VwKostO-SM · Hessen

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKostO-SM) Vom 16. Dezember 2003

Ausfertigungsdatum:
03.01.1995
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 470
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VwKostO-SM

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Anlage VwKostO-SM

Anlage Verwaltungskostenverzeichnis [ hier nicht dargestellt ]

Eingangsformel VwKostO-SM

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), und § 35 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Für Amtshandlungen ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ) im Geschäftsbereich des Sozialministeriums werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2 Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

§ 3 Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

§ 4 Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 29. März 2001 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 214), wird aufgehoben.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.