Verordnung über die Zuständigkeiten für die Erstattung von Reisekosten und die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskosten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums Vom 8. Oktober 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 561
Aufgrund des 1. § 9 Abs. 2 und den §§ 16 und 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397),2. § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),3. § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verordnet der Sozialminister:
§ 1Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums die Befugnis übertragen, 1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657) zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung nach dem Hessischen Umzugskostengesetz zu gewähren und4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.