Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums Vom 15. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 15.11.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 809
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der ...
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der Hessischen UrlaubsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 und im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,3. nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,4. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst innerhalb des Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,5. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären,6. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,7. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst zu entlassen,8. nach §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,9. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,10. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,14. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,15. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,16. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,17. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben,18. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,19. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren,20. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und ihre Personalhauptakten zu führen.
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 2 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verkürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz. S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen.
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 4 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen. (2) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist vorbehaltlich des Abs. 1 auch zuständig für die Bewilligung von 1. Tage- und Übernachtungsgeld nach §§ 7 bis 10 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657),2. Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12des Hessischen Umzugskostengesetzes .
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 5 Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Sozialministerium und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwärterbezüge zu kürzen,6. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,7. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden. (2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wird dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.
Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
§ 7 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche(1) Dem Regierungspräsidium Gießen wird hinsichtlich derjenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Sozialministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 5 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassungverordnet die Landesregierung,2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),6. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),7. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),8. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 635), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),10. des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 18 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),12. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), verordnet die Sozialministerin, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der ...
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der Hessischen UrlaubsverordnungDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 und im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,3. nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,4. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst innerhalb des Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,5. nach §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären,6. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,7. nach §§ 40 bis 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst zu entlassen,8. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,9. nach §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,10. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,11. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,12. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,13. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,15. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,16. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,17. nach § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben,19. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,20. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren,21. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und ihre Personalhauptakten zu führen.
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 2 Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen VorschriftenDem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verkürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen, 5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen.
Zuständigkeit nach der Hessischen Beihilfenverordnung
§ 3 Zuständigkeit nach der Hessischen BeihilfenverordnungDem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Sozialministeriums und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, übertragen.
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 4 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen. (2) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist vorbehaltlich des Abs. 1 auch zuständig für die Bewilligung von 1. Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561), 2. Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12des Hessischen Umzugskostengesetzes .
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 5 Zuständigkeiten in BesoldungsangelegenheitenDer Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Sozialministerium und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwärterbezüge zu kürzen,6. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,7. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden.
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
§ 6 Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen werden als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem derjenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (2) Das Regierungspräsidium Gießen übt im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes aus.
Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
§ 7 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche(1) Dem Regierungspräsidium Gießen wird hinsichtlich derjenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Sozialministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 5 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 8 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 411), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.