Stadtallendorf Vogelsbergkreis Alsfeld C. Regierungsbezirk Kassel I. Kreisfreie Stadt Kassel II. Landkreis Fulda Fulda Kassel Grebenstein Waldeck-Frankenberg Bad Wildungen Korbach Werra-Meißner-Kreis Hessisch Lichtenau Witzenhausen

### Eingangsformel SozWohnV

Auf Grund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. S. 2167) wird verordnet:

### § 1 — Benennungsrecht; Zuständigkeit

§ 1 Benennungsrecht; Zuständigkeit(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung (§ 1 des Wohnungsbindungsgesetzes) in den in der Anlage genannten Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen. (2) Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Hat die Gemeinde auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zugunsten einer anderen Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes auf die Ausübung ihres Benennungsrechts verzichtet, sind diese insoweit zuständige Stelle. Für Verzichtserklärungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Satz 2 auch ohne Einhaltung der Schriftform.

### § 2 — Registrierung von Wohnungssuchenden

§ 2 Registrierung von WohnungssuchendenDie zuständige Stelle registriert Wohnberechtigte auf Antrag als Wohnungssuchende. Die Registrierdauer kann befristet werden. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und ist auf Antrag um jeweils ein Jahr zu verlängern, sofern die Wohnberechtigung weiterhin gegeben ist.

### § 3 — Benennung von Wohnungssuchenden

§ 3 Benennung von Wohnungssuchenden(1) Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich sind. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat nach sozialer Dringlichkeit der Bewerbung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 5 a Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt für die Benennung sinngemäß. Das Benennungsrecht ist bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens oder der Bezugsfertigkeit der Wohnung auszuüben. Haben die Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nicht unverzüglich schriftlich nach § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes informiert, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. Wird das Benennungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 und 6 ausgeübt, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung nach den Bestimmungen des § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. (2) Um unausgewogene soziale Strukturen in bestimmten Wohnanlagen oder Stadtteilen zu vermeiden, kann auch eine Gruppe von Wohnungssuchenden mit unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen benannt werden. Die Verfügungsberechtigten müssen sich in. diesem Falle gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verpflichten, allen benannten Wohnungssuchenden innerhalb einer angemessenen Frist eine Wohnung zu überlassen.

### § 4 — Festlegung von Dringlichkeitsstufen

§ 4 Festlegung von DringlichkeitsstufenDie zuständige Stelle hat Merkmale zur Bestimmung der einzelnen Dringlichkeitsstufen festzulegen. Eine Wohnungsbewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn Wohnungssuchende unzureichend untergebracht sind oder wenn sie ihren gegenwärtigen Wohnraum auf Grund eines gerichtlichen Titels oder aus sonstigen zwingenden Gründen räumen müssen. Bei der Bestimmung der sozialen Dringlichkeit dürfen auch die Dauer der Gemeindezugehörigkeit, die Wartezeit und der Anlaß für die Wohnungsbewerbung berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Falle des Satz 2. Unberücksichtigt bleiben solche Umstände, die Wohnungssuchende oder ihre Haushaltsangehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben. Es ist auch zulässig, Wohnungsbewerbungen von Wohnungssuchenden, die eine Benennung oder die Anmietung der freien Wohnung ohne triftigen Grund ablehnen, einer niedrigeren Dringlichkeitsstufe zuzuordnen oder diese von weiteren Benennungen auszuschließen.

### § 5 — Ausnahmen

§ 5 AusnahmenDie §§ 1 bis 4 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, sowie nicht für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen. Sie gelten ebenfalls nicht für Genossenschaftswohnungen, wenn die Wohnungen im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern vorbehalten worden sind. Für die in Satz 1 und 2 genannten Wohnungen bleibt § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes unberührt.

### § 6 — Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung

§ 6 Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung(1) ...Aufhebungsvorschrift (2) Die zuständigen Stellen dürfen jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Wohnungssuchende nach den bisher geltenden Vorschriften registrieren und benennen.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV)Vom 21. Oktober 1994
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozWoVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
