Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung für den Aufgabenbereich Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, bei der Unfallkasse Hessen (APOgDUV) Vom 4. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, Nr. 92
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), verordnet die Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Auswahlverfahren, das Einstellungsverfahren, die Ausbildung und das Prüfungsverfahren im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung für Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter, deren Aufgaben insbesondere im Bereich der Unfallversicherung liegen.(2) Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (veröffentlicht auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter https://www.dguv.de/hochschule/studiengaenge/bachelor/index.jsp) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Ausbildungsbereiche
§ 10 Ausbildungsbereiche(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden insbesondere in folgenden Bereichen ausgebildet werden:1. Rehabilitation und Entschädigung:a) Kreis der versicherten Personen,b) Versicherungsfall,c) medizinische Rehabilitation,d) berufliche und soziale Teilhabe sowiee) Entschädigung, insbesondere Renten und sonstige Geldleistungen, 2. Mitgliedschafts- und Beitragsrecht,3. Prävention,4. weitere Themen der Verwaltung.(2) Die berufspraktischen Studienzeiten sollen auch dafür genutzt werden, dass die Studierenden1. die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen, verstehen und anwenden lernen,2. die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,3. mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut werden,4. an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,5. Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,6. im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungsorganen und Ausschüssen sollen die Studierenden nach Möglichkeit hinzugezogen werden.(3) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde bei einem anderen Sozialversicherungsträger oder einer medizinischen Einrichtung absolviert werden.(4) Über die Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 13 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
§ 11 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.(3) Die Ausbildungsleitung erstellt über die berufspraktischen Studienzeiten eine Beurteilung hinsichtlich der Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen. Diese enthält auch Aussagen über die Dauer und etwaige Unterbrechungen der berufspraktischen Studienzeiten, die konkreten Ausbildungsinhalte sowie angefertigte praktische Arbeiten und eine zusammenfassende Wertung über die gezeigten Leistungen. Die Beurteilung ist der Studierenden oder dem Studierenden zur Kenntnis zu bringen und mit ihr oder ihm zu besprechen.
Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
§ 12 Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen BeschäftigungsverhältnisSofern das Studium in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen wurde, liegt das dienstliche Interesse nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes vor und das Studium in dem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Soweit es sich um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das einer Dienstordnung untersteht, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Dienstordnungsrecht weiter Anwendung findet.
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Duale Ausbildung, Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 2 Duale Ausbildung, Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Der Vorbereitungsdienst wird als duales Bachelorstudium durchgeführt. Die Fachstudien erfolgen an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die berufspraktischen Studienzeiten werden bei der Ausbildungsbehörde absolviert.(2) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist die Unfallkasse Hessen.
Bewerbung, Auswahl, Einstellung
§ 3 Bewerbung, Auswahl, Einstellung(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und2. die Zulassungsvoraussetzungen für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung,erfüllt.(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. das letzte Schulzeugnis,3. gegebenenfallsa) Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,b) der Eingliederungs- oder Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 14 Abs. 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72).Die Einstellungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. Die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:1. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,2. einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,4. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin oder den Bewerber anhängig ist.Bei den in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer Kopie oder Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Satz 1 Nr. 4 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.
Dienstbezeichnung
§ 4 DienstbezeichnungDie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“.
Urlaub
§ 5 UrlaubErholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in der für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Ausnahmen zulassen.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenzen besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung, insbesondere im Bereich der Unfallversicherung, erfüllen zu können.(2) Das Studium an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in der Ausbildungsbehörde die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Das Nähere zu fachspezifischen und fachübergreifenden Fähigkeiten und Kenntnissen in den jeweiligen Wissensbereichen wird durch die Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
Gliederung des Studiums
§ 7 Gliederung des StudiumsDie Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Das Nähere zur zeitlichen und fachinhaltlichen Gliederung und zur Durchführung des Studiengangs sowie zum Bestehen der Modulprüfungen und der Bachelorprüfung wird durch die Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
Laufbahnprüfung
§ 8 Laufbahnprüfung(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, insbesondere im Bereich der Unfallversicherung, bewältigen zu können.(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt. Sie ist bestanden, wenn alle nach der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Prüfungsleistungen, das heißt alle Modulprüfungen sowie die Abschlussarbeit, bestanden wurden.(3) Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden durch das zuständige Organ der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wahrgenommen. Eine Verpflichtung zur Berufung von Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder besteht nicht.(4) Die Einrichtung und Besetzung der Prüfungsorgane sowie das Nähere zu den Prüfungsmodalitäten, insbesondere zu Prüfungsorganisation, Prüfungsrahmen und Verfahren, Prüfungsformen, Wiederholung von Prüfungen, Folgen von Versäumnissen, Bewertung von Prüfungsleistungen sowie zu Ausgleichen bei prüfungsbezogenen Nachteilen, werden durch die Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.(5) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung allgemeine Verwaltung erworben.
Grundsätze
§ 9 Grundsätze(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde nach den Vorgaben der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung, der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweils geltenden Fassung organisiert. Die Ausbildungsbehörde und die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die berufspraktischen Studienzeiten sollen auf Basis des in den Fachstudien erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit sollen Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kundenorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.