PauschVO · Hessen

Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (PauschVO) Vom 8. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
08.12.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 528
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PauschVO

Aufgrund des § 101a des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 647, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) wird verordnet:

§ 1

Ermächtigung für die Sozialhilfeträger, Gegenstand der Modellvorhaben

§ 1 Ermächtigung für die Sozialhilfeträger, Gegenstand der Modellvorhaben (1) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, in Modellvorhaben die Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu erproben, soweit das Bundessozialhilfegesetz solche Pauschalierungen nicht bereits vorsieht oder enthält. (2) Gegenstand der Erprobung ist, Erkenntnisse zu gewinnen, inwieweit durch pauschalierte Leistungen Grundlagen geschaffen werden können, die der Weiterentwicklung der Sozialhilfe dienen. Durch die Erprobung soll insbesondere festgestellt werden, ob die Pauschalierung der Stärkung der Selbstverantwortung der Hilfeempfänger, der Förderung von Maßnahmen zur Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit und der Vereinfachung des Verfahrens der Hilfeleistung dient. Die Erprobung wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.

§ 10

Ziele der Evaluation

§ 10 Ziele der Evaluation Die Evaluation der Modellvorhaben dient der Weiterentwicklung des Sozialhilferechts. Sie beinhaltet eine an der Aufgabe und Zielsetzung des Bundessozialhilfegesetzes ausgerichtete systematische Beschreibung und Bewertung der Erprobung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

§ 2

Teilnahme an den Modellvorhaben

§ 2 Teilnahme an den Modellvorhaben (1) In die Erprobung sollen grundsätzlich alle Hilfeempfänger einbezogen werden, Der Träger der Sozialhilfe legt für die Durchführung der Erprobung den Personenkreis unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 2 und dem Gesichtspunkt der Geeignetheit fest und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dem festgelegten Personenkreis pauschalierte Leistungen gewährt werden. (2) Die Einführung der Pauschalierung und der Umgang mit den Pauschalen kann durch Beratung nach § 8 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterstützt werden. In geeigneten Fällen kann im Zusammenwirken mit dem Hilfeempfänger ein Hilfeplan erstellt werden.

§ 3

Festsetzung und Bemessung der Pauschalbeträge

§ 3 Festsetzung und Bemessung der Pauschalbeträge (1) Die Pauschalbeträge können für einzelne Bedarfe oder als Gesamtpauschale für mehrere Bedarfe festgesetzt werden. Sie sind in der Regel als Monatsbeträge zu gewähren. Die durch einen Pauschalbetrag gedeckten Bedarfe müssen beschrieben und von den Bedarfen, die damit nicht gedeckt werden sollen, abgegrenzt sein. Die Pauschalbeträge müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden und jeweils alles umfassen, was typischerweise zu diesen Bedarfen gehört. (2) Für Einsatzgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes sollen Pauschalbeträge festgesetzt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Pauschalbeträge für einen nur nach persönlichen Merkmalen bestimmbaren Adressatenkreis festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind bedarfsbeeinflussende Faktoren, wie Haushaltsgröße oder Haushaltstyp sowie Alter der Personen, zu berücksichtigen. (3) Pauschalbeträge sind bei der Bestimmung des indviduellen Anspruchs einzelner Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft in der Regel anteilig pro Kopf zuzurechnen.

§ 4

Zusätzliche Leistungen

§ 4 Zusätzliche Leistungen Während der Dauer der Erprobung sind neben den Pauschalen nach dieser Verordnung zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe in der Regel nicht zulässig.

§ 5

Einsetzen der pauschalierten Leistungsgewährung

§ 5 Einsetzen der pauschalierten Leistungsgewährung Die pauschalierte Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald laufende Leistungen im Sinne des § 12 des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren sind; ein späteres Einsetzen ist zulässig, wenn die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich nur von kurzer Dauer ist.

§ 6

Pauschalierung der Unterkunftskosten

§ 6 Pauschalierung der Unterkunftskosten (1) Bei einer Pauschalierung der Kosten der Unterkunft soll gewährleistet sein, dass ein ausreichendes Angebot auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht und ausreichend Zeit eingeräumt wird, sich auf die Pauschalierung der Unterkunftskosten einzustellen. (2) Besteht seitens des Hilfeempfängers vor Beginn keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Pauschalierung der Unterkunftskosten, kann in Härtefällen von einer Verpflichtung zur Teilnahme an der Pauschalierung der Unterkunftskosten abgesehen werden.

§ 7

Erhöhung der Vermögensfreigrenzen

§ 7 Erhöhung der Vermögensfreigrenzen Die Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150) werden um einen Betrag zwischen 20 vom Hundert und 80 vom Hundert erhöht. Eine Staffelung nach dem Ausmaß und der jeweiligen bisherigen Dauer der Pauschalierung ist möglich.

§ 8

Dauer der Modellvorhaben

§ 8 Dauer der Modellvorhaben Die Dauer der Erprobung beträgt in der Regel zwei Jahre, eine Verlängerung ist möglich. Ergebnisse über eine mindestens zweijährige Erprobung, die eine Auswertung nach den §§ 9 ff. zulassen, sind spätestens zum 1. Januar 2004 vorzulegen.

§ 9

Evaluation der Modellvorhaben, Auskunftspflicht der Sozialhilfeträger

§ 9 Evaluation der Modellvorhaben, Auskunftspflicht der Sozialhilfeträger (1) Ziele, Inhalt und Dauer der Erprobung teilt der Träger der Sozialhilfe vor Beginn des Vorhabens der für das Sozialhilferecht zuständigen obersten Landesbehörde mit. (2) Die Modellvorhaben sind so auszuwerten, dass sie eine bundesweite und eine landesweite Bewertung zulassen. Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, bei der Evaluation mitzuwirken und nach einem von der für das Sozialhilferecht zuständigen obersten Landesbehörde vorgegebenen standardisierten Verfahren Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.